Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946 über den Schutz der österreichischen Pflanzenzucht (Pflanzenzuchtgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1947-02-27
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
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§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird ein „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ (im folgenden Zuchtbuch genannt) geführt.

(2) Kulturpflanzen im Sinne des Gesetzes sind landwirtschaftliche und gärtnerische Nutz-, Medizinal-, Gewürzpflanzen und Blumen. Nicht inbegriffen sind Bäume, Sträucher und Reben.

§ 2. Gegenstand der Eintragung im Zuchtbuch können Sorten von Kulturpflanzen sein, die

a)

durch systematische Züchtungsarbeit (Auslese oder Kreuzungszüchtung) entstanden sind, eine Neuerung oder gegenüber schon im Zuchtbuch eingetragenen Sorten eine Verbesserung darstellen und im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht gehandelt werden (Hochzucht);

b)

bereits gehandelt werden, für die Landeskultur jedoch von solcher Bedeutung sind, daß an ihrer züchterischen Erhaltung (Erhaltungszüchtung) ein besonderes Interesse besteht (Erhaltungszucht).

§ 3. Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird eine Zuchtbuchkommission errichtet. Sie besteht aus einem Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden, drei vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf fünf Jahre ernannten Sachverständigen, von denen einer dem Kreise der österreichischen Saatgutzüchter angehören muß und aus je einem von jeder Landwirtschaftskammer zu entsendenden Vertreter. Ihr obliegt die Entscheidung darüber, ob die Sorte einer Kulturpflanze in das Zuchtbuch eintragungsfähig ist. Bei Ernennung der drei Sachverständigen ist Sorge zu tragen, daß tunlichst die für Pflanzenzucht in Betracht kommenden Länder berücksichtigt werden.

§ 4. (1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes (im folgenden Züchter genannt), der die Eintragung einer Sorte in das Zuchtbuch anstrebt, hat dies der Zuchtbuchkommission anzumelden.

(2) Ein Zuchtbetrieb ist ein landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betrieb, der sich bestimmter Einrichtungen (Laboratorien, Zuchtbücher, Zuchtgärten, Vermehrungsflächen, Schüttböden usw.) bedienen muß, um eine neue Sorte zu schaffen oder eine schon bestehende zu erhalten.

§ 5. (1) Die Anmeldung hat zu enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Züchters;

b)

einen unverbindlichen Vorschlag zur Benennung der angemeldeten Sorte;

c)

die Angabe der Zuchtmethode;

d)

die Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der Sorte;

e)

die Bezeichnung des Materials, von dem bei der Züchtung ausgegangen wurde, sowie den Zeitpunkt des Zuchtbeginnes;

f)

die Angabe, worin die Neuerung oder züchterische Verbesserung der Sorte und ihr im Interesse der Landeskultur liegender Sortenwert erblickt wird;

g)

die Angabe über das Ausmaß der mit den einzelnen Absaaten bebauten Flächen;

h)

die registrierte Marke, wenn die Sorte unter einer solchen in Verkehr gesetzt werden soll.

(2) Der Anmeldung ist ein Gutachten der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer über die züchterischen Fähigkeiten des Anmelders anzuschließen.

(3) Zur Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuchen, hat der Anmelder innerhalb einer vom Vorsitzenden der Zuchtbuchkommission festzusetzenden Frist das erforderliche Saatgut (Samen, Früchte, Knollen, Setzlinge) sowie typische Pflanzenmuster der letzten Saatstufe der angemeldeten Sorte an die Bundesanstalt für Pflanzenbau einzusenden.

(4) Die Anmeldefrist läuft für Wintergetreide und mehrjährige Gewächse bis 30. Juni und für einsömmerige Pflanzen (zum Beispiel Sommergetreide, Kartoffel, Sommererbsen, Bohnen, usw.) bis 31. Dezember jeden Kalenderjahres für die in dem der Anmeldung folgenden Jahre durchzuführenden Eintragungen.

(5) Anmeldungen, die den Bedingungen der Abs. (1) bis (4) nicht entsprechen, oder für die die Gebühr gemäß § 5a nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung entrichtet wurde, kann der Vorsitzende der Zuchtbuchkommission selbst zurückweisen.

