Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom22. August 1948, betreffend die Einrichtung und Führung desWasserbuches (Wasserbuchverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1948-11-01
Status Aufgehoben · 2020-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 107a, Abs. (5), des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht B. G. Bl. II Nr. 316/1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, B. G. Bl. Nr. 144, wird verordnet:

I. Abschnitt.

Das Wasserbuch.

§ 1. (1) Das Wasserbuch enthält:

a)

die Übersichtsmappe (§§ 2 bis 4);

b)

die einzelnen Gewässermappen (§§ 5 bis 10);

c)

das Postzahlenverzeichnis (§ 11);

d)

die Kartothek (§ 12);

e)

die Wasserkartensammlung (§ 13);

f)

die Urkundensammlung (§§ 14 und 15).

(2) In einen Anhang zum Wasserbuch sind die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände aufzunehmen (§ 16).

(3) In weiteren Anhängen sind die nur auf Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen (§ 17) und gegebenenfalls die in einem Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.

§ 2. Die Übersichtsmappe hat zu enthalten:

a)

den Zeichenschlüssel, in dem die konventionellen Zeichen für die Übersichtskarte und die Gewässerblätter zusammengestellt und erklärt sind;

b)

die Übersichtskarte des Bezirkes, auf Karton aufgezogen, in einem der üblichen Maßstäbe;

c)

das Gewässerverzeichnis.

§ 3. In der Übersichtskarte sind jene Gewässer, über die ein Gewässerblatt angelegt wurde, durch Unterstreichung des Namens oder eine an das Gewässer angelegte Aufschrift deutlich hervorzuheben. Gleichzeitig sind die von einem Gewässerblatt erfaßten Gebiete sowie Unterteilungen von Gewässern durch Abgrenzungsstriche ersichtlich zu machen.

§ 4. Das Gewässerverzeichnis hat in alphabetischer Reihenfolge die in den Gewässer- oder Einlageblättern genannten Gewässer zusammenzustellen und anzugeben, zu welchem Gewässerblatt sie gehören.

§ 5. (1) Die Gewässermappen sind nach einzelnen Gewässern anzulegen, wobei je nach Zweckmäßigkeit mehrere Gewässer zusammengefaßt oder wichtigere unterteilt werden können.

(2) Die einzelnen Gewässermappen sind in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der betreffenden Gewässer (Gewässergruppen oder Gewässerabschnitte) in das Wasserbuch einzuordnen.

(3) Jede Gewässermappe besteht aus dem Vorschlagblatt, dem Gewässerblatt und den zugehörigen Einlageblättern.

§ 6. Das Vorschlagblatt dient als Inhaltsübersicht der Gewässermappe; es ist aus blauem Karton in der Größe der Einlageblätter herzustellen und links oben mit einem weißen Papierschild auszustatten, auf dem der Name des Gewässers (Gewässergruppe oder Gewässerabschnittes) und die Postzahlen der einzelnen Einlagen anzuführen sind.

§ 7. (1) Im Gewässerblatt, das aus starkem Papier in der Größe der Einlageblätter besteht, ist das Gewässer schematisch oder maßstäblich mit jenen Zubringern darzustellen, für die kein eigenes Gewässerblatt angelegt wird.

(2) Mit einem Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang stehende Quellen oder gegen das Erdinnere verschwindende Wasserläufe sind in das Gewässerblatt jenes Gewässers mitaufzunehmen, in dessen Einzugsgebiet der obertags verlaufende Teil liegt.

§ 8. Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß I, II, ....) zu bezeichnen.

§ 9. In das Gewässerblatt sind außer den Bundes-, Landes- und Bezirksgrenzen und den Grenzen der Orts- und Katastralgemeinden die bestehenden Wasserbenutzungsrechte (Anlagen) mit den zugehörigen Postzahlen einzuzeichnen. Gegebenenfalls sind hier auch die an Grenzgewässern von Behörden eines Nachbarstaates verliehenen Wasserbenutzungsrechte, soweit sie bekannt sind, ersichtlich zu machen.

