Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Februar 1949, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Bundesgesetze vom 16. Dezember 1948, B.G.Bl. Nr. 22/1949, über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1949-03-16
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 10, Abs. (2), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B.G.Bl. Nr. 22/1949, wird verordnet:

I. Einleitung des Bekämpfungsverfahrens.

§ 1. Nimmt der Amtstierarzt das Auftreten einer übertragbaren Geschlechtskrankheit bei einem Rinde oder den Verdacht des Bestehens einer solchen wahr oder wird eine Anzeige im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes erstattet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Seuchenfälle und des Seuchengebietes nach den folgenden Bestimmungen zu veranlassen.

II. Art und Umfang der amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen.

§ 2. (1) Diese amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen haben sich auf die Überprüfung der Sprungbücher und die bestandsweise Einzeluntersuchung aller männlichen und weiblichen Zucht- und Nutzrinder im Seuchengebiete (Deckring, Deckbereich, Gemeinde, Ortschaft) zu erstrecken.

(2) Für die Vornahme der Einzeluntersuchung der Rinder sind die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Erlaßwege ergehenden Richtlinien maßgebend.

III. Beurteilung und Einteilung der Rinder nach dem Untersuchungsergebnisse.

§ 3. (1) Auf Grund des Untersuchungsergebnisses sind die Rinder einzuteilen in

a)

mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) Rinder,

b)

einer Deckseuche verdächtige Rinder,

c)

unbedenkliche (gesunde) Rinder.

(2) Als verseucht gilt ein Bestand

a)

in dem sich ein mit einer Deckseuche behaftetes (angestecktes) Rind befindet,

b)

in dem sich ein weibliches Rind befindet, das von einem angesteckten Stiere belegt wurde.

(3) Als Bestand ist die Gesamtheit der Zucht- und Nutzrinder zu verstehen, die sich in einem selbständigen, räumlich abgegrenzten Wirtschaftsbetriebe befinden.

(4) Die Beurteilung und Einteilung der Rinder richtet sich nach den vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mittels Durchführungserlasses ergehenden Richtlinien, beziehungsweise nach dem Bestande, dem die Tiere angehören. In einem verseuchten Bestande gelten alle Rinder als verdächtig, solange ihre Unbedenklichkeit nicht durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt ist.

(5) Die ersten Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Deckseuchen im Sinne des § 13, Abs. (1), lit. a, des Bundesgesetzes sind solange fortzusetzen, bis die einer Deckseuche verdächtigen Rinder eindeutig als angesteckt oder gesund eingeteilt werden können.

IV. Kennzeichnung der Rinder.

§ 4. (1) Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten oder einer solchen Seuche verdächtigen Rinder hat sogleich nach der Untersuchung und Einteilung am linken Ohr mit einer Ohrmarke zu erfolgen, die erst nach der Genesung, beziehungsweise Behebung des Verdachtes auf Weisung des beauftragten Tierarztes abzunehmen ist.

(2) Bis zum 31. Dezember 1949 kann eine Kennzeichnung auch durch Haarschnitt erfolgen.

(3) Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist oder vom Besitzer abgelehnt wird (§ 4, Abs. (2), des Bundesgesetzes), hat am rechten Ohr durch kreisrunde Ohrlochung im Durchmesser von 1 1/2 cm zu erfolgen.

V. Evidentführung der Untersuchungen.

§ 5. Der beauftragte Tierarzt hat die untersuchten Rinder bestandsweise in eine Übersicht aufzunehmen, in die das letzte Kalbedatum, die Belegdaten, alle Befunde und Behandlungsergebnisse sowie die angebrachten Kennzeichen einzutragen sind, und den Rinderbesitzer oder dessen Stellvertreter über den Zustand jedes Tieres und über den Zustand jedes Tieres und über die für jeden Einzelfall vorgeschriebenen Maßnahmen aufzuklären.

VI. Vorbeugende Behandlung.

§ 6. Eine vorbeugende Behandlung der zum Belegen zugelassenen Rinder darf im Seuchengebiet nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.

VII. Schutz- und Tilgungsmaßnahmen.

§ 7. (1) Die in einem Seuchengebiete zu treffenden Schutz- und Tilgungsmaßnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Seuchenbekämpfungsplane (§ 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes) festzulegen und ortsüblich zu verlautbaren. Sie haben sich insbesondere auf

a)

die Bildung von Deckringen,

b)

die Behandlung der mit einer Deckseuche behafteten (angesteckten) Rinder,

c)

die künstliche Befruchtung der Rinder,

d)

die unschädliche Beseitigung krankhafter Ausscheidungen aus den Geschlechtsorganen und

e)

die Desinfektion

zu beziehen.

