Seuchenbekämpfung Gebrauch von Blausäure, Äthylenoxyd und Tritox zur Schädlingsbekämpfung RdErl. d. RMdI. v. 8. 1. 1942 - IV g 7244 II/41-5201 *1)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1942-01-15
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel


*1) Sonderabdrucke dieses RdErl. nebst Anl. können bei umgehender Bestellung von Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44, bezogen werden. Sammelbestellungen erwünscht.

(1) Nachstehenden RdErl. des RMfEuL. und des RMdI. v. 4. 11. 1941 über den Gebrauch von Blausäure zur Schädlingsbekämpfung zur Kenntnis und genauen Beachtung.

(2) Wegen der Bestimmungen über den Gebrauch von Äthylenoxyd und Tritox zur Schädlingsbekämpfung verweise ich auf die RdErl.

v. 20. und 26. 3. 1941 (MBliV. S. 526, 873).

An alle Pol.-Behörden, den Oberbürgermeister der Reichshauptstadt Berlin, die Gesundheitsämter.

Anlage

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Der Reichsminister Berlin, den 4. 11. 1941

für Ernährung und Landwirtschaft

II A 3-2631

Der Reichsminister des Innern

IV g 7244/41-5201

Die Anwendung von Blausäure zur Schädlingsbekämpfung ist durch die

VO. zur Ausführung der VO. über die Schädlingsbekämpfung mit

hochgiftigen Stoffen v. 22. 8. 1927 (RGBl. I S. 297) geregelt. Die

nach § 4 dieser VO. vorgesehenen Ausf.-Best. sind in der VO. zur

Ausführung der VO. über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen

Stoffen v. 25. 3. 1931 (RGBl. I S. 83) in der Fass. der VOn.

v. 29. 11. 1932 (RGBl. I S. 539) und 6. 5. 1936 (RGBl. I S. 444) enthalten*1). Zur einheitlichen Durchführung der VO. v. 25. 3. 1931 in der Fass. der VOn. v. 29. 11. 1932 und 6. 5. 1936 wird folgendes bestimmt:


*1) Soweit nachstehend §§ ohne nähere Bezeichnung angeführt sind, handelt es sich um diese VO.

I. Über die Zuständigkeit ist gemäß § 18 der VO. v. 25. 3. 1931 folgende Regelung zu treffen:

1.

(1) Die Ortspol.-Behörden sind zuständig für:

a)

die Überwachung der Anwendung der im § 1 der VO. v. 22. 8. 1927 aufgeführten Stoffe, Verbindungen und Zubereitungen (§ 4);

b)

die Entgegennahme der Durchgasungsanzeige (§§ 8, 13 Abs. 1), die vom Durchgasungsunternehmer (Stellen oder Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO. v. 22. 8. 1927) gleichzeitig auch dem Gesundheitsamt mitzuteilen ist (vgl. I 2 d dieses Erl.);

c)

die Genehmigung der Durchgasung von Gebäuden in geschlossener Bauweise (§ 10; vgl. II c dieses Erl.);

d)

die Genehmigung der Herabsetzung der Lüftungszeit in begründeten Einzelfällen (§ 11 Abs. 1);

e)

die Anordnung von Sondermaßnahmen, den örtlichen Verhältnissen entsprechend (§ 11 Abs. 5), so z. B. die Wiederaufhebung der Freigabe von Gebäuden für den Fall, daß sich trotz negativer Gasrestprobe durch verzögertes Freiwerden absorbierter Gasmengen nachträglich noch Vergiftungsgefahren einstellen sollten;

f)

die Entgegennahme der Durchgasungsniederschrift (§ 12), die vom Durchgasungsunternehmer gleichzeitig auch dem Gesundheitsamt (vgl. I 2 e dieses Erl.) zu erstatten ist.

(2) Zuständig ist diejenige Pol.-Behörde, in deren Bezirk die Durchgasung stattfindet oder stattgefunden hat.

(3) Die Durchgasungsanzeige (I 1 b) ist fristgemäß zu erstatten, Durchschrift davon ist aufzubewahren. Die Durchgasungsniederschrift (I 1 f) ist nach dem Muster der Anl. C zu erstatten; Durchschrift davon ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit vorzulegen.

(4) Die Ortspol.-Behörde bedient sich bei der Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit hauptsächlich der Mitwirkung des zuständigen Gesundheitsamtes. In den Fällen I 1 c bis e ist es vorher zu hören, in den Fällen I 1 b und f entsprechend zu benachrichtigen. Gebühren sind für diese Tätigkeit von den Gesundheitsämtern nicht zu erheben; ebenso ist die Überwachung von Durchgasungen durch die Pol.-Behörden gebührenfrei (vgl. RdErl. des RF uChdDtPol. im RMdI. v. 30. 11. 1938 - O-VuR Org 4746/38, MBliV. S. 2073).