§ 10. (1) Für jedes einzutragende selbständige Wasserbenutzungsrecht ist ein Einlageblatt zu eröffnen. Die Einlageblätter sind mit fortlaufenden Postzahlen zu versehen, wobei die Postzahlen gelöschter Wasserbenutzungsrechte nicht wieder verwendet werden dürfen.

(2) In der Reihenfolge ihrer Postzahlen sind die Einlageblätter in die zugehörige Gewässermappe so einzuordnen, daß zuerst die Einlageblätter für bestehende Wasserbenutzungsrechte und dann die Einlageblätter für gelöschte Wasserbenutzungsrechte einliegen.

(3) Sind umfangreiche Eintragungen vorzunehmen, so können für dieselbe Postzahl mehrere Einlageblätter mit fortlaufenden Blattnummern verwendet werden.

(4) Die Einlageblätter in der Größe von 52 x 42 cm haben dem Muster in Anlage A zu entsprechen und dürfen nicht gefaltet werden.

§ 11. Das Postzahlenverzeichnis hat in arithmetischer Reihenfolge die Postzahlen mit der Bezeichnung des Gewässers, des Ortes der Anlage (gegebenenfalls mit dem ortsüblichen Haus- und Werksnamen) und der Art der Wasserbenützung aufzuführen. Gelöschte Postzahlen sind rot zu durchstreichen.

§ 12. (1) Die Kartothek hat lose, halbsteife Blätter nach dem Muster in Anlage B zu enthalten; sie ist nach Ortsgemeinden zu unterteilen und nach deren Namen der Wasserberechtigten alphabetisch zu ordnen.

(2) Innerhalb der Ortsgemeinden sind die Blätter nach dem Namen der Wasserberechtigten alphabetisch einzureihen.

(3) Stehen einem Wasserberechtigten mehrere Wasserbenutzungsrechte zu, so ist für jedes ein eigenes Kartothekblatt anzulegen.

§ 13. (1) Die Wasserkartensammlung enthält Pausen oder Zweitausfertigungen der einzelnen Gewässerblätter in der alphabetischen Reihenfolge der Gewässernamen.

(2) Die Wasserkartensammlung kann auch vom Wasserbuch getrennt aufbewahrt werden.

§ 14. (1) In der Urkundensammlung sind die Urkunden, die den eingetragenen Wasserbenutzungsrechten zugrunde liegen, insbesondere Bewilligungs-, Wasserbuch- und Überprüfungsbescheide sowie Befunde über die Staumaßsetzung, nach Tunlichkeit auch Verhandlungsschriften und gegebenenfalls Befunde über die Wassergüte, in beglaubigter Ausfertigung aufzubewahren.

(2) Weiter ist je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne bei den Urkunden oder gesondert einzulegen. Bei umfangreichen Planunterlagen genügt die Einreihung der wesentlichen, auf das Wasserbenutzungsrecht Bezug habenden Pläne.

§ 15. (1) Alle ein und dasselbe Wasserbenutzungsrecht betreffenden Urkunden und Pläne sind mit seiner Postzahl und mit einem entsprechenden Umschlag zu versehen, auf dem der Inhalt mit chronologischer fortlaufenden Nummern verzeichnet ist.

(2) In einem besonderen Teil der Urkundensammlung sind die Abschriften (Durchschriften) jener Urkunden und Verzeichnisse, insbesondere der Anerkennungsurkunde und Satzungen, aufzubewahren, welche sich auf die gemäß § 16 im Anhange verzeichneten Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände beziehen.

§ 16. (1) Für jede Wassergenossenschaft, Wasserwerksgenossenschaft und jeden Wasserverband ist ein besonderes Blatt nach dem Muster in Anlage C anzulegen und am Schluß des Wasserbuches in einen dreiteiligen Anhang einzureihen.

(2) Jeder Teil des Anhanges erhält als Inhaltsübersicht ein Vorschlagblatt nach der Vorschrift des § 6. Auf dem weißen Papierschild sind die Bezeichnung des Anhangteiles und seine Postzahlen anzugeben.