(2) Lehnt ein Rinderbesitzer oder dessen Stellvertreter die angeordnete Behandlung eines seiner Verfügung unterstehenden Rindes ab und wird dadurch die Tilgung einer Deckseuche in einem Seuchengebiete oder in einem verseuchten Bestande gefährdet oder gehemmt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterhaltung des oder der erkrankten Tiere gemäß § 4, Abs. (2), des Bundesgesetzes verbieten.

(3) Bei der Anwendung der künstlichen Befruchtung sind die „Bestimmungen über die technischen Einrichtungen und das Verfahren bei der Durchführung der künstlichen Befruchtung“ (Beilage A) einzuhalten.

(4) Ausgestoßene Früchte, Eihäute und sonstige krankhafte Ausscheidungen der Geschlechtsorgane sind in geeigneter Weise, am besten durch Verbrennen, unschädlich zu beseitigen.

VIII. Verkehrsbeschränkungen.

§ 8. Unter „Inverkehrbringen“ im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes ist das Verbringen von Zucht- und Nutzrindern aus verseuchten Beständen (§ 3, Abs. (2)) in gesunde Zucht- und Nutzrinderbestände sowie auf Zucht- und Nutzrinderveranstaltungen (Märkte, Tierschauen u. dgl.) zu verstehen.

§ 9. Als Nachweis, daß ein Rind unbedenklich (gesund) ist, dient die Bescheinigung nach Beilage B, C oder D, die vom Tierbesitzer oder dessen Stellvertreter, bevor er das Rind in Verkehr bringen will, beim zuständigen Amtstierarzte oder beauftragten Tierärzte anzufordern und, wenn ein Tierpaß ausgestellt wird, diesem beizufügen ist.

IX. Strafbestimmungen.

§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und der auf Grund derselben erlassenen Anordnungen werden gemäß § 16 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 22/1949, als Übertretungen nach § 64 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, in der geltenden Fassung bestraft.

X. Schlußbestimmungen.

§ 11. Die Belehrung über die Erscheinungen, welche den Verdacht einer übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckseuche) der Rinder erregen, und über die wirksame Bekämpfung dieser Seuchen ist in der Beilage E enthalten.

Beilage A

Bestimmungen

über die technischen Einrichtungen und das Verfahren bei der Durchführung der künstlichen Befruchtung der weiblichen Rinder.

A. Allgemeines.

Zur künstlichen Befruchtung dürfen nur Stiere verwendet werden, die

1.

den Bestimmungen der geltenden Landestierzuchtförderungsgesetze und den auf diesen beruhenden Durchführungsvorschriften sowie den besonderen örtlichen züchterischen Bedürfnissen entsprechen,

2.

von der örtlich zuständigen Tierzuchtdienststelle der landwirtschaftlichen Berufskörperschaft in züchterischer Hinsicht strenge überprüft und zur Zulassung für die Verwendung zur künstlichen Befruchtung empfohlen sind und

3.

von dem tierärztlichen Leiter der in Betracht kommenden Befruchtungsstation auf Erbfehler, Konstitutionsmängel und den Gesundheitszustand überprüft und zur Verwendung für die künstliche Befruchtung geeignet befunden wurden.

B. Besonderes.

1.

Die tierärztliche Untersuchung der Stiere auf Erbfehler, Konstitutionsmängel und den Gesundheitszustand ist mit Rücksicht auf die im Vergleich zum natürlichen Deckbetriebe um ein Vielfaches größere Zuteilung an weiblichen Rindern und die damit verbundene, gesteigerte Gefährdung der Nachzucht in züchterischer und gesundheitlicher Hinsicht mit Umsicht und Sorgfalt nach Grundsätzen und Anweisungen auszuführen, die den mit der Untersuchung befaßten Tierärzten in besonderen Fortbildungskursen durch erfahrene Spezialisten zu vermitteln sind.

Bei der Gesundheitsprüfung ist auf den allgemeinen Gesundheitszustand, den Ernährungszustand und die allgemeinen Körperfunktionen zu achten.

Eine spezielle Untersuchung hat auf Tuberkulose mittels der Intrakutanprobe und auf Brucellose (Abortus Bang) mittels der Serumlangsamagglutinationsprobe zu erfolgen. Wenn ein Zeugnis über die Herkunft aus einem brucellosefreien Bestand nicht erbracht werden kann, ist die Blutuntersuchung vor der Zulassung nach drei bis vier Wochen zu wiederholen. Auf Deckseuchen ist nach den im Durchführungserlasse vorgeschriebenen Methoden zu untersuchen. Ein besonderes Augenmerk ist auf die bisherigen Deckerfolge zu richten.

