Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1950-02-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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§ 1. In Gebieten, in denen die Entdasselung der Rinder im Sinne der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen ist, hat jeder Tierhalter die an seinen Rindern auftretenden Larven der großen Dasselfliege (Hypoderma bovis) und der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum) zu vernichten.

§ 2. (1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, durch Verordnung

a)

das Verbreitungsgebiet der Dasselbeulenkrankheit festzustellen;

b)

die Gebiete, in denen die Entdasselung durchzuführen ist, zu bezeichnen;

c)

die Zeit der Entdasselung festzusetzen;

d)

das Entdasselungsverfahren zu bestimmen;

(2) Die Bestimmungen über das Entdasselungsverfahren (Abs. (1), lit. d) haben

a)

die Art und Weise der Entdasselung (mechanisches oder medikamentöses Verfahren),

b)

die Durchfürhung des Verfahrens durch die Tierhalter oder durch besondere Entdasseler und

c)

die Nachuntersuchung sowie die etwa nötige Wiederholung des Verfahrens (Nachentdasselung)

zu umfassen.

(3) Die Unterweisung der Tierbesitzer und des Halterpersonals über das Entdasselungsverfahren hat durch die zuständigen Amtstierärzte oder deren Beauftragte zu erfolgen.

(4) Beim Herrschen der Maul- und Klauenseuche darf die Entdasselung in den von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bezeichnenden Gebieten nur von hofeigenen Personen ausgeführt werden.

§ 3. (1) In Gebieten, in denen die Bekämpfung der Dasselbeuelenkrankheit angeordnet ist, dürfen nur entdasselte Rinder auf Weiden, Tierschauen, Tierauktionen oder Tiermärkte gebracht werden.

(2) Als entdasselt sind solche Rinder anzusehen, die einem Verfahren im Sinne des § 2, Abs. (2), lit. a, mit sichtbarem Erfolg unterzogen wurden.

§ 4. Die Kosten der Entdasselung haben die Rinderbesitzer zu tragen.

§ 5. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 3 oder gegen eine auf Grund des § 2, Abs. (1) und (2), dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Sinne des § 2, Abs. (4), werden nach den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, geahndet.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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