Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I. In der Republik Österreich werden folgende Gesetze und Verordnungen aufgehoben:
Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 251 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 250/1939) nebst den Durchführungsbestimmungen vom 18. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 259 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 251/1939), und vom 3. Juni 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 368.
Die Verordnung über die Einführung des Hebammengesetzes in der Ostmark vom 16. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2441, das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1893, die Verordnungen zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 3. März 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 417, vom 13. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1764, vom 22. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1939, und der Erlaß über die Satzungen der Reichshebammenschaft vom 22. September 1939, R. M. Bl. S. 1455 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 2/1940), die Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Einführung des Hebammengesetzes in der Ostmark vom 30. April 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 278;
die vierte Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 16. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2457;
die fünfte Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 18. April 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 660;
die sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung der Hebammen) vom 16. September 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 561;
die siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 20. August 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 531;
die Dienstordnung für Hebammen vom 16. Februar 1943, Reichsgesundheitsblatt S. 138;
die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2458.
Die erste Verordnung zum Gesetz über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken vom 26. März 1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 317 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 301/1939);
die zweite Verordnung zum Gesetz über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken vom 5. Dezember 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 745;
die Verordnung über die Einführung der Bestallungsordnung für Apotheker in der Ostmark vom 25. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1942, und die Bestallungsordnung für Apotheker vom 8. Oktober 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 1118, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Apotheker vom 25. September 1939 (beide G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1400/1939);
die Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Apotheker vom 29. August 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 546;
die Verordnung über Apothekenkonzessionen in den Reichsgauen der Ostmark vom 31. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1460;
die Verordnung über die vorübergehende Stellvertretung in öffentlichen Apotheken der Alpen- und Donaureichsgaue vom 30. September 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 566;
sämtliche, die Vorschriften des Gesetzes über die Regelung des Apothekenwesens vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 5/1907 und der darauf gegründeten Verordnungen abändernden und ergänzenden Erlässe des Reichsministeriums des Innern.
Die Erlässe des Führers über das Sanitäts- und Gesundheitswesen vom 28. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 515 und vom 5. September 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 533,
über die Ernennung eines Reichskommissars für das Sanitäts- und Gesundheitswesen vom 25. August 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 185;
über die Vereinheitlichung des Krankentransportes vom 30. November 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 17/1943, und die Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 18. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 19.
Die auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom 14. November 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1582, erlassenen Verordnungen über die Abgabe von Leberpräparaten und anderen Arzneimitteln in Apotheken vom 7. November 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2176;
über die Ungültigkeitserklärung bestimmter Arzneiverschreibungen vom 7. Mai 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 744;
über Abgabebeschränkungen für weibliche Geschlechtshormone vom 13. März 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 136, in der Fassung der Verordnung vom 27. Februar 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 99 und
über die Abgabe von Doryl und anderer Arzneimittel in den Apotheken vom 25. Jänner 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 45.
Die Vorschriften des § 1, Z 2 und 3, §§ 2 und 4 der Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in der Ostmark vom 14. Juli 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1261, das Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900, Deutsches R. G. Bl. I S. 306, und die Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1721 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 936/1939).
Artikel II. Folgende Gesetze und Verordnungen, welche durch die im Artikel I angeführten Gesetze und Verordnungen aufgehoben, geändert oder ergänzt worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 mit den unter Z 1, 3 und 5 getroffenen Änderungen wieder in Kraft:
Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 214, betreffend die Regelung des Hebammenwesens mit folgenden Änderungen:
Nach § 1 wird eingeschaltet:
„§ 1a. Jede Schwangere ist verpflichtet, zur Geburt und zur Versorgung des Kindes Hebammenbeistand beizuziehen, sofern ein solcher erreichbar ist.“
Dem § 8 werden nach den Worten „sichergestellt werden“ die Worte angefügt:
„und ein Mindesteinkommen gewährleistet wird.“
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 30 Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 13/1926 betreffend die Errichtung von Hebammengremien.
Die Verordnung vom 27. Dezember 1928, B. G. Bl. Nr. 20/1929, betreffend den Unterricht, die Diplomprüfung und den Dienst an den Bundeshebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung) mit der Maßgabe, daß die Verordnung bis zur Wiedererrichtung von Bundeshebammenlehranstalten auf die derzeit bestehenden Hebammenlehranstalten sinngemäß anzuwenden ist.