Bei Verwendung der Stiere zur künstlichen Befruchtung ist ihre Gesundheitsprüfung in angemessenen Zwischenräumen (etwa alle drei Monate, hinsichtlich Abortus Bang alle sechs Monate und Tuberkulose jährlich einmal, außerdem bei sich ergebenden Verdachtsgründen) zu wiederholen.

2.

Unterbringung, Haltung und Fütterung der Stiere müssen den diesbezüglich geltenden allgemeinen hygienischen und ernährungsphysiologischen Grundsätzen entsprechen.

3.

Die Befruchtungsstation soll außer einem geeigneten hygienischen Stierstall einen Sprungstand oder ein Phantom (ohne eingebaute Scheide) zur Samengewinnung, einen leicht desinfizierbaren Zwangsstand für die zu befruchtenden und die allenfalls zu behandelnden Kühe, einen Unterstandsraum für die wartenden weiblichen Rinder und ihre Führer, Einrichtungen zur Gewinnung des nötigen Warmwassers sowie zur Reinigung, Entkeimung und sicheren Aufbewahrung der Geräte und Instrumente besitzen. Für die Vorbereitung der Geräte und für die Untersuchung und Behandlung des Samens soll ein geschlossener, im Winter heizbarer Raum (Laboratorium, mit den nötigen Einrichtungen und Behelfen) in unmittelbarem Zusammenhange mit den übrigen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

In Befruchtungsstationen müssen unbedingt Vorkehrungen gegen eine mißbräuchliche Verwendung (natürliches Belegen) der für die künstliche Befruchtung bestimmten Stiere getroffen werden.

Außenstellen (ohne Stiere) haben einen Zwangsstand, einen Unterstandsraum für die wartenden weiblichen Rinder und ihre Führer sowie Einrichtungen zur Gewinnung warmen Wassers zur Reinigung und Desinfektion zu erhalten.

4.

Die Samengewinnung hat ausschließlich mit der künstlichen Scheide zu erfolgen.

Bei der Prüfung, Verdünnung, Aufbewahrung, dem Versand und der Übertragung des Samens sind die in den Fortbildungskursen als erprobt und geeignet erklärten Methoden anzuwenden.

5.

Die künstliche Befruchtung ist in den Befruchtungsstationen oder Außenstellen vorzunehmen. Auf Sammelplätzen oder in den Beständen (Höfen) darf nur ausnahmsweise, wenn besondere Verhältnisse und Umstände es unbedingt erfordern, künstlich befruchtet werden. Auch im letzteren Falle darf gemäß § 10, Abs. (1), des Bundesgesetzes die künstliche Befruchtung nur von einem Tierarzte oder von einem vom zuständigen Amtstierarzte im Einvernehmen mit der Bezirksbauernkammer Beauftragten vorgenommen werden.

In Seuchenzeiten sind veterinärbehördliche Anordnungen (Verbote und Beschränkungen) entsprechend zu beachten.

6.

In den Befruchtungsstationen sind Stierbücher, Spermabücher und Befruchtungsbücher, in den Außenstellen nur Befruchtungsbücher zu führen.

Für jeden Stier ist ein Stammblatt anzulegen, das die Beschreibung des Stieres, seine laufende Nummer, Zuchtwertangaben, Krankheitsgeschichten sowie Untersuchungsbefunde bei der Übernahme und bei den periodischen Untersuchungen des Stieres usw. enthalten soll.

Im Spermabuch ist jedes Sperma mit der Stiernummer und dem Datum der Gewinnung vorzumerken; dazu sind Angaben über das Aussehen, die Dichte, die Beweglichkeit und das Ergebnis der etwa ausgeführten Methylenblauprobe, über die Verdünnung, Ausgabe an Außenstellen usw. einzutragen.

In die Befruchtungsbücher ist jedes befruchtete oder vorher behandelte und später befruchtete weibliche Rind unter einer laufenden Nummer, die auch bei Nachbefruchtungen beibehalten werden soll, vorzumerken. Bei jeder künstlichen Befruchtung ist die Herkunft des verwendeten Spermas einzutragen.

7.

Für jede Befruchtungsstation und, wenn die Außenstelle nicht von der Befruchtungsstation aus besorgt werden kann, auch für jede Außenstelle ist ein Tierarzt zu bestellen, dem die Leitung des Befruchtungsdienstes untersteht. Hiefür dürfen nur Tierärzte verwendet werden, die eine Spezialausbildung auf dem Gebiete der künstlichen Befruchtung, der Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder und der Sterilitätsbekämpfung der Rinder nachweisen können sowie eine kurze, praktische Einführung an mindestens drei seit einem Jahre erfolgreich tätigen Befruchtungsstationen mitgemacht haben; für eine entsprechende Stellvertretung ist vorzusorgen.

