Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1947-08-22
Status Aufgehoben · 2004-03-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung.

§ 1. (1) Zur Vertretung des Apothekerstandes wird eine Apothekerkammer in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.

(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungsbereich hinweisenden Zusatz aufzunehmen.

Wirkungskreis.

§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die Standesehre zu wahren, die Erfüllung der Standespflichten zu überwachen, die Standes- und wirtschaftlichen Interessen der Apotheker wahrzunehmen und die auf Hebung des Apothekerstandes abzielenden Bestrebungen zu fördern.

(2) Die Apothekerkammer ist, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen der Apothekerschaft übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:

a)

den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Errichtung von Apotheken, die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses und alle sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten;

b)

Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Standesangehörigen zu führen;

c)

bei der Beaufsichtigung der Apotheken nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften mitzuwirken;

d)

Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Betätigung oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeits- und Dienstverhältnisse im Apothekerberuf auszustellen;

e)

in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln;

f)

gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;

g)

bei Abschluß von Apothekenpachtverträgen durch Abgabe von Gutachten mitzuwirken und in Fragen der Zwangsverwaltung von Apotheken Vorschläge über die Person des Zwangsverwalters zu erstatten sowie Vormerkungen über bestehende Pfandrechte zu führen;

h)

Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnungen und -nummern, Hersteller- bzw. Depositeurfirmen, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstiger Verwendungs- bzw. Warnhinweise, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabenbestimmungen jeder Art, Preise, Synonima zu erstellen oder erstellen zu lassen.

§ 2a. (1) Die Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ist nur zulässig, soweit dies für die Österreichische Apothekerkammer zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die gemäß § 2 verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Apotheker, Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Klein- und Großverteiler sowie Konsumenten von Arzneimitteln bzw. sonstigen in den Apotheken zu führenden Waren übermittelt werden.

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes.

§ 3. (1) Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufene Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Stellen verpflichtet.

(2) Gesetz- und Verordnungsentwürfe von Bundesbehörden, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer obliegt, sind ihr rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Gliederung der Kammer.

§ 4. Die Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker.

Mitglieder.

§ 5. (1) Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind. Im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke tritt an die Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer jedoch der Pächter.

(2) Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker sind alle in einer der im Abs. 1 genannten Apotheken tätigen pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gegeben sind, sowie die durch eine Funktion in einer Standesvertretung oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung ihres pharmazeutischen Berufes verhinderten pharmazeutischen Fachkräfte.

(3) Die in den Abs. (1) und (2) genannten Personen haben sich innerhalb dreier Tage nach Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Apothekerkammer zu melden und jede Veränderung binnen gleicher Frist dort anzuzeigen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Verlust der in den Abs. (1) und (2) erwähnten Rechtsstellung, doch bleiben stellenlos gewordene Angestellte so lange Mitglieder, als sie bei der Stellenlosenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldet sind. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung.

Satzung und Geschäftsordnung.

§ 6. (1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Kammer, ihrer Abteilungen und Organe werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Satzung getroffen.

(2) Die Geschäftsführung der Apothekerkammer wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

Organe der Kammer.

§ 7. Organe der Apothekerkammer sind:

1.

Die Hauptversammlung,

2.

die Abteilungsversammlungen,

3.

der Vorstand,

4.

der Präsident und zwei Vizepräsidenten als seine Stellvertreter,

5.

die Ausschüsse der beiden Abteilungen,

6.

die Obmänner der Ausschüsse der beiden Abteilungsversammlungen und ihre Stellvertreter,

7.

die Landesgeschäftsstellen,

8.

der Disziplinarrat.

§ 8. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den beiden Abteilungsversammlungen der selbständigen und der angestellten Apotheker zusammen. Die wahlberechtigten Mitglieder der Kammer haben in der Abteilungsversammlung, der sie als selbständige oder angestellte Apotheker angehören, Sitz und Stimme.

(2) In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Versammlung von Delegierten der Hauptversammlung überlassen werden kann. In diesem Falle ist in der Satzung die Zahl der Delegierten der beiden Abteilungsversammlungen paritätisch zu bestimmen und ihre Wahl unter Beachtung der im § 10, Abs. (1), angeführten Grundsätze zu regeln.

(3) Mitglieder der Versammlung der Delegierten (Abs. 2) können bei ihrer Verhinderung Delegierte aus der Abteilungsversammlung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident [§ 11, Abs. (1)] oder sein Stellvertreter [§ 12, Abs. (3)].

(5) Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, betreffend die Festsetzung und Abänderung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Dienstordnung und der Umlagenordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung wegen Änderung der Wahlordnung mit Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden. Der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleichheit mit; in diesem Falle gibt seine Stimme den Ausschlag. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je 36 Mitglieder aus dem Kreise der selbständigen und der angestellten Apotheker anwesend sind.