Die Verordnung vom 27. Dezember 1928, B. G. Bl. Nr. 21/1929, womit eine neue Dienstordnung für Hebammen erlassen wurde.
Das Gesetz vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit nachstehenden Änderungen:
§ 1 lautet:
„Anzeigepflichtige Krankheiten.
(1) Anzeigepflichtige Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind:
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Wochenbettfieber, übertragbare Kinderlähmung, bakterielle Lebensmittelvergiftung, Milzbrand, Papageienkrankheit (Psittakose), Paratyphus, Pest, Pocken (Blattern), Rotz, übertragbare Ruhr, Wutkrankheit (Lyssa) sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Typhus (Abdominaltyphus, Bauchtyphus).
Bang'sche Krankheit, Diphtherie, übertragbare Gehirnentzündung, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Körnerkrankheit (Ägyptische Augenentzündung (Trachom)), Leptospiren-Erkrankungen, Malaria, Rückfallfieber, Scharlach, Trichinose.
(2) Wenn eine im ersten Absatz nicht bezeichnete Krankheit unter Erscheinungen oder unter Verhältnissen, insbesondere in Kurorten, Anstalten und Internaten auftritt, die ihre Verbreitung in gefahrdrohender Weise oder in weiterem Umfang besorgen lassen, kann diese Krankheit durch Verordnung allgemein, für eine bestimmte Zeitdauer oder für bestimmt zu bezeichnende Gebiete der Anzeigepflicht unterworfen werden.“
§ 2, Abs. (1) bis (3), lauten:
„(1) Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des § 1, Abs. (1), Z 1, auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen.
(2) Binnen der gleichen Frist sind Personen, die ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekanntzugeben.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) hat sich wegen Einleitung und Durchführung der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen unverzüglich mit der zuständigen Gemeindebehörde ins Einvernehmen zu setzen.“
In § 3, Z 9, hat es statt „in den Fällen der Punkte 15, 16 und 17 des § 1“, zu lauten:
„bei Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Bang'scher Krankheit, Trichinose und Leptospiren-Erkrankungen.“
Vor dem letzten Satz des § 5, Abs. (1), wird nachstehender Satz eingefügt:
„Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen.“
§ 14 lautet:
„Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten können Maßnahmen zur Vertilgung tierischer Schädlinge getroffen werden.“
§ 17, Abs. (1), lautet: „Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodisch ärztliche Untersuchung, sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.“
Dem § 17, Abs. (3), wird nachstehender Satz angefügt:
„Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen angeordnet werden.“
In § 20, Abs. (1), sind nach dem Worte „Paratyphus“ die Worte „bakterielle Lebensmittelvergiftung“ einzuschalten.
§ 47 lautet:
„Portobehandlung.
(1) Die nach diesem Gesetz zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für nichteingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die Briefpostsendung zu entrichten.
(2) Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.“
Die §§ 4, 36, lit. a, 38 und 46 werden aufgehoben.
Artikel III. Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Tuberkulose sind die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 5 bis 8 des Gesetzes, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, auch auf die ansteckende Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Hauttuberkulose oder Tuberkulose anderer Organe sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV. (1) Die auf Grund des Heilpraktikergesetzes (Artikel I, Z 1) verliehenen Berechtigungen sind erloschen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Überleitungsvorschriften für Personen, die ihre bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens nach den wieder in Kraft gesetzten Vorschriften nicht mehr ausüben dürfen, sowie sonstige Übergangsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien mit Verordnung zu erlassen.
(3) Dieses Gesetz findet auch auf bereits anhängige Verfahren und auf alle vor seinem Geltungsbeginn begangenen strafbaren Handlungen insofern Anwendung, als diese auf Grund der wieder in Kraft gesetzten Vorschriften keiner strengeren Bestrafung als nach dem früher bestandenen Recht unterliegen.
(4) Die Verordnungen vom 17. Dezember 1917, R. G. Bl. Nr. 490, betreffend die Bekämpfung der Malaria (Wechselfieber), vom 16. Juni 1923, B. G. Bl. Nr. 329, betreffend die Anzeigepflicht bei Varicellen (Windpocken), und vom 11. Jänner 1927, B. G. Bl. Nr. 38, betreffend die Anzeigepflicht bei Poliomyelitis anterior acuta und Encephalitis lethargica epidemica werden aufgehoben.
Artikel V. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung und, soweit sein Wirkungskreis in Betracht kommt, das Bundesministerium für Justiz betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.