Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1949-02-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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§ 1. (1) Der Besitzer von Rindern oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, zum Schutze gegen die Verbreitung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder und zur Hintanhaltung der Folgen dieser Seuchen

a)

wiederholtes oder gehäuftes Umrindern (mehr als dreimaliges Umrindern) oder

b)

jede vorzeitige Ausstoßung der Frucht (Verwerfen) oder

c)

äußerlich erkennbare, entzündliche Erkrankungen, wie Ausschläge, Anschwellungen oder Ausflüsse an den Geschlechtsorganen der männlichen oder weiblichen Rinder

unverzüglich dem für den Erkrankungsort zuständigen Bürgermeister in Wien dem zuständigen magistratischen Bezirksamt zu melden, Rinder, bei denen sich eine der unter a, b oder c angeführten Erscheinungen zeigt, nach Möglichkeit abzusondern und den Deckbetrieb einzustellen.

(2) Der Bürgermeister hat die Meldung unverweilt an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Pflicht zur unverweilten Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde obliegt einem Tierarzte, wenn er an männlichen oder weiblichen Zucht- und Nutzrindern eine übertragbare Geschlechtskrankheit oder den Verdacht einer solchen Krankheit feststellt; gleichzeitig ist von ihm die Meldung an den für den Erkrankungsort zuständigen Bürgermeister in Wien an das zuständige magistratische Bezirksamt zu erstatten.

§ 2. (1) Die Bekämpfung der Deckseuchen hat in Gebieten, in denen ihr Auftreten vom zuständigen Amtstierarzt festgestellt wurde, nach einem Plane zu erfolgen, der von diesem, wenn aber das Seuchengebiet über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgeht, im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt des betroffenen Nachbarbezirkes aufzustellen ist. Bei der Festlegung des Bekämpfungsplanes sind von der Bezirksverwaltungsbehörde die von ihr mit der Bekämpfung der Deckseuchen beauftragten Tierärzte, die zuständige landwirtschaftliche Berufskörperschaft und die Bürgermeister der in Betracht kommenden Gemeinden zu hören.

(2) Den mit den Erhebungen, Untersuchungen, Feststellungen und Behandlungen beauftragten Amts- und praktischen Tierärzten ist vom Rinderbesitzer oder von seinem Stellvertreter jede nötige Hilfe zu gewähren.

§ 3. (1) Nach der amtstierärztlichen Feststellung einer Deckseuche ist der Deckbetrieb im Seuchengebiete (Deckring, Deckbereich, Ortschaft, Gemeinde) von der Bezirksverwaltungsbehörde sogleich zu verbieten.

(2) Hierauf sind alle Rinder des Seuchengebietes tierärztlich zu untersuchen.

(3) Der Deckbetrieb darf nur mit den bei diesen Untersuchungen gesund befundenen Tieren wieder aufgenommen werden.

§ 4. (1) Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) oder einer solchen Seuche verdächtige Rinder sind bis zur Genesung oder Behebung des Verdachtes mit einem Kennzeichen zu versehen.

(2) Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist oder vom Besitzer abgelehnt wird, sind ausnahmslos durch Ohrlochung bleibend zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterhaltung solcher Rinder verbieten.

(3) So gekennzeichnete Rinder dürfen nicht belegt oder zum Belegen benützt werden.

§ 5. Rinder, die mit einer Deckseuche behaftet (angesteckt) oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen vor ihrer Genesung, beziehungsweise vor Behebung des Verdachtes als Zucht- und Nutztiere nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 6. Der gemeinsame Weidegang von Stieren verseuchter Bestände mit weiblichen Rindern und von weiblichen Rindern verseuchter Bestände mit Stieren ist verboten.

§ 7. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung oder auf Antrag der zuständigen landwirtschaftlichen Berufskörperschaft die Kastration der nicht gekörten oder abgekörten Stiere des Seuchengebietes zur Hintanhaltung der Verschleppung von Deckseuchen durch verbotswidriges Belegen (Schwarzdecken) auf Kosten der Besitzer anordnen, sofern diese nicht die Schlachtung solcher Stiere vorziehen. Die Tierzuchtförderungsgesetze der Länder werden hiedurch nicht berührt.