Beilage B

Tierärztliche Bescheinigung

zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 22/1949, über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder.

(Anm.: Beilage B ist als PDF dokumentiert)

Beilage C

Tierärztliche Bescheinigung

zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943, B. G. Bl. Nr. 22/1949, über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder.

(Anm.: Beilage C ist als PDF dokumentiert)

Beilage D

Tierärztliche Bescheinigung

zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 22/1949, über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder.

(Anm.: Beilage D ist als PDF dokumentiert)

Beilage E

Belehrung

über die Erscheinungen, welche den Verdacht einer übertragbaren Geschlechtskrankheit der Rinder (Deckseuche) erregen und über die Bekämpfung dieser Seuchen.

Die übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder haben in gewissen Zuchtgebieten eine weite Verbreitung gefunden; sie verursachen außerordentlich schwere Schäden, die durch den Ausfall der Nachzucht, die Herabsetzung der Milchleistung und die dauernde oder zeitweise Unfruchtbarkeit bedingt werden, und müssen deshalb mit allen Mitteln im Interesse der Rinderbesitzer, aber auch aus allgemeinen, ernährungswirtschaftlichen Gründen bekämpft werden.

Das gemeinsame Merkmal dieser Seuchen ist die Übertragung der Krankheitserreger von angesteckten weiblichen Rindern auf den Stier und durch diesen wieder auf gesunde weibliche Rinder.

Wenige Tage nach dem Belegen sind manchmal an den weiblichen Geschlechtsorganen äußerlich erkennbare entzündliche Veränderungen, eine Anschwellung der Scham, Ausschläge auf den Schamlippen, eitrige Belage auf der Scheidenschleimhaut und schleimig-eiteriger Ausfluß, der durch den Schweif in der Umgebung der Scham und auf der dem Körper zugewendeten Schweiffläche verschmiert wird, wahrzunehmen. Derartige Erscheinungen fehlen aber häufig vollständig oder werden wegen ihrer Geringfügigkeit übersehen. In der Regel werden die Rinderbesitzer erst aufmerksam, wenn eine größere Anzahl von weiblichen Tieren wiederholt zum Stier geführt werden muß und nicht aufnimmt. Das öfters wiederkehrende Brünstigwerden (Umrindern) ist ein sicheres Anzeichen für das Herrschen einer Deckseuche. Es müssen aber nicht alle Tiere umrindern, auch wenn sie angesteckt wurden. Immer wird ein Teil, oft sogar die Mehrzahl der Tiere trächtig.

Andere Erscheinungen sind die vorzeitige Ausstoßung der Frucht (Verwerfen in den ersten Monaten der Trächtigkeit, Frühgeburt), das Absterben der Frucht und die scheinbare Trächtigkeit mit Ansammlung einer eiterartigen Flüssigkeit in der Gebärmutter (Eiterträchtigkeit). Diese Erscheinungen sind der Trichomonadenseuche eigentümlich. Das Umrindern ist für andere Deckseuchen (Bläschenausschlag, Scheidenkatarrh, Knötchenseuche, enzootische Sterilität der Rinder) besonders kennzeichnend.

Ausnahmsweise können diese Seuchen nicht nur durch den Deckakt, sondern auch im Stalle oder auf der Weide von Tier zu Tier, auch auf noch nicht geschlechtsreife Jungtiere, wenn die äußeren Teile der Geschlechtsorgane mit infizierter Streu und dergleichen in Berührung kommen, oder durch Aufnahme infizierten Futters übertragen werden. In der Regel erfolgt aber die Übertragung der Krankheitserreger beim Belegen.

Den Stieren ist bei fast allen Deckseuchen äußerlich oft wenig oder überhaupt nichts Krankhaftes anzusehen. In Fällen offensichtlicher Erkrankung, die mit ähnlichen Erscheinungen einhergeht, wie sie bei den weiblichen Rindern wahrgenommen werden können, zeigen die Stiere verminderte oder gesteigerte Decklust.

Die Heilbehandlung aller kranken oder verdächtigen Tiere ist unbedingt erforderlich. Die Bekämpfungsmaßnahmen müssen im betroffenen Deckbereich planmäßig durchgeführt werden.

Die sicherste Maßnahme zur endgültigen Unterbindung der fortdauernden gegenseitigen Ansteckung ist die künstliche Befruchtung, da hiebei der Stier mit den weiblichen Tieren nicht unmittelbar in geschlechtliche Berührung gebracht wird und nicht angesteckt werden kann.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.