Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom6. Oktober 1949, betreffend die Errichtung der im § 9 desMastkreditgesetzes vom 30. Juni 1932, B.G.Bl. Nr. 210, vorgesehenengemeinsamen Stelle zur Führung eines Verzeichnisses über Darlehengegen Verpfändung von Rindvieh
Zwar nicht formell aufgehoben aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 191/1999).
Zwar nicht formell aufgehoben aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 191/1999).
Im Sinne des § 9, Abs. 3, des Mastkreditgesetzes vom 30. Juni 1932, B.G.Bl. Nr. 210, und des § 7 der II. Mastkreditverordnung vom 20. August 1932, B.G.Bl. Nr. 299, haben die Genossenschaftliche Zentralbank Wien Aktiengesellschaft, und zwar die Hauptniederlassung und die Zweigstelle Zentralviehmarkt St. Marx, der Verband österreichischer Viehverwertungs-Genossenschaften („Viehverband”), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung und die Österreichische Viehverwertungsgesellschaft m.b.H., eine gemeinsame Stelle zur Führung eines Verzeichnisses der gemäß § 1 des angeführten Bundesgesetzes gewährten Dahlehen errichtet.
Die gemeinsame Stelle wird unter der Bezeichnung „Viehpfandbuch” bei der Genossenschaftlichen Zentralbank Wien Aktiengesellschaft, Zweigstelle Zentralviehmarkt, St. Marx, geführt.
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