Bundesgesetz vom 2. Juni 1948 über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1948-07-23
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihre Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten und tierische oder pflanzliche Schädlinge einschließlich Unkräuter zum Gegenstand. Ausgenommen hievon ist der Schutz vor Schädigungen durch alle jagdbaren Tiere. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen nicht jagdbare Tiere dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutze dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bedient sich zur Bearbeitung und Lösung der mit diesem Bundesgesetz im Zusammenhange stehenden wissenschaftlichen und fachtechnischen Aufgaben und Fragen der Bundesanstalt für Pflanzenschutz.

(3) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet, in den Forstgesetzen geregelt.

I. Teil

Grundsätzliche Bestimmungen über den

Schutz der Kulturpflanzen im Inlande.

(Art. 12, Abs. (1), Z 6,

Bundes-Verfassungsgesetz.)

§ 2. (1) Alle Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln haben, insofern ihnen durch die zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetze nicht noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,

a)

kultivierte und unkultivierte Grundstücke sowie die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile, ferner Baulichkeiten und die in ihnen gezogenen oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten und diese zu bekämpfen, soweit die Bekämpfung durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist;

b)

die Durchführung von amtlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen nach vorhergehender Verständigung zu dulden;

c)

bei amtlicher Erhebung wahrheitsgemäß jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie über belangreiche Begleitumstände zu erteilen;

d)

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Beförderungsmittel zum Zwecke amtlicher Erhebungen und Kontrollen im Interesse des Pflanzenschutzes oder behördlich angeordneter Bekämpfungsmaßnahmen sowie zur amtlichen Entnahme von Pflanzenproben, Erdproben u. dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung nach vorhergehender Verständigung zu dulden.

(2) Alle Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten haben die Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, zu tragen und auf Aufforderung eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften beizustellen.

(3) Das Maß der Verpflichtungen der Grundeigentümer bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden.

§ 3. (1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des § 2 nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die Eigentümer solcher Waldgrundstücke können jedoch nur dann zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen (§ 2, Abs. (2)) herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Gründen nicht auf eigene Kosten durchführen.

(2) Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der Eigentümer von Waldgrundstücken ist das sachverständige Gutachten des Bezirksforsttechnikers zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Die den Eigentümern gemäß § 2, Abs. (1) und (2), und § 3, Abs. (1), obliegenden Pflichten gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte.

(2) Die Bestimmungen des § 2, Abs. (1), finden auch auf bloße Inhaber und Verwahrer von Pflanzen und Pflanzenteilen Anwendung.

§ 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat zu regeln:

A. Die Bekämpfung insbesondere solcher Krankheiten und Schädlinge:

a)

deren weitere Ausbreitung in bisher befallsfreie Bundesgebiete verhindert werden soll;

b)

denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist;

c)

denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und die durch einfach und billig durchzuführende Maßnahmen wirksam bekämpft werden können.

a)

die Anordnung der Anzeigepflicht hinsichtlich bestimmter, namentlich anzuführender Krankheiten und Schädlinge und aller anderen Krankheiten und Schädlinge bei erheblicher Schädigung oder wesentlicher Gefährdung der Kulturen oder deren Erzeugnisse;

b)

die im Interesse des Pflanzenschutzes gelegene Überwachung von Betrieben, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, Wirtschaftsdünger oder Erde für Handelszwecke lagern; von Räumen, in denen solche Güter gelagert oder verarbeitet, und von Märkten, auf denen sie gehandelt werden;

c)

die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Inland im Interesse des Pflanzenschutzes;

d)

die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel, und zwar;

1.

die Anwendung bestimmter chemischer oder mechanischer Mittel und Verfahren;

2.

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

3.

das Verbot des Anbaues einzelner Pflanzensorten oder -arten;

4.

die Beschränkung der Nutzung und des Betretens von mit Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücken;

5.

soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die örtliche Beschränkung des Verkehrs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die erfahrungsgemäß Träger gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge sein können;

6.

soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die unschädliche Verwertung oder - falls eine solche nicht möglich ist - die Vernichtung befallener oder krankheitsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher Pflanzenschädlinge sind, und die Vernichtung oder die unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

7.

die Verwendung oder den Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen;

8.

die Heranziehung der Bevölkerung der von Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen befallenen Gebiete zur sofortigen Durchführung besonders dringender Bekämpfungsmaßnahmen (zum Beispiel zum Aufsammeln und Vertilgen von Kartoffelkäfern, Heuschrecken usw.) im unbedingt notwendigen Ausmaße.

e)

das Verbot des Haltens von Tieren oder Pflanzen - einschließlich der Kulturen von Kleinlebewesen -, die Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten sind und

1.

in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz- oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse befallen, im Inland selbst aber noch nicht vorkommen oder

2.

gegen deren weitere Verschleppung im Inland gesetzliche Bestimmungen bestehen, außerhalb der mit der Erforschung solcher Krankheiten und Schädlinge betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder.

(2) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind die Vorschriften, die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienen, zu beachten.

