Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 7. Mai 1947, betreffend den Verkehr mit Enteneiern

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Status Aufgehoben · 2006-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen, wird verordnet:

§ 1. Enteneier dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Beschränkungen vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden:

a)

Enteneier müssen die mit deutlich lesbarer, in unverwischbarer, kochechter, nicht gesundheitsschädlicher Farbe angebrachte Aufschrift

Entenei!
Kochen!

tragen. Die Kennzeichnung muß in Umrandung mit lateinischen Buchstaben von mindestens 3 mm Höhe aufgedruckt sein;

b)

An den Behältnissen, in denen Enteneier feilgehalten werden, muß an einer gut sichtbaren Stelle auf einem mindestens 20 cm langen und 15 cm breiten Schilde die deutlich lesbare Aufschrift

Enteneier!
Vor dem Gebrauch mindestens 8 Minuten kochen oder in Backofenhitze durchbacken!

angebracht sein;

c)

In Geschäftsräumen und Verkaufsständen, in denen Enteneier feilgehalten werden, ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der feilgehaltenen Enteneier ein mindestens 24 X 30 cm großes Schild anzubringen, das die deutlich lesbare Aufschrift trägt:

Enteneier dürfen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen nicht roh oder weichgekocht verzehrt oder zur Herstellung von Puddings, Mayonnaise, Eierspeisen, Spiegeleiern, Pallatschinken, Omeletten usw. verwendet werden. Sie müssen vor dem Genuß mindestens 8 Minuten gekocht oder beim Kuchenbacken in Backofenhitze völlig durchgebacken werden.

§ 2. (1) Bei der Einfuhr in das Zollinland müssen Enteneier, die zum Verkauf bestimmt sind, die nach § 1, lit. a, erforderliche Kennzeichnung tragen.

(2) Sind sie nicht gekennzeichnet, so dürfen sie nur auf ein Zollager unter amtlichen Mitverschluß gebracht werden. Auf diesem kann die Kennzeichnung vorgenommen werden. Überführung vom Zollager in den Verkehr des Zollinlandes steht der Einfuhr in das Zollinland, Abs. (1), gleich.

§ 3. Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend für Enteneiauslauf, auch in Gemischen mit Hühnereiauslauf, sowie für Gefrierei und Trockenei, das ganz oder teilweise aus Entenei hergestellt ist.

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