§ 5a. (1) Für die im Zusammenhang mit der Anmeldung durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche ist vom Anmelder eine Gebühr zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt für die jeweilige Kulturpflanzenart erwachsenden Kosten der wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche pauschal durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Gebühr ist im Zeitpunkt der Anmeldung fällig.

§ 6. Der Anmelder ist verpflichtet, der Zuchtbuchkommission die Besichtigung seiner Laboratorien, Zuchtbücher, Zuchtgärten, Vermehrungsflächen, Schüttböden und aller sonstigen der ordentlichen und fachmännischen Führung des Zuchtbetriebes dienenden Einrichtungen zu ermöglichen.

§ 7. (1) Über die im Zuchtbuch vorzunehmenden Eintragungen (§ 2) entscheidet, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zuchtbuchkommission in Sektionen, die aus dem Vorsitzenden, den drei Sachverständigen und dem Vertreter jener Landwirtschaftskammer bestehen, in deren Bereich der Zuchtbetrieb liegt. Die Sektion ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In Zweifelsfällen kann sie die Beschlußfassung in einer Vollsitzung der Zuchtbuchkommission beantragen.

(2) Die Vollsitzung der Zuchtbuchkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 8. (1) Die Zuchtbuchkommission legt ihrer Beschlußfassung auch die Ergebnisse der von ihr eingeholten wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche der Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 5 Abs. 3)) sowie die in einer Niederschrift der Abordnung (§ 6) zusammengefaßten Ergebnisse der Besichtigung des Zuchtbetriebes des Antragstellers zugrunde.

(2) Beschließt die Zuchtbuchkommission die Eintragung der angemeldeten Sorte im Zuchtbuch, so ist diese Eintragung unter der Bezeichnung „Hochzucht“ oder „Erhaltungszucht“ vorzunehmen. Sie hat eine Gültigkeitsdauer von vier Erntejahren vom Tage der Eintragung an gerechnet, unterliegt während dieser Zeit einer weiteren Prüfung und wird als bedingte bezeichnet.

(3) Jede Eintragung im Zuchtbuch hat außerdem zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Züchters;

2.

Angabe der Pflanzenart und endgültige Sortenbezeichnung;

3.

die angewandte Zuchtmethode;

4.

die wesentlichen Eigenschaften der Sorte;

5.

die Bezeichnung des Materials, von dem bei der Züchtung ausgegangen wurde, sowie die Angabe des Zeitpunktes des Zuchtbeginnes;

6.

die Angabe, worin die Neuerung oder züchterische Verbesserung der Sorte und ihr im Interesse der Landeskultur liegender Sortenwert besteht, sowie die Daten des von der Bundesanstalt für Pflanzenbau hierüber ausgestellten Attestes (Abs (1));

7.

den Tag der Anmeldung;

8.

den Tag der Eintragung;

9.

die Angabe, ob es sich um eine bedingte oder unbedingte Eintragung handelt;

10.

die registrierte Marke, unter der die Sorte in den Verkehr gesetzt wird.

(4) Wesentliche Bestandteile des Zuchtbuches sind das im Abs. (3), Punkt 6, genannte Attest, die jährliche Sammlung der typischen Muster von Körnern, Samen, Früchten, Knollen sowie die Ergebnisse der jährlich von der Zuchtbuchkommission angeordneten wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche.

(5) Das Zuchtbuch und seine Bestandteile (Abs. (4)) sind öffentlich.

(6) Alle Veränderungen, die die Eintragungen nach Abs. (3), Punkt 1 bis 10, betreffen, sind im Zuchtbuch ersichtlich zu machen.

§ 8a. (1) Ist oder war die Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung geschützt, so darf sie nur unter der im Sortenschutzregister (§ 27 des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) eingetragenen Sortenbezeichnung im Zuchtbuch eingetragen sein.

