Polizeiverordnung über die Verdunstung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan („Azetylentetrachlorid“) und Trichloräthylen beiRaumentwesungen. Vom 2. August 1944

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1944-08-09
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom 14. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1582) wird verordnet: „“

§ 1

Die Verdunstung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen, rein und in Mischungen, zur Raumdurchgasung ist verboten.

§ 2

Der Reichsminister des Innern und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft können Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 zulassen, ferner Änderungen und Ergänzungen dieser Vorschrift im Wege des Erlasses vornehmen.

§ 3

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft, sofern nicht nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 4

Die Polizeiverordnung tritt am siebenten Tage nach der Verkündung in Kraft.

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