(3) Für Postzahl und Blattnummer finden die Vorschriften des § 10 sinngemäße Anwendung; es sind jedoch für Einlageblätter nach Anlage C Postzahlenreihen zu wählen, die Verwechslungen mit den Postzahlen der Einlageblätter für Wasserbenutzungsrechte ausschließen.

(4) In der Spalte „Anmerkungen“ sind die Postzahlen der einer Genossenschaft zustehenden Wasserbenutzungsrechte unter Hinweis auf die in der Urkundensammlung hinterlegten Urkunden und Pläne anzugeben.

§ 17. In einem weiteren Anhang zum Wasserbuch sind auf Antrag des Inhabers ständige Wassernutzungen gemäß § 107, Abs. (3), WRG. mit Art und Maß der Nutzung und mit der Liegenschaft, deren Zwecken sie dienen, gemeindeweise zu verzeichnen.

II. Abschnitt:Wasserbuchführung.

§ 18. (1) Das Wasserbuch ist für jeden Verwaltungsbezirk getrennt zu führen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwahren.

(2) Zusätzlich können auch beim Amt der Landesregierung Wasserbücher oder Teile derselben geführt werden.

§ 19. (1) Der oder die erforderlichen Wasserbuchführer werden nach Feststellung ihrer Eignung vom Landeshauptmann bestellt; sie müssen mit der Wasserbuchführung ständig betraut sein und dürfen dieser Aufgabe durch andere Arbeiten nicht entzogen werden.

(2) Die Wasserbuchführer tragen dem Landeshauptmann gegenüber die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung der Wasserbücher sowie für ihre feuersichere und Unberufenen nicht zugängliche Aufbewahrung.

(3) Nur die Wasserbuchführer sind berechtigt, Eintragungen, Anmerkungen, Ersichtlichmachungen, Löschungen, Einzeichnungen und sonstige Änderungen und Ergänzungen im Wasserbuch und seinen Anhängen vorzunehmen.

(4) Jede Behörde, die ein Wasserbuch verwahrt, hat dafür ein geeignetes Aufsichtsorgan zu bestimmen, das vom Wasserbuchführer entsprechend zu unterweisen ist und das auch die im § 28 erwähnten Beträge einhebt.

(5) Im einzelnen wird der Dienst der Wasserbuchführer und Aufsichtsorgane durch Dienstanweisung des Landeshauptmannes geregelt.

§ 20. (1) Alle Wasserrechtsbescheide, durch die ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs- und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen u. dgl., sind nach Eintritt ihrer Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den Wasserbuchbescheid (§ 31) der zuständigen Wasserbuchbehörde zuzustellen.

(2) Dieser Entwurf ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Vordruckes anzufertigen und als Entwurf deutlich zu kennzeichnen.

(3) Die Anfertigung eines Entwurfes kann unterbleiben, wenn es sich um ein im Wasserbuch bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 102 WRG. noch erforderlich ist.

§ 21. (1) Dem Inhaber eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes, das nicht vollständig, nicht richtig oder überhaupt nicht im Wasserbuch eingetragen ist, steht es jederzeit frei, unter Verwendung des für den Wasserbuchbescheid vorgesehen Vordruckes auch seinerseits die Erlassung eines Wasserbuchbescheides beim Landeshauptmann zu beantragen.

(2) Den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (§ 23 WRG.), hat der neue Wasserberechtigte unter Anführung des Besitzvorgängers und der Postzahl dem Landeshauptmann ungesäumt anzuzeigen.

§ 22. (1) Auf Grund der gemäß §§ 20 oder 21 übermittelten Unterlagen erläßt der Landeshauptmann den Wasserbuchbescheid (§ 31); steht jedoch eine gemäß § 102 WRG. erforderliche Überprüfung noch aus, ist der Wasserbuchbescheid erst nach Übermittlung des rechtskräftigen Überprüfungsbescheides und des im Zuge des Überprüfungsverfahrens hergestellten neuen Entwurfes zu erlassen.