§ 8. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien zu Hintanhaltung der Verschleppung und zur Tilgung der Deckseuchen der Rinder unter Bedachtnahme auf die Interessen der Tierzucht und des Tierverkehres durch Verordnung besondere Verfügungen treffen, die sich auf

a)

die Feststellung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten;

b)

die Art und den Umfang der tierärztlichen Untersuchung, Behandlung und Überwachung der kranken und verdächtigen Tiere;

c)

die Art der Kennzeichnung;

d)

die besonderen Schutz- und Tilgungsmaßnahmen und

e)

die vorbeugende Behandlung der zum Belegen zugelassenen Rinder des Seuchengebietes beziehen.

§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die künstliche Befruchtung der weiblichen Rinder eines Seuchengebietes für die Dauer des Bekämpfungsverfahrens unter Bedachtnahme auf diesbezügliche landesgesetzliche Bestimmungen anordnen.

§ 10. (1) Die künstliche Befruchtung darf nur von Tierärzten oder einem von dem Amtstierarzt im Einvernehmen mit der Bezirksbauernkammer Beauftragten vorgenommen werden.

(2) Die Bestimmungen über die technischen Einrichtungen und über das Verfahren bei der künstlichen Befruchtung der Rinder sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

§ 11. In Rinderbeständen, in denen eine Deckseuche festgestellt wurde oder die einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen Heilverfahren nur von Tierärzten durchgeführt werden.

§ 12. Die Deck- und Verkehrsbeschränkungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben, sobald der Amtstierarzt das Erlöschen der übertragbaren Geschlechtskrankheit im Seuchengebiete festgestellt hat.

§ 13. (1) Die Kosten

a)

aus Anlaß der ersten Erhebungen und Untersuchungen durch den Amtstierarzt und die beauftragten Tierärzte und der amtstierärztlichen Revisionen, soweit alle diese Kosten nicht zu dem von den Ländern zu tragenden Amtssachaufwand (einschließlich aller Reisekosten) gehören, sowie der laboratoriumsmäßigen Überprüfungen zur Feststellung der Deckseuchen,

b)

der Kennzeichnung der Rinder im Seuchengebiete und

c)

der Desinfektion, mit Ausnahme der zu ihrer Durchführung notwendigen Hand- und Zugarbeiten,

fallen dem Bundesschatze zur Last.

(2) Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung, der Nachuntersuchung, künstlichen Befruchtung sowie der bei der Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten haben die Rinderbesitzer zu tragen.

§ 14. Die den beauftragten praktischen Tierärzten im Rahmen des Bekämpfungsverfahrens zukommenden Vergütungen sind, soweit sie die Rinderbesitzer belasten, vom Landeshauptmann nach Anhörung der Berufsvertretung der Tierärzte sowie der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft des Landes festzusetzen und zu verlautbaren. Soweit derartige Vergütungen den Bundesschatz belasten, ist deren Höhe vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der Berufsvertretung der Tierärzte Österreichs festzusetzen und zu verlautbaren.

§ 15. (1) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des seuchenartigen Verwerfens der Rinder (Abortus Bang), B. G. Bl. Nr. 175/1935, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) Wird neben einer Deckseuche der Rinder seuchenartiges Verwerfen der Rinder festgestellt, so sind die für die Bekämpfung dieser Seuche angeordneten Schutz- und Tilgungsmaßnahmen neben den Maßnahmen dieses Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 16. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1, Abs. (1) und Abs. (3), sind als Übertretungen nach § 63 des Gesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2, Abs. (2), des § 3, Abs. (3), des § 4, Abs. (3), des § 5, des § 6, des § 10, Abs. (1), und des § 11, gegen die im § 3, Abs. (1), und im § 4, Abs. (2), zweiter Satz, festgesetzten Verbote sowie Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der §§ 8 und 10, Abs. (2), dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als Übertretungen nach § 64 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1909 Anwendung.

(2) Die übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder gelten als Seuche im Sinne der §§ 66 und 67 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1909.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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