Gesetz vom 22. August 1945 über die gesundheitliche Überwachung dermit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmittelnbefaßten Personen (Bazillenausscheidergesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:
§ 2. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß eine Weiterverwendung der im § 1 angeführten Personen in ihrer bisherigen Beschäftigung in bestimmten Betrieben und Unternehmungen nur dann erfolgen darf, wenn durch eine in bestimmten Zeitabständen zu wiederholende amtsärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind sinngemäß auch bei Einzelpersonen anzuwenden, die sich mit der Erzeugung, der Herstellung oder Abgabe zum unmittelbar menschlichen Genuß dienender Nahrungs- und Genußmitteln befassen.
Amtsärztliche Untersuchung.
§ 4. (1) Bei der vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchung ist jedenfalls auf das Freisein von akuten und chronischen Infektions-Krankheiten, Parasiten sowie ekelerregenden Krankheiten zu achten. Erforderlichenfalls ist auch eine Röntgenuntersuchung der Lungen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Das amtsärztliche Zeugnis darf erst ausgestellt werden, wenn aus dem vorliegenden Gutachten einer staatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt oder einer zur Vornahme solcher Untersuchungen autorisierten anderen Anstalt festgestellt ist, daß der Untersuchte Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Bauchtyphus nicht ausscheidet.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen:
die Art der Betriebe und Unternehmungen,
die Art der Verwendung in solchen Betrieben,
die Personenkreise, auf welche, sowie
den Zeitpunkt, von dem ab die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes anzuwenden sind.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat weiters im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen, innerhalb welcher Zeitabstände die in § 2 angeführten amtsärztlichen Untersuchungen zu wiederholen sind.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat endlich im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung festzusetzen, welche der in § 3 des Gesetzes angeführten Einzelpersonen sich der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann durch Verordnung Vorschriften über die Art der vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchungen sowie über Form und Wortlaut der amtsärztlichen Zeugnisse (Formblatt) erlassen.
Untersuchungskosten.
§ 6. (1) Die nach § 4 Abs. 1 vorzunehmende amtsärztliche Untersuchung sowie die Erstattung des nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Gutachtens, sofern dieses von einer bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt erstattet wird, haben kostenlos zu erfolgen.
(2) Die Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses unterliegt weder einer Verwaltungsgebühr noch einer Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes.
Aufbewahrung der amtsärztlichen Zeugnisse.
§ 7. Die amtsärztlichen Zeugnisse der beschäftigten, der amtsärztlichen Untersuchung unterzogenen Personen hat der Betriebsführer, beziehungsweise die in § 3 des Gesetzes angeführte Einzelperson, durch mindestens zwei Jahre - gerechnet vom Tage der letzten amtsärztlichen Untersuchung - aufzubewahren und den Organen der staatlichen Gewerbe-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Veterinärpolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
Aufsicht der Sanitätsbehörde.
§ 8. (1) Werden in einem Betrieb oder Unternehmen Personen bei der Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von zum unmittelbar menschlichen Genuß bestimmten Nahrungs- und Genußmitteln verwendet, für welche die vorgeschriebenen amtsärztlichen Zeugnisse nicht aufliegen, kann die Sanitätsbehörde unter Festsetzung einer angemessenen Frist die Beibringung der vorgeschriebenen amtsärztlichen Befunde, beziehungsweise des amtsärztlichen Zeugnisses vorschreiben oder bei Gefährdung des Lebens und Wohles von Personen durch den Genuß dieser Nahrungs- und Genußmittel die Entfernung, beziehungsweise Fernhaltung der in Frage kommenden Person von allen Arbeiten anordnen, bei denen eine Übertragung der Krankheitserreger usw. (§ 4 des Gesetzes) möglich ist, und nötigenfalls auch die Schließung des Betriebes oder Unternehmens verfügen.
(2) Kann eine zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung verpflichtete Einzelperson (§ 3) das amtsärztliche Zeugnis nicht vorweisen, hat die Sanitätsbehörde sinngemäß nach Abs. (1) vorzugehen.
Strafen.
§ 9. Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest- und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.
Wirkung von Berufungen.
§ 10. Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen die auf Grund des § 9 dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Vollziehung.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Handel und Wiederaufbau, Inneres sowie für Land- und Forstwirtschaft betraut.
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