(5) Verstöße gegen die für die Anwendung von Blausäure geltenden Bestimmungen sowie besondere Vorkommnisse sind unverzüglich an die höhere Verwaltungsbehörde (vgl. I 3 dieses Erl.) zu melden.

2.

(1) Die Gesundheitsämter sind zuständige für:

a)

die alle fünf Jahre zu wiederholende Untersuchung der Personen, denen die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO. v. 22. 8. 1927 vorgesehene Erlaubnis erteilt werden soll, auf körperliche und geistige Eignung (§ 1 Abs. 1; vgl. II a dieses Erl.);

b)

die Prüfung der die Durchgasungen ausführenden Personen (§ 3 Abs. 1);

c)

die Ausstellung der Bescheinigung über das Prüfungsergebnis (§ 3 Abs. 2). Die Bescheinigung muß dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 (vgl. auch II a dieses Erl.) und des § 3 Abs. 2 entsprechen.

d)

die Entgegennahme der Durchgasungsanzeige (§§ 8, 13 Abs. 1), die vom Durchgasungsunternehmer gleichzeitig auch der Pol.-Behörde mitzuteilen ist (vgl. I 1 b dieses Erl.);

e)

die Entgegennahme der Durchgasungsniederschrift (§ 12), die vom Durchgasungsunternehmer gleichzeitig auch der Pol.-Behörde mitzuteilen ist (vgl. I 1 f dieses Erl.).

(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen I 2 a bis c das Gesundheitsamt des Betriebssitzes, im Falle I 2 d das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Durchgasung stattfindet, im Falle I 2 e das Gesundheitsamt des Betriebssitzes und bei Durchgasungen außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches auch das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Durchgasung stattgefunden hat.

(3) Für das Zeugnis des Gesundheitsamtes zu I 2 a bis c ist die durch die Tarifstelle B 11 der Anl. zur VO. über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter v. 28. 3. 1935 (RGBl. I S. 481) vorgeschriebene Gebühr zu erheben.

(4) Die den Gesundheitsämtern des Betriebssitzes von den Durchgasungsunternehmern zugestellten Durchgasungsniederschriften (vgl. Anl. B Bestimmungen und Ausführungen Nr. 8 dieses Erl.) sind von den Gesundheitsämtern des Betriebssitzes den höheren Verwaltungsbehörden vorzulegen (vgl. I 3 e dieses Erl.).

3.

(1) Die höheren Verwaltungsbehörden sind zuständig für:

a)

die Entgegennahme der Anzeige über Veränderungen im Personalbestand (§ 1 Abs. 2) und die Benachrichtigung darüber an das für den Betriebssitz zuständige Gesundheitsamt;

b)

die Entgegennahme von Anträgen auf Erlaubniserteilung zur Anwendung von Blausäure (nach dem Muster der Anl. A) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO. v. 22. 8. 1927;

c)

die Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung (§ 2 Abs. 1); die Bescheinigung wird nach der von der obersten Landesbehörde (vgl. I 4 a und d dieses Erl.) bzw. vom RMfEuL. (vgl. I 5 a dieses Erl.) ausgesprochene Zulassung nach dem Muster der Anl. B ausgefertigt;

d)

die Führung des amtlichen Verzeichnisses für ihren Verwaltungsbezirk (§ 2 Abs. 1); Änderungen sind der obersten Landesbehörde (vgl. I 4 e dieses Erl.) zu melden;

e)

die Feststellung, ob die Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 erloschen ist;

f)

die Entscheidung über Anträge auf Entleerung von Rückständen (bei dem Bottichverfahren) in Gewässer und Entwässerungsanlagen (§ 11 Abs. 4) (Anhörung des Gesundheitsamtes sowie der Orts- und Wasserpol.-Behörde).

(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen I 3 a bis e die Behörde des Betriebssitzes, im übrigen die Behörde, in deren Bereich die Durchgasung stattfindet.

