Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz - DentG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-03-11
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

DentG

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.

(2) Dentisten sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt

a)

zur Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im menschlichen Munde und zur Ausführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke;

b)

zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken.

(3) Im übrigen bleiben diese Tätigkeiten - gewerbsmäßig ausgeübt - den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen.

§ 2. Der Dentistenberuf schließt neben den im § 1, Abs. (2), umschriebenen Befugnissen noch nachstehende Tätigkeiten in sich:

a)

die Entfernung der Zahnsteinauflagerungen, das Reinigen der Zähne, das Abschleifen der Zähne und Wurzeln, das Abdrucknehmen zum Zwecke der Herstellung von Plattenzahnersatzstücken, Gebissen, Kronen und Brücken, dann das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen, das Einsetzen künstlicher Zähne, Kronen, Brücken und Gebisse sowie die Anwendung von Regulierapparaten und das Füllen (Plombieren) der Zähne und Wurzeln mit Einschluß der Wurzelbehandlung;

b)

die Behandlung von Zahnkrankheiten, die Entfernung von Zähnen und Wurzeln auch unter Anwendung der lokalen und der Leitungsanästhesie sowie die Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen Zwecken. Diese Tätigkeiten dürfen auf die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten, auf andere als die im ersten Satz erwähnten blutigen Eingriffe, auf die Vornahme der allgemeinen Narkose oder auf die Abgabe von Röntgenbefunden nicht ausgedehnt werden;

c)

die Anwendung von Arzneimitteln, die an die ärztliche Vorschreibung gebunden sind, soweit sie zur Ausführung der in lit. b angeführten Arbeiten notwendig sind, und die Berechtigung, solche Arzneien auf Grund eigener Vorschreibung aus einer öffentlichen Apotheke zu beziehen.

Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes

§ 3. Dentisten sind darüber hinaus zur Ausübung weiterer zahnärztlicher Tätigkeiten gemäß § 16 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, befugt, sofern sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fertigkeiten verfügen.

Berufsberechtigung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

4.

die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und

5.

über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

1.

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes zu befürchten ist.

(3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die

1.

zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und

2.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Berufsberechtigung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

4.

die staatliche Dentistenprüfung oder die Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstitutes für Dentisten mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluss daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und

5.

über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

1.

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes zu befürchten ist.

(3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die

1.

zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und

2.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Berufsberechtigung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

4.

die staatliche Dentistenprüfung oder die Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstitutes für Dentisten mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluss daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und

5.

über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

1.

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes zu befürchten ist.

(3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die

1.

zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und

2.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.

Ausbildungssperre

§ 5. Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung ist nicht mehr zulässig.

§ 5a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)

Berufsbezeichnung und Berufspflichten.

§ 6. (1) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Dentist ist berechtigt,

1.

die Berufsbezeichnung „Zahnarzt''/„Zahnärztin'' zu führen und

2.

neben der Berufsbezeichnung „Zahnarzt''/„Zahnärztin'' die Ausbildungsbezeichnung „Dentist''/„Dentistin'' in Klammer anzufügen.

(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Berufsausübung als Dentist berechtigt sind, dürfen, unbeschadet Abs. 1, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

1.

diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2.

anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen

(4) Der Dentist hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(5) Der Dentist hat seinen Beruf persönlich auszuüben und darf nur in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen. Der Stellvertreter hat den in § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.

(6) Ein Dentist darf höchstens zwei Betriebsstätten im Bundesgebiet führen.

§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist wird vom Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt, erteilt.

(2) Der Landeshauptmann hat vor Entscheidung über das Ansuchen um eine solche Genehmigung unter Bestimmung einer zweiwöchigen Frist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer über die fachliche Verläßlichkeit des Bewerbers einzuholen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.

einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder

2.

nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt.

(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen. In Städten mit Bezirkseinteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Nach Rechtskraft der Genehmigung stellt der Landeshauptmann dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung aus.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung der Betriebsstätte, Ausweis). Auch die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes bedarf der Genehmigung, die nur dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entspricht.

(6) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)

§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist ist von der Österreichischen Dentistenkammer zu erteilen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2000)

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.

einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder

2.

nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt.

(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen; in Städten mit Bezirkseinteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Genehmigung zur Niederlassung zu verständigen. Nach Rechtskraft der Genehmigung hat die Österreichische Dentistenkammer dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung auszustellen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung der Betriebsstätte, Ausweis). Auch die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes bedarf der Genehmigung, die nur dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entspricht.

(6) Gegen die Entscheidung der Österreichischen Dentistenkammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)

§ 7a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)

Hilfspersonen

§ 8. Ein Dentist kann sich im Rahmen der Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

§ 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)

Erlöschen der Niederlassungsgenehmigung

§ 10. Die einem Dentisten erteilte Niederlassungsgenehmigung ist ein persönliches Recht, das mit dem Tode des Berechtigten erlischt.

Zurücklegung der Berechtigung.

§ 10a. Ein Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkte des Einlangens der Anzeige beim Landeshauptmann wirksam. Der Landeshauptmann hat von der Zurücklegung die Österreichische Dentistenkammer zu verständigen.

Zurücklegung der Berechtigung.

§ 10a. Der Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Österreichischen Dentistenkammer schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei der Österreichischen Dentistenkammer wirksam. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von der Zurücklegung zu verständigen.

Zurücknahme der Berechtigung.

§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr entspricht.

(2) Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.