(6) Über Verlangen von mindestens 50 Mitgliedern ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

(7) Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung gehört insbesondere:

a)

die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung sowie deren Abänderungen;

b)

die Beschlußfassung über Anträge auf Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung;

c)

die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

d)

die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

(8) Zum Wirkungskreis der Abteilungsversammlungen gehört die Mitwirkung bei den dem Wirkungskreise der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten [Abs. (6)]; insbesondere obliegt ihnen die Wahl der Delegierten [Abs. (2)].

§ 9. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinen beiden Stellvertretern und 34 weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident vertritt die Apothekerkammer nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die gesamte Geschäftsführung.

(3) Von den 34 weiteren Mitgliedern [Abs. (1)] gehören je 17 der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker an. Hiebei werden aus dem Bundeslande Wien insgesamt zehn, aus dem Bundeslande Niederösterreich sechs, aus den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark je vier und aus den übrigen Bundesländern je zwei Vorstandsmitglieder entsendet. Kann aus einem Bundesland nicht die vorgeschriebene Anzahl von Vorstandsmitgliedern entsendet werden, so sind die fehlenden Mitglieder aus einem benachbarten Bundesland zu entnehmen.

(4) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. In der Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Vorstandes und dessen Wirkungskreis zu regeln.

(5) Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Ausschusses können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

§ 10. (1) Die Mitglieder des Vorstandes sind durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist jedoch zulässig.

(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis können mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem Wahlkreis ist je ein Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker zu bilden.

(3) Wahlberechtigt sind alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Kammer, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist. Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Vorstandsmitglieder sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Vorstandsmitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die zur Ausübung des Apothekerberufes befugt und zum Nationalrat wählbar sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde. Nicht gewählte Bewerber eines Wahlvorschlages sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist.

(5) Bei der Apothekerkammer ist eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu bestellen.

(6) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der Landesregierungen zu bestellen. Werden mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission am Sitz des Amtes der Landesregierung zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.

(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommissionen, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.

§ 11. (1) Die gemäß § 10 gewählten 34 Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Der Präsident kann nur ein selbständiger Apotheker sein. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei Personen beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Vorstandsmitglied diese Funktion ausübt, rückt als Vorstandsmitglied der Ersatzmann nach.

(2) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter frei, so haben die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Neuwahl des Präsidenten bzw. seiner Stellvertreter binnen vier Wochen durchzuführen.

§ 12. (1) Die dem Kreise der selbständigen Apotheker angehörigen 17 Mitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 11 einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Auf gleiche Weise wählen auch die dem Stande der angestellten Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Für die Zeit, während der die zu Obmännern gewählten Vorstandsmitglieder diese ihre Funktion ausüben, rücken als Vorstandsmitglieder ihre Ersatzmänner nach.

(2) Der Obmann und die dem Kreise der selbständigen Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder bilden den Ausschuß der Abteilung der selbständigen Apotheker. Der Obmann und die dem Kreise der angestellten Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder bilden den Ausschuß der Abteilung der angestellten Apotheker.

(3) Der Obmann des Ausschusses der angestellten Apotheker ist zugleich der erste Stellvertreter, der Obmann des Ausschusses der selbständigen Apotheker ist zugleich der zweite Stellvertreter des Präsidenten.

(4) Zum Wirkungskreis der Abteilungsausschüsse gehören alle laufenden Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der der Abteilung angehörigen Mitglieder berühren, sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung anderen Organen zugewiesen wurden. Insbesondere obliegt ihnen die Führung der Verzeichnisse und die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen hinsichtlich ihrer Mitglieder [§ 2, Abs. (2), lit. b und d] sowie die Bestellung je eines Mitgliedes des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates und je eines Rechnungsprüfers.

§ 13. (1) Leiter der Landesgeschäftsstelle ist das Vorstandsmitglied aus dem Kreise der selbständigen Apotheker, sein Stellvertreter das Vorstandsmitglied aus dem Kreise der angestellten Apotheker, die der Apothekerstand des betreffenden Bundeslandes in den Vorstand entsendet hat. Ist der Apothekerstand eines Bundeslandes durch mehr als zwei Personen im Vorstand vertreten, so wählen diese Vertreter aus ihrer Mitte den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 11.

(2) Durch die Satzung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, daß die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Falle wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 11.

(3) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte von örtlicher Bedeutung. Ihnen ist insbesondere die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten, betreffend die Errichtung der Apotheken, die Bestellung von verantwortlichen Leitern, die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen, die Erteilung von Arbeitsbewilligungen und örtliche Vorkehrungen für die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses übertragen. Sie haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlaß geben könnten, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§§ 18 und 20).

Kammeramt.

§ 14. (1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Schreibarbeiten der Apothekerkammer werden durch ein Kammeramt besorgt, das von einem Kammerdirektor geleitet wird und der Aufsicht des Vorstandes untersteht.

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