Verordnung über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark. Vom 28. August 1941
Auf Grund von § 77 Abs. 2 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr.
53/1997, tritt diese Rechtsvorschrift, soweit sie bisher noch als
Bundesgesetz in Geltung stand, mit Inkrafttreten einer denselben
Gegenstand regelnden Verordnung außer Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
(Anm.: gegenstandslos)
§ 1
(1) Thalliumhaltige Ungeziefermittel (Schädlingsbekämpfungsmittel) jeder Art dürfen nur auf Grund einer amtlichen Giftbezugsbewilligung oder bei Vorliegen der nach den landesrechtlichen Bestimmungen für eine erleichterte Abgabe ohne Bezugsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen nur gegen schriftliche Giftempfangsbestätigung des Erwerbers unter Eintragung in das Giftvormerkbuch verabfolgt werden.
(2) Die Abgabe der im Abs. 1 genannten Mittel ohne Verkehrsbeschränkung, d. h. ohne Vorweisung einer Giftbezugsbewilligung bzw. ohne Ausstellung einer schriftlichen Giftempfangsbestätigung des Erwerbers, ist verboten.
§ 2
(1) Thalliumhaltige Ungeziefermittel dürfen nur feilgehalten oder abgegeben werden, wenn sie in hundert Gewichtsteilen höchstens drei Gewichtsteile lösliche Thalliumsalze enthalten und mit Ausnahme thalliumhaltigen Giftgetreides mit mindestens einem Hundertteil eines wasserlöslichen blauen Farbstoffs vermischt sind. Thalliumhaltiges Giftgetreide darf nur dauerhaft dunkelrot gefärbt abgegeben oder feilgehalten werden. Die Abgabe thalliumhaltiger Ungeziefermittel darf nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen erfolgen, die mit der Aufschrift „Gift'', dem Totenkopfzeichen sowie mit der Inhaltsangabe (z. B. thalliumhaltige Zubereitung) deutlich und dauerhaft versehen sind.
(2) Thalliumhaltige Ungeziefermittel, welche zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen entsprechen, dürfen noch innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den Bedingungen des § 1 abgegeben werden.
§ 3
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark, in besonders schweren Fällen mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Berlin, den 28. August 1941.
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