(2) Solange bei bestehender Bezeichnungspflicht nach § 15 des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine Sortenbezeichnung im Sortenschutzregister nicht eingetragen ist, gilt die Eintragung der Sorte im Zuchtbuch unbeschadet des § 17 vorübergehend als gelöscht.

§ 9. (1) Über die bedingte Eintragung im Zuchtbuch stellt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft dem Züchter eine Bescheinigung aus.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bedingten Eintragung kann der Züchter um Verlängerung der Eintragung ansuchen. Wenn die bisherige Überprüfung ergibt, daß die bedingt eingetragene Sorte den Bestimmungen des § 2 entspricht und auch sonst keine Bedenken gegen die Verlängerung der Eintragung bestehen, kann die Zuchtbuchkommission beschließen, daß die Eintragung als unbedingt weitergeführt wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer der unbedingten Eintragung beträgt vier Erntejahre von ihrer Durchführung an gerechnet.

§ 10. (1) Der Züchter kann um Verlängerung einer unbedingten Eintragung im Zuchtbuch ansuchen.

(2) Über dieses Ansuchen entscheidet die Zuchtbuchkommission.

(3) Die Gültigkeit der Verlängerung beträgt vier Erntejahre.

(4) Die unbedingte Eintragung und ihre Verlängerung ist dem Züchter vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu bescheinigen.

§ 11. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung einer Eintragung im Zuchtbuch endet am 31. Oktober des vierten Erntejahres vom Tag der Eintragung an gerechnet.

§ 11a. (1) Der Züchter hat für die Behandlung seines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch eine Gebühr zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Verwaltungskosten, die mit der Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung zusammenhängen, pauschal durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Gebühr ist im Zeitpunkt des Ansuchens um Verlängerung fällig.

§ 12. (1) Während der Gültigkeitsdauer der Eintragung hat der Züchter jährlich Saatgut (Samen, Früchte, Knollen, Setzlinge) sowie typische Pflanzenmuster der letzten Saatstufe der eingetragenen Sorte an die Bundesanstalt für Pflanzenbau einzusenden und das Ausmaß der mit den einzelnen Absaaten bebauten Fläche der Zuchtbuchkommission bekanntzugeben.

(2) Die Bundesanstalt für Pflanzenbau führt das Sortenregister, hat das eingesandte Saatgut und die Muster zu sammeln und in dasselbe einzutragen, die laufenden wissenschaftlichen Kontrolluntersuchungen des Saatgutes vorzunehmen und über deren Ergebnis der Zuchtbuchkommission zu berichten.

§ 13. Sorten, die nicht in einem EWR-Staat gezüchtet werden, dürfen in das Zuchtbuch nur dann eingetragen werden, wenn der Züchter auch in einem EWR-Staat einen fachmännisch geleiteten Zuchtbetrieb führt.

§ 14. Sind im selben Jahre Sorten gleicher Art, die sich in ihren züchterischen Eigenschaften nicht wesentlich voneinander unterscheiden, angemeldet worden, so darf, wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung gegeben sind, sofern es sich um „Hochzuchten“ handelt, nur die zuerst angemeldete Sorte eingetragen werden.

§ 15. (1) Alle vor dem Jahre 1938 im Zuchtbuch eingetragen gewesenen „Hochzuchten", wenn ihre Weiterführung im landeskulturellen Interesse liegt und sie den Bedingungen des § 2, lit. a, entsprechen, werden über Antrag des Züchters wieder als „Hochzuchten" unbedingt eingetragen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als „Erhaltungszuchten" (§ 2, lit. b) gelten und ihre unbedingte Eintragung als solche beantragt wird.

(2) Die in die Sortenliste des Reichsnährstandes aufgenommenen österreichischen Züchtungen werden, soweit sie „Hochzuchten" sind, auf Antrag des Züchters und bei Erfüllung aller sonstigen Bedingungen [§ 5, Abs. (1) bis (5)] in das wiedererrichtete Zuchtbuch des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unbedingt eingetragen.

(3) Die diesbezüglichen Anträge [Abs. (1) und (2)] sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an gerechnet bei der Zuchtbuchkommission zu stellen.

