Epidemiegesetz 1950
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
(39) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 bereits im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4) gespeicherte Daten, die im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 auf Grund dieses Bundesgesetzes verarbeitet wurden, dürfen nach Maßgabe des § 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 verarbeitet werden.
(40) § 4 Abs. 4 Z in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 105/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(________
Anm. 1: Die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des § 25a EpiG sind ab 14. Jänner 2021 gegeben (vgl. § 13 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020).)
Abkürzung
EpiG
§ 50a. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
EpiG
§ 50b. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2009, BGBl. II Nr. 359, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2011, außer Kraft.
Abkürzung
EpiG
§ 50b. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2009, BGBl. II Nr. 359, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2011, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2015, BGBl. II Nr. 224/2015, außer Kraft.
Abkürzung
EpiG
§ 50c. Verordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
Abkürzung
EpiG
Vollziehung.
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
Abkürzung
EpiG
Vollziehung.
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 28a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
Abkürzung
EpiG
Vollziehung.
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich § 28a der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit
betraut.
Abkürzung
EpiG
Vollziehung
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich § 5a Abs. 5 erster Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
hinsichtlich § 5a Abs. 5 zweiter Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich § 28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut.
Abkürzung
EpiG
Vollziehung
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich § 28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut.
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