(3) Die Erlaubnis zur Anwendung von Blausäure zur Schädlingsbekämpfung ist nur für den in der Bescheinigung angegebenen Umfang und Zweck gültig; sie ist räumlich auf den Verwaltungsbereich der über die Zulassungsanträge entscheidenden Behörde und für Gebäudedurchgasungen sachlich auf einen Gesamtrauminhalt bis zu 3000 cbm der zu durchgasenden Gebäude und Gebäudeteile zu beschränken, soweit nicht vom RMfEuL. (vgl. I 5 a dieses Erl.) etwas anderes bestimmt wird. Von der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung sind die für den Betriebssitz zuständige Ortspol.-Behörde und das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

(4) Die Erlaubnis zur Benutzung von Durchgasungskammern (vgl. I 4 d dieses Erl.) gilt nur für die Kammer, zu deren Benutzung die Erlaubnis erteilt ist. Für die Zulassung und Verwendung fahrbarer Gaskammern zur Entseuchung von Pflanzensendungen sind die Richtlinien des RMfEuL. und des RMdI. v. 29. 4. 1940 (LwRMBl. S. 475) maßgebend.

(5) Personen oder Stellen, deren Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 erloschen ist, sind davon schriftlich zu benachrichtigen. Verlegt der Inhaber einer Erlaubnis seinen Wohnsitz (Betriebssitz) in einen anderen Verwaltungsbezirk innerhalb des Geltungsbereichs seiner Genehmigung, so ist er in dem amtlichen Bezirksverzeichnis zu streichen. Der für den neuen Wohnsitz (Betriebssitz) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde ist Nachricht zu geben, damit dort die Übernahme in das amtliche Bezirksverzeichnis erfolgen kann.

(6) Über besondere Vorkommnisse ist unverzüglich dem RMfEuL. zu berichten.

(7) Für die Erteilung jeder Erlaubnis wird die Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 25 RM festgesetzt.

(8) Höhere Verwaltungsbehörde sind regelmäßig der Reg.-Präs. (in

Berlin der Pol.-Präs.),

in den Reichsgauen der Ostmark der

in Hamburg und der Westmark Reichsstatthalter

im übrigen die Landesregierungen.

4.

(1) Die obersten Landesbehörden sind zuständig für:

a)

die Entscheidung über Anträge auf Erlaubniserteilung zur Anwendung von Blausäure zur Schädlingsbekämpfung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO. v. 22. 8. 1927 innerhalb ihres Verwaltungsbereichs;

b)

den Widerruf der Erlaubnis;

c)

die Zulassung von Ausnahmen in Sonderfällen (§ 10 Abs. 2);

d)

die Genehmigung der Benutzung von Durchgasungskammern (§ 14);

e)

die Führung des amtlichen Verzeichnisses für die Reichsgaue (Länder) (§ 2 Abs. 1).

(2) Es sind nach Maßgabe dringenden Bedürfnisses nur Gesuche solcher Antragsteller zu berücksichtigen, bei denen die Behörden auf Grund eingehender Nachprüfungen die Überzeugung gewonnen haben, daß sie ihrer kaufmännischen und fachlichen Haltung nach die nötige Gewähr für einwandfreies Arbeiten bieten, und daß die Durchgasungen nur von durchaus zuverlässigen, geeigneten und gut ausgebildeten Personen vorgenommen werden. Gewerblichen Unternehmungen sind Bewilligungen nur in einem Umfang zu erteilen, daß die dauernde Übung des Durchgasungspersonals gewährleistet ist.

(3) Bei gewerblichen Entwesungsbetrieben ist nicht nur für das Hauptgeschäft, sondern auch für jede Zweigstelle eine besondere Genehmigung erforderlich.

(4) Die Aufgaben der obersten Landesbehörden im Sinne dieses Erl. erfüllt regelmäßig das für die Volksgesundheitsbelange zuständige Ministerium.

5.

(1) Der Entscheidung des R M f Eu L. im Einvernehmen mit dem

a)

die Anträge auf Erlaubniserteilung zur Anwendung von Blausäure zur Schädlingsbekämpfung

aa) in einem anderen Reichsgau (Land) als dem des Betriebssitzes;

bb) für die Durchgasung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit einem Gesamtrauminhalt von über 3000 cbm;

b)

die Anerkennung der Eignung von Stellen zur Ausbildung im Durchgasungsverfahren (§ 3 Abs. 1);

c)

die Anerkennung des Verfahrens für den Gasrestnachweis (§ 7 d).

(2) Die zur Ausbildung zugelassenen Stellen werden im LwRMBl. besonders bekanntgegeben. Zur Zeit sind folgende Stellen zur Ausbildung berechtigt:

1.

Deutsche Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung mbH., Frankfurt/Main, Weißfrauenstr. 9,

2.

Heerdt-Lingler GmbH., Frankfurt/Main, Hermann-Göring-Ufer 8.

3.

Tesch Stabenow, Internationale Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung mbH, Hamburg 1, Meßberghof.

