(Übersetzung)Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1950-08-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Afghanistan 179/1950 P Ägypten 178/1950, 179/1950 P, 81/1956 Albanien 179/1950 P Argentinien 179/1950 P Äthiopien 81/1956 Australien 179/1950 P Belgien 178/1950, 179/1950 P, 81/1956 Bolivien 179/1950 P Brasilien 178/1950, 179/1950 P, 81/1956 China 178/1950, 179/1950 P Côte d’Ivoire 188/1967 P Dänemark 179/1950 P Dominikanische R 179/1950 P, 135/1959 P Ecuador 179/1950 P Finnland 179/1950 P Frankreich 178/1950, 179/1950 P, 81/1956 Griechenland 178/1950, 179/1950 P, 81/1956 Guatemala 178/1950 Haiti 178/1950, 81/1956 Honduras 179/1950 P Indien 178/1950, 179/1950 P, 81/1956 Indonesien 135/1959 P Iran 179/1950 P Irland 179/1950 P Israel 81/1956 Italien 179/1950 P, 208/1961 P Japan 81/1956 Jordanien 135/1959 P Jugoslawien 179/1950 P Kambodscha 81/1956 Kamerun 188/1967 P Kanada 178/1950, 179/1950 P, 81/1956 Kolumbien 178/1950, 179/1950 P, 81/1956 Laos 81/1956 Libanon 179/1950 P Liberia 179/1950 P Liechtenstein 179/1950 P, 188/1967 P Luxemburg 179/1950 P, 81/1956 Malawi 188/1967 P Mexiko 179/1950 P, 81/1956 Monaco 179/1950 P Neuseeland 179/1950 P Nicaragua 179/1950 P Niederlande 179/1950 P, 135/1959 P, 92/1961 P, 188/1967 P Norwegen 179/1950 P Panama 179/1950 P Papua-Neuguinea 135/1959 P Polen 179/1950 P Rumänien 178/1950 Saudi-Arabien 179/1950 P Schweden 179/1950 P Schweiz 179/1950 P, 81/1956 Sri Lanka 135/1959 P Südafrika 179/1950 P Suriname 135/1959 P, 188/1967 K Syrien 179/1950 P Thailand 179/1950 P Tschechoslowakei 179/1950 P Türkei 178/1950, 179/1950 P, 81/1956 UdSSR 179/1950 P Ukraine 179/1950 P USA 179/1950 P *Vereinigtes Königreich 179/1950 P

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit das am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften zusammen mit dem am gleichen Tage unterzeichneten Unterzeichnungsprotokoll und Schlussakt in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung, welches also lautet:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde wurde am 17. Mai 1950 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; gemäß seinem Artikel 23 ist das Übereinkommen für Österreich am 15. August 1950 wirksam geworden.

Folgende Staaten haben bis einschließlich 16. Mai 1950 das Übereinkommen sowie das Unterzeichnungsprotokoll ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten:

Ägypten, Belgien, Brasilien, Canada, China, Columbien, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Rumänien, Türkei.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen Dominien jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Nationalregierung der Republik China; der Präsident der Republik Columbien; der Präsident der Republik Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; Seine Majestät der König von Ägypten; der mit der höchsten Gewalt betraute Beamte der Republik Ekuador; der Präsident der spanischen Republik; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der französischen Republik; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Honduras; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Prinz von Monaco; der Präsident der Republik Panama; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; das Zentral-Exekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken; der Präsident der Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

entschlossen einerseits die Maßnahmen zu verstärken, die darauf abzielen, Vergehen gegen die Bestimmungen des am 23. Jänner 1912 im Haag unterzeichneten Internationalen Opiumabkommens, des Genfer Übereinkommens vom 19. Februar 1925 und des am 13. Juli 1931 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Beschränkung der Erzeugung und Regelung der Verteilung der Suchtgifte zu bestrafen und anderseits durch die in den gegenwärtigen Umständen wirksamsten Mittel den verbotenen Handel mit Suchtgiften und Substanzen, welche die obigen Übereinkommen einschließen, zu bekämpfen,

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident von Österreich

Herrn Emerich Pflügl, Ständigen Vertreter beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister;

Dr. Bruno Schultz, ehemaligen Vizepräsidenten der Wiener Polizei, Vertreter Österreichs beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Seine Majestät der König der Belgier:

Herrn Maurice Bourquin, Rechtsberater des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel, Professor an der Universität Genf.

