Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und Wiederaufbau und für Volksernährung vom 20. März 1946 zur Durchführung des Gesetzes über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln befaßten Personen (1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 153, über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln befaßten Personen (Bazillenausscheidergesetz) wird verordnet:
§ 1. Unter die im § 1, Abs. (1), des Gesetzes genannten Betriebe und Unternehmungen fallen:
Alle der Massenausspeisung dienenden Einrichtungen, wie Speiseabgabestellen, Gaststätten, Werks- und Betriebsküchen, Schülerausspeisungen, Küchen von Sammellagern usw., gleichgültig, ob die Speiseabgabe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt,
Meiereien,
Molkereien und deren Kleinabgabestellen,
Käsereien und Käseabgabestellen,
Sammel- und Verteilungsstellen für Milch, Butter und Topfen,
Schlachthäuser, Unternehmungen, welche Fleischwaren erzeugen und Abgabestellen, welche Fleischerzeugnisse verkaufen.
Speiseeis herstellende Betriebe; Betriebe, die Speiseeis in anderer Form als in angelieferten, jede Berührung ihres Inhaltes verhindernden Packungen abgeben.
Betriebe, in denen Konditor- oder Backwaren, die zum baldigen Verzehr bestimmt sind, mit Cremen, Puddings, Tortenfüllungen aus Milchprodukten sowie Schlagobers hergestellt oder abgegeben werden.
§ 2. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Gesetzes finden Anwendung auf alle Personen, die mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln in den im § 1 dieser Verordnung aufgezählten Betrieben und Unternehmungen beschäftigt sind (wie Köche, Küchenhilfskräfte, Küchenfleischhauer, Melker usw.) sowie auf alle Personen, die mit der unmittelbaren Abgabe von Milch, Molkerei- und Fleischprodukten befaßt sind. Hinsichtlich der im § 1 Z 8 dieser Verordnung aufgezählten Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Bazillenausscheidergesetzes nur auf jene Personen Anwendung, die unmittelbar mit der Herstellung oder Abgabe der im § 1 Z 8 dieser Verordnung angeführten Waren befaßt sind; hinsichtlich der Abgabe jedoch nur dann, wenn die Waren nicht in jede Berührung ihres Inhaltes verhindernden Packungen abgegeben werden.
§ 3. Die im § 2 dieser Verordnung angeführten Personen dürfen ab 1. September 1946 gemäß § 1, Abs. (1), des Gesetzes von den verantwortlichen Leitern der im § 1 dieser Verordnung aufgezählten Betrieben und Unternehmungen nur dann zu dieser Beschäftigung neu aufgenommen, erstmalig herangezogen oder weiterverwendet werden, wenn auf Grund eines nach § 1, Abs. (2), beziehungsweise § 4 des Gesetzes durch den zuständigen Amtsarzt vorgenommenen Untersuchung ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses festgestellt wird, daß gegen die erstmalige Beschäftigung oder gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten.
§ 4. Wiederholungsuntersuchungen im Sinne der Bestimmungen des § 2 des Bazillenausscheidergesetzes haben im Geltungsbereich dieser Verordnung ab dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Zeitabständen von je zwölf Monaten zu erfolgen.
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