§ 16. Zu Beginn jeden Jahres sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sämtliche im Zuchtbuch eingetragenen Sorten samt dem Namen des Züchters nach dem Stande vom 31. Dezember des abgelaufenen Jahres in der „Wiener Zeitung“ – getrennt nach bedingten und unbedingten Eintragungen – kundzumachen.

§ 17. (1) Die Eintragung ist im Zuchtbuch zu löschen:

a)

wenn die erneute Überprüfung einer bedingt eingetragenen Sorte ergibt, daß sie sich nicht zur Eintragung eignet (§ 2, lit. a und b);

b)

wenn die Verlängerung einer bedingten Eintragung abgelehnt wird (§ 9, Abs. (2));

c)

wenn nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Eintragung angesucht (§ 11) oder die gemäß § 11a vorgeschriebene Gebühr nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung erlegt wird;

d)

wenn der Zuchtbetrieb den Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr entspricht;

e)

wenn der Züchter den ihm nach § 12, Abs. (1), obliegenden Verpflichtungen nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung nachkommt;

f)

wenn der Züchter die Löschung beantragt;

g)

wenn eine als „Hochzucht“ eingetragene Sorte durch eine Neuerung ersetzt werden kann, die zuchtbuchfähig und eine im Interesse der Landeskultur liegende Verbesserung ist. In diesem Falle ist die Sorte nach Ablauf der unbedingten Eintragungsfrist (§ 9, Abs. (3)) oder ihrer Verlängerung (§ 10, Abs. (3)) zu löschen, sofern nicht die Weiterführung der Sorte im Zuchtbuch als „Erhaltungszucht“ beantragt und sie als solche von der Zuchtbuchkommission auch anerkannt wird;

h)

wenn ein Wechsel in der Person des Züchters der Zuchtbuchkommission nicht binnen drei Monaten, von seinem Eintritt gerechnet, angezeigt wird.

(2) In den Fällen des Abs. (1), lit. c, e, f und h, entscheidet der Vorsitzende der Zuchtbuchkommission allein.

§ 18. (1) Auf das Verfahren vor der Zuchtbuchkommission finden die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Berufungen gegen ihre Entscheidung gehen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Über Berufungen gegen die Verweigerung der Eintragung oder der Verlängerung der Eintragung einer Sorte in das Zuchtbuch entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund eines Gutachtens unabhängiger Fachleute, die der Zuchtbuchkommission nicht angehören und von ihm fallweise zu bestellen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungswerber.

§ 19. (1) Im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut (Samen, Früchten, Knollen, Setzlingen) von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen muß eine der folgenden Bezeichnungen der Kategorie der Ware (Saatstufe) in Verbindung mit der im Zuchtbuch eingetragenen Sortenbezeichnung verwendet werden:

a)

Vorstufensaatgut,

b)

Basissaatgut,

c)

Zertifiziertes Saatgut,

d)

Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation.

Wahrheitsgetreue zusätzliche Angaben über eine züchterische Bearbeitung sind zulässig. Bei Kartoffeln kann an Stelle des Wortes „Saatgut“ auch „Pflanzgut“, „Saatkartoffeln“, „Pflanzkartoffeln“ oder „Kartoffelsaatgut“ verwendet werden.

(2) Als „Vorstufensaatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht.

(3) Als „Basissaatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das unmittelbar aus „Vorstufensaatgut“ erwachsen ist und zur Erzeugung von „Zertifiziertem Saatgut', bestimmt ist.

(4) Als „Zertifiziertes Saatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das unmittelbar aus „Basissaatgut“ oder unmittelbar aus „Vorstufensaatgut“ erwachsen ist. Kartoffeln dürfen als „Zertifiziertes Saatgut“ auch dann bezeichnet werden, wenn sie aus „Zertifiziertem Saatgut“ erwachsen sind, welches aus „Basissaatgut“ oder aus „Vorstufensaatgut“ hervorgegangen ist.

(5) Als „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“ dürfen nur Futtersämereien bezeichnet werden, wenn sie unmittelbar aus „Zertifiziertem Saatgut“ erwachsen sind.

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