(2) Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer, wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht noch nicht im Wasserbuch eingetragen ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides in die betreffende Gewässermappe unter dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen Wasserbenutzungsrechten (§ 20, Abs. (3)) ist lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid hinzuweisen.

§ 23. (1) Die Wasserbuchbescheide sind von den Wasserbuchführern wortgetreu in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Berichtigungen einer mit dem Wasserbuchbescheid in Widerspruch stehenden Eintragung hat der Landeshauptmann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Antragsberechtigt sind hiebei diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll.

§ 24. (1) Gleichzeitig mit der Eintragung des Wasserbuchbescheides hat der Wasserbuchführer in der Anmerkungsspalte des Einlageblattes die erforderlichen Skizzen anzufertigen, auf alle die gegenständliche Eintragung betreffenden Urkunden und Pläne der Urkundensammlung hinzuweisen und allenfalls die Postzahl anzugeben, unter der berechtigte Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände in dem hiefür bestimmten Anhang zu Wasserbuch (§ 16) verzeichnet sind.

(2) Der Wasserbuchführer hat ferner die entsprechenden Einzeichnungen im Gewässerblatt vorzunehmen und die Übersichten und Verzeichnisse auf dem laufenden zu halten.

(3) Nach erfolgter Eintragung ist der Wasserbuchbescheid mit den beigelegten Urkunden und Plänen in die Urkundensammlung einzureihen.

§ 25. (1) Sind für spätere Eintragungen zu einem bestehenden Wasserbenutzungsrecht weitere Einlageblätter erforderlich, so sind sie unter der Postzahl der ursprünglichen Eintragung mit fortlaufenden Blattnummern zu versehen und den über die bestehende Anlage bereits vorhandenen Blättern unmittelbar anzuschließen, wobei in der Anmerkungsspalte der vorhergehenden Blätter jeweils auf das folgende zu verweisen ist.

(2) Durch spätere Wasserbuchbescheide notwendig werdende Änderungen einer Eintragung sind so durchzuführen, daß die mit roter Tinte durchzustreichende ursprüngliche Eintragung vollkommen leserlich bleibt.

(3) Wird gemäß § 34 das Wasserbenutzungsrecht neu eingetragen, so ist das alte Einlageblatt mit einem entsprechenden Vermerk kreuzweise zu durchstreichen und bei den gelöschten Blättern einzureihen.

§ 26. Ein Wasserbenutzungsrecht wird in der Weise gelöscht, daß die betreffenden Einlageblätter nach Eintragung des Löschungsbescheides mit roter Tinte kreuzweise durchgestrichen werden und das Erlöschen im Gewässerblatt, im Postzahlenverzeichnis und auf dem Kartothekblatt sowie auf dem Umschlag der zu diesem Wasserbenutzungsrecht gehörenden Urkunden und Pläne (§ 15) vermerkt wird.

§ 27. Die Anhänge zum Wasserbuch werden auf Grund von wasserrechtlichen Entscheidungen oder von entsprechend belegten Parteianträgen geführt; ein Wasserbuchbescheid ist hiefür nicht erforderlich.

§ 28. (1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch ist während der Amtsstunden jedermann gestattet.

(2) Es steht ferner jedermann frei, gegen Ersatz der Barauslagen (§ 76 AVG.) amtlich beglaubigte Abschriften von Eintragungen und Urkunden sowie Kopien von Plänen und Zeichnungen zu begehren.

§ 29. Die Entnahme irgendeines Teiles des Wasserbuches, selbst für Amtszwecke ist unzulässig. Auch anläßlich der Vorlage von Akten an Oberbehörden dürfen nur Abschriften angeschlossen werden.

§ 30. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 228/1956.)

III. Abschnitt.

Wasserbuchbescheid.

§ 31. (1) Durch den Wasserbuchbescheid wird die Eintragung eines Wasserbenutzungsrechtes oder die Änderung oder Löschung einer Eintragung verfügt sowie der einzutragende Wortlaut bestimmt. Dieser hat den wesentlichen Inhalt des ihm zugrunde liegenden Wasserrechtsbescheides in tunlichster Kürze wiederzugeben.