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien:

Herrn Latour, Legationssekretär.

Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen Dominien jenseits der Meere, Kaiser von Indien:

Für Großbritannien und Nordirland und alle Teile des Britischen Weltreiches, die nicht Einzelmitglieder des Völkerbundes sind:

Herrn Oscar Follett Dowson; C.B.E., Rechtsberater des Innenministeriums;

Major William Hewett Coles, D.S.O., Vertreter des Vereinigten Königreiches beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Für das Dominion Canada:

Oberst C. H. L. Sharman, C. M. G., C. B. E., Chef der Suchtgiftabteilung im Ressort für Pensionen und nationale Gesundheit, Vertreter Canadas beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Für Indien:

Herrn Gordon Sidey Hardy, C. I. E., I. C. S., Vizepräsidenten des Beratenden Komitees für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Seine Majestät der König von Bulgarien:

Herrn Nicolas Motchiloff, Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat.

Der Präsident der Nationalregierung der Republik China:

Dr. Hoo Chi-Tsai, Direktor des Ständigen Büros der Delegation beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat.

Der Präsident der Republik Columbien:

Herrn Rafael Guizado, Sekretär der Ständigen Delegation beim Völkerbund.

Der Präsident der Republik Cuba:

Herrn Guillermo de Blanck, Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat.

Seine Majestät der König von Dänemark und Island:

Herrn William Borberg, Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister.

Seine Majestät der König von Ägypten:

Herrn Edgar Gorra, Königlichen Rat, Direktor des „contenieux de l´Etat“, Alexandrien.

Der mit der höchsten Gewalt betraute Beamte der Republik Ekuador:

Herrn Alejandro Gastelú Concha, Sekretär der Ständigen Delegation beim Völkerbund, Generalkonsul in Genf.

Der Präsident der Spanischen Republik:

Herrn Julio Casares y Sánchez, Abteilungschef im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Vertreter Spaniens beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Der Präsident der Republik Estland:

Herrn Johannes Kodar, Ständigen Delegierten a. i. beim Völkerbund.

Der Präsident der Französischen Republik:

Herrn Verchére de Reffye, bevollmächtigten Minister, Stellvertretender Direktor des „contentieux et des chancelleries“ im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;

Herrn Gaston Bourgois, Generalkonsul von Frankreich.

Seine Majestät der König der Hellenen:

Herrn Raoul Bibica-Rosetti, Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister;

Herrn Alexander Contoumas, Ersten Sekretär der Ständigen Delegation beim Völkerbund.

Der Präsident der Republik Honduras:

Dr. Julian López Pineda, Ständigen Delegierten beim Völkerbund, Geschäftsträger in Paris.

Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn:

Herrn László de Velics, Chef der Königlichen Delegation beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat.

Seine Majestät der Kaiser von Japan:

Herrn Massa-aki Hotta, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat.

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:

Herrn Manuel Tello, Sekretär der Ständigen Delegation beim Völkerbund, ersten Sekretär des mexikanischen Auswärtigen Dienstes, Vertreter Mexikos beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Seine Durchlaucht der Prinz von Monaco:

Herrn Xavier-John Raisin, Generalkonsul in Genf.

Der Präsident der Republik Panama:

Dr. Ernesto Hoffmann, Ständigen Delegierten beim Völkerbund.

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:

Herrn J. H. Delgorge, Berater der Niederländischen Regierung in internationalen Opium-Fragen, niederländischer Vertreter im Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Jonkheer G