(3) Der Nachweis, daß der Antragsteller sich die notwendige Übung und Sicherheit in der Anwendung der Stoffe angeeignet hat, ist durch ein Zeugnis einer dieser Stellen zu führen.

II. (1) Im einzelnen ist zu bemerken:

a)

Bei der Untersuchung auf körperliche und geistige Eignung (§ 1 Abs. 1) ist auch das Farbunterscheidungsvermögen festzustellen. Die Farbenreaktionen bei der Gasrestprobe (§ 7 d) machen es erforderlich, daß die mit der Durchführung des Gasrestnachweises betrauten Personen die verschieden tiefen Farbtöne von Blau mit Sicherheit auseinanderhalten können. Die Befähigung zur Farbunterscheidung bei dem Gasrestnachweis ist in dem Zeugnis zu bescheinigen;

b)

für die in § 8 vorgesehenen Anschläge ist ein Wortlaut nach dem Muster der Anl. D zu wählen;

c)

bei Durchgasungen in Gebäuden mit geschlossener Bauweise (§ 10) ist folgendes zu beachten:

1.

Das Bottichverfahren darf keine Anwendung finden.

2.

Bei der Besichtigung der Brandmauern des zu durchgasenden Gebäudes ist es notwendig, auf etwaige Gasdurchlässigkeit, vor allem auch auf das Vorhandensein von Wühlgängen von Ratten und Mäusen sowohl in den oberirdischen als auch in den unterirdischen Mauerteilen zu achten.

3.

Die Inhaber von Wohnungen der Nachbargrundstücke sind zu benachrichtigen und anzuweisen, während der Durchgasung die im gleichen Stockwerk an die durchgaste Wohnung grenzenden Räume nicht zu betreten und unmittelbar vor Beginn der Lüftung die Fenster bis zu einer radiären Entfernung von 10 Metern von der durchgasten Wohnung mindestens drei bis vier Stunden lang geschlossen zu halten.

4.

Münden in Straßen mit geschlossener Bauweise die Fenster der zu durchgasenden Räume auf einen Hof, der rings von zwei- und mehrstöckigen Häusern umgeben ist, so müssen auch die Inhaber von sämtlichen Wohnungen, deren Fenster auf diesen Hof münden, in gleicher Weise vorher benachrichtigt und angewiesen werden, daß sie für die Zeit der Durchgasung und Lüftung die nach dem Hofe gehenden Fenster geschlossen halten.

5.

Der Durchgasungsleiter hat sich von den Wohnungsinhabern oder ihren Stellvertretern unterschriftlich bescheinigen zu lassen, daß sie von dem Inhalt der Anschläge nach dem Muster der Anl. D und gegebenenfalls von den Anweisungen im Sinne der beiden vorhergehenden Abs. Kenntnis genommen haben. Verweigerung oder Verhinderung der Unterschriftsleistung ist von ihm zu vermerken;

d)

bei Benutzung des Bottichverfahrens (§ 11 Abs. 4) sind die verbleibenden Rückstände weitestgehend zu entgiften. Die Entgiftung erfolgt am gründlichsten in der Weise, daß auf je 10 kg Zyannatrium, die zur Gasentwicklung benutzt werden, dem Inhalt des Bottichs nacheinander unter Umrühren zugesetzt werden:

(2) Der Gasrestnachweis für Blausäure ist nach dem in der Anl. E geschilderten Verfahren (Benzidin-Kupferazetat-Reaktion nach Pertusi und Gastaldi) auszuführen.

III. Erleichterte Bedingungen gelten für die Anwendung des Kalziumzyanidverfahrens

a)

zur Schädlingsbekämpfung in Gewächshäusern gemäß RdErl. des RMfEuL. v. 7. 1. 1928 - I 8054 - und 25. 2. 1941 - II A 3 - 1935 (nicht veröffentl.);

b)

zur Schädlingsbekämpfung im Pflanzenschutz, insbesondere zur Entseuchung von Pflanzensendungen gemäß RdErl. des RMfEuL. v. 9. 10. 1933 - II 2 - 1204 (nicht veröffentl.);

c)

zur Begasung von Baumschulerzeugnissen in Reichsgauen der Ostmark nach den Richtlinien des RMfEuL. v. 20. 7. 1940 - II A 3-1206 (LwRMBl. S. 802);

d)

zur Entseuchung von Versandreben gemäß RdErl. des RuPrMfEuL. v. 4. 2. 1935 - II 2-316, 18. 4. 1935 - II 2-1050 - und 17. 3. 1936 - II

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