Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. August 1948 über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikel IV, Abs. (2), des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 151, über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, wird verordnet:
§ 1. Personen, denen die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 251, erteilt wurde, dürfen die Berufsbezeichnung „Arzt für Naturheilkunde“ nicht führen. Sie dürfen jedoch, sofern sie österreichische Staatsbürger sind, ihre Tätigkeit innerhalb des vom Landeshauptmann nach Maßgabe ihrer bisherigen Betätigung gezogenen Rahmens noch bis 31. Dezember 1948 weiter ausüben. Der Landeshauptmann kann verfügen, daß ihre Tätigkeit ärztlich oder durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) ständig überwacht wird.
§ 2. (1) Der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 214, betreffend die Regelung des Hebammenwesens, steht die Niederlassungserlaubnis nach den Vorschriften des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1893, gleich. Dies gilt jedoch nicht für eine Niederlassungserlaubnis, die infolge Überschreitung der Altersgrenze (§ 5 des deutschen Hebammengesetzes) erloschen ist.
(2) Hebammen, denen nach den Vorschriften des Deutschen Reiches
die Berufsausübung ohne Niederlassungserlaubnis gestattet wurde, oder
die Erlaubnis zur Ausübung der Hebammenhilfe nach § 1 der VII. Durchführungsverordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 20. August 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 531, erteilt wurde, oder
eine Niederlassungsbewilligung als Anstaltshebamme nach § 4, Abs. (1), lit. c, des Hebammengesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/1925, noch nicht erteilt wurde,
können um die betreffende Niederlassungsbewilligung nach § 4 des Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/1925, ansuchen. Auf solche Hebammen findet § 17 des vorgenannten Bundesgesetzes Anwendung.
(3) Ehemals freipraktizierende Hebammen, die keine Niederlassungserlaubnis nach den Vorschriften des Deutschen Reiches erlangt haben, dann Hebammen, die die Altersgrenze überschritten und um die Gestattung der weiteren Berufsausübung ohne Niederlassungserlaubnis angesucht haben, ferner Hebammen, die um die Wiedererteilung entzogener Anerkennungen, beziehungsweise Niederlassungsbewilligungen nach Wegfall des Zurücknahmegrundes angesucht haben, kann nach Maßgabe des Bedarfes die Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
(4) Die nach den Vorschriften des Deutschen Reiches in der Zeit vom 21. Dezember 1939 bis 27. April 1945 von der Behörde des Reichsstatthalters eines Reichsgaues der Ostmark verliehene Anerkennung als Hebamme gilt dem Hebammendiplom (§ 3 des Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/1925) gleich.
§ 3. Der nach der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2456, auf einem Hebammendiplom oder einer sonstigen Anerkennungsurkunde einer solchen Hebamme, die sich für die Ausübung der Krankenpflege oder der Säuglings- und Kinderpflege an Stelle des Hebammenberufes entschieden hat, angebrachte Ungültigkeitsvermerk, ist als nicht beigesetzt anzusehen, doch muß um die neuerliche Verleihung des Berufsausübungsrechtes unter Bedachtnahme der Vorschriften des Hebammengesetzes wieder angesucht werden.
§ 4. Bis zur Wiedererrichtung der Hebammengremien (§ 12 des Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/1925) bleiben die bestehenden Standesvertretungen der Hebammen mit den den Hebammengremien zukommenden Aufgaben betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.