§ 6. Zur Durchführung des Pflanzenschutzes sind im Wege der Landesgesetzgebung

a)

Pflanzenschutzreferate oder Pflanzenschutzstellen zu errichten. Diesen obliegt in ihrem Arbeitsbereich die sachverständige Beratung der mit der Vollziehung der Landesausführungsgesetze betrauten Behörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes. Sie bilden in ihrer Gesamtheit unter der fachlichen Leitung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz den amtlichen Pflanzenschutzdienst;

b)

die Gemeinden zu verhalten, den Anforderungen der Behörden der allgemeinen Verwaltung hinsichtlich der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen zu entsprechen, die behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen, wenn sie mit ihrer Durchführung nicht selbst beauftragt werden, daß die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig nachkommen;

c)

die mit der Vollziehung der Landesausführungsgesetze betrauten Behörden anzuweisen, sofern es sich um fachliche Fragen handelt, im Einvernehmen mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst vorzugehen.

§ 7. (1) Ferner hat die Landesgesetzgebung

a)

zur Durchführung des Artikels I der Internationalen Konvention vom 3. November 1881, R. G. Bl. Nr. 105/1882, betreffend die Reblaus, die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen;

b)

Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen niedergelegten Vorschriften oder auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen unter Strafe zu stellen;

c)

die Aufteilung der Kosten

1.

behördlich angeordneter Untersuchungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen,

2.

der Tätigkeit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, soweit ihre Mitwirkung bei Pflanzenschutzmaßnahmen in den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetzen vorgesehen ist,

auf das Land, die Gemeinden und die Parteien zu regeln.

(2) Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat jedoch die Kosten ihrer Tätigkeit gemäß Abs. (1), lit. c, Z 2, dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bunde wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.

II. Teil

Pflanzenschutzmaßnahmen im Verkehr mit dem Ausland. (Art. 10, Abs. (1), Z 2, Bundes-Verfassungsgesetz.)

§ 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1995.)

§ 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1995.)

§ 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1995.)

§ 11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1995.)

III. Teil.

Bestimmungen über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln

§ 12. (Anm.: Aufgehoben durch § 34 Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990.)

§ 13. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1990.)

§ 13a. (Anm.: Aufgehoben durch § 34 Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990.)

§ 14. (Anm.: Aufgehoben durch § 34 Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990.)

§ 15. (Anm.: Aufgehoben durch § 34 Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990.)

§ 16. (Anm.: Aufgehoben durch § 34 Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990.)

§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 503/1974.)

IV. Teil.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 18. Alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen der im I. Teil und in den §§ 8 und 9 des II. Teiles dieses Bundesgesetzes geregelten Angelegenheiten sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz bleibt die Internationale Konvention vom 3. November 1881, R. G. Bl. Nr. 105/1882, samt Zusatzerklärung vom 15. April 1889, R. G. Bl. Nr. 16/1890, betreffend die Reblaus, die beide gemäß Art. 234 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye vom 10. September 1919, St. G. Bl. Nr. 303/1920, für Österreich verbindlich sind, unberührt; die auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnungen, und zwar die Verordnungen vom 15. Juli 1882, R. G. Bl. Nr. 107, vom 1. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 58, vom 22. Jänner 1885, R. G. Bl. Nr. 13, vom 13. September 1888, R. G. Bl. Nr. 149, vom 24. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 17, und vom 8. November 1896, R. G. Bl. Nr. 203, mit welchen Verkehrsbeschränkungen für das ganze Bundesgebiet (Aus-, Ein- und Durchfuhrbeschränkungen und -verbote) getroffen wurden, bleiben bis auf weiters als Verordnung aufrecht.

§ 20. Durch dieses Bundesgesetz treten die bisherigen Bestimmungen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 5. März 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 271, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, ferner die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes vom 12. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 252, soweit sie nicht durch das vorerwähnte Gesetz außer Kraft gesetzt wurden, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen des § 16, und zwar:

a)

sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten sind, mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und

b)

sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten sind, mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Landesausführungsgesetze

§ 21. In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetzen ist festzustellen, inwieweit die sonstigen auf dem Gebiete des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge bestehenden Landesgesetze und Verordnungen aufrecht bleiben, abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 22. (1) Die Landesausführungsgesetze zum I. Teil dieses Bundesgesetzes sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15, Abs. (6), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

(2) Der I. Teil dieses Bundesgesetzes tritt in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz dieses Landes in Wirksamkeit.

§ 23. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15, Abs. (8), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in den Angelegenheiten des I. Teiles sowie der §§ 19, 20, 21 und 22, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministerien, mit der Vollziehung des § 8 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und Handel und Wiederaufbau, mit der Vollziehung der §§ 9, Abs. (4), und 13, Abs. (7), das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 9, Abs. (1), (2) und (3), 10, 11, 14, 15 und 16 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, mit der Vollziehung der §§ 12 und 13, Abs. (1), (2), (3), (4), (5) und (6), das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und soziale Verwaltung (Volksgesundheitsamt) und mit der Vollziehung des § 18 das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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