(2) Die Wasserbuchbescheide sind grundsätzlich unter Benutzung des hiefür aufgelegten Vordruckes (Anlagen D) zu erlassen.

§ 32. (1) In Spalte 1 muß bei Gewässern, für die kein eigenes Gewässerblatt angelegt ist (§ 7), auf jenes Gewässer verwiesen werden, in dessen Gewässerblatt sie einbezogen sind.

(2) Die Lage der Anlage ist durch Angabe der Uferseite und der in Anspruch genommenen Strecke oder Stelle des Gewässers unter Anführung des Ober- und Unterliegers mit Namen ihrer Liegenschaft und Postzahl der Wasserbucheinlagen zu bezeichnen.

(3) In der Beschreibung der Anlage und des Ausmaßes der Wasserbenutzung sind die erlaubte Wasserstandshöhe, die Staumaße, Stau-, Einlauf- und Leitungsvorrichtungen sowie alle anderen für die Wasserbenutzung wesentlichen Bauteile anzugeben.

(4) Bei Stauanlagen und Triebwerken sind in der Beschreibung der Anlage die im Anhang aufgezählten technischen Momente ersichtlich zu machen.

§ 33. (1) In der Anmerkungsspalte sind einstweilige Verfügungen (§ 104 WRG.), die das eingetragene Recht berühren, und besondere an die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt sind, zu vermerken.

(2) Auf Antrag der betreffenden Parteien können hier auch durch Einigung, gerichtliches Urteil oder andere privatrechtliche Titel hinsichtlich der betreffenden Anlage gegründete Rechte aufgenommen werden.

§ 34. Bei Änderungen an eingetragenen Wasserbenutzungsrechten ist der Wortlaut der bisherigen Eintragung zu berichtigen oder zu ergänzen, erforderlichenfalls neu festzulegen.

§ 35. (1) Erstreckt sich ein Wasserbenutzungsrecht über mehrere Verwaltungsbezirke, hat der Wasserbuchbescheid die Wasserbücher zu bezeichnen, in denen die Eintragung im vollen Wortlaut zu erfolgen hat. Für Verwaltungsbezirke, die nur durch einen Teil der Anlage berührt sind, kann eine gekürzte Eintragung mit Hinweis auf das Wasserbuch der Haupteinlage verfügt werden.

(2) Liegen die Verwaltungsbezirke im Falle des Abs. (1) in verschiedenen Ländern, ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bestimmung des zuständigen Landeshauptmannes im Sinne des § 107a, Abs. (1), WRG zu beantragen. In der Anmerkungsspalte all dieser Wasserbücher sind die mitberührten Wasserbücher zu vermerken.

(3) Der hienach bestimmte Landeshauptmann hat den mitbeteiligten Landeshauptmännern Abschriften des Wasserbuchbescheides und aller späteren das gegenständliche Recht betreffenden Wasserbuchbescheide zu übermitteln.

§ 36. Werden durch einen Wasserrechtsbescheid, der die Grundlage eines Wasserbuchbescheides bildet, verschiedene Wasserbenützungsrechte berührt, so sind für diese gesonderte Wasserbuchbescheide zu erlassen.

§ 37. (1) Jeder Wasserbuchbescheid ist den etwa sonst noch beteiligten Wasserbuchbehörden, dem Wasserberechtigten und jenen Parteien - gegebenenfalls auszugsweise - zuzustellen, die am Inhalt der Eintragung ein unmittelbares Interesse haben (z. B. Dienstbarkeitsverpflichtete, Mitbenutzungsberechtigte usw.).

(2) Der Wasserbuchbescheid kann insbesondere wegen mangelnder Rechtskraft oder wegen unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Wasserrechtsbescheides angefochten werden.

(3) Stellt sich die Nichtübereinstimmung einer Eintragung mit der wirklichen Rechtslage erst nach Rechtskraft des Wasserbuchbescheides heraus, findet § 108, Abs. (3), WRG. Anwendung.

IV. Abschnitt.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

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