Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1948-03-14
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 2. (1) Personen, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Sinne des § 1, Abs. (1), beabsichtigen, haben dies binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Fällen des § 1, Abs. (2), nach Aufhören der Behinderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzumelden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde legt die Anmeldung mit einem Bericht über die etwa gepflogenen Erhebungen dem Amt der Landesregierung vor.

§ 3. (1) Personen, die nach § 1 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, haben sich ausschließlich der Berufsbezeichnung „approbierter Zahnarzt“ zu bedienen.

(2) Die Berechtigung zur Führung des Titels „Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ richtet sich nach den auf Grund des Hochschulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 266/1935, erlassenen Vorschriften über die Führung ausländischer akademischer Grade.

(3) Die approbierten Zahnärzte unterstehen der nach ihrer Berufsstätte zustehenden Ärztekammer und haben sich bei dieser zu melden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen und Verfügungen sind, sofern sie nicht gerichtlich strafbar oder sonst nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden sind, als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann neben der Geldstrafe auch Arrest bis zu einem Monat erkannt werden. Die Geldstrafen fließen dem Bunde zu.

§ 5. (1) Die Verordnung über die Gleichstellung der Zahnärzte im bisherigen Reichsgebiet und im Lande Österreich vom 10. September 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1166 (G. Bl. f. d. Land Österreich Nr. 410/1938) wird außer Kraft gesetzt.

(2) Die auf Grund der im Abs. (1) genannten Verordnung erlangten Berechtigungen sind, soweit sie nicht nach §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes weiter ausgeübt werden können, erloschen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.