Verordnung vom 21. August 1939 über den Fett-, Wasser- und Salzgehalt der Butter
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 475) wird verordnet:
§ 1
(1) Butter, die in 100 Gewichtsteilen weniger als 80 Gewichtsteile Fett oder in ungesalzenem Zustande mehr als 18 Gewichtsteile Wasser, in gesalzenem Zustande mehr als insgesamt 18 Gewichtsteile an Wasser und Kochsalz enthält, darf nicht gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden.
(2) Eine Butter ist als gesalzen anzusehen, wenn sie mehr als 0,1 Gewichtsteile Kochsalz enthält.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1939 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung, betreffend den Fett- und Wassergehalt der Butter, vom 1. März 1902 (Reichsgesetzbl. S. 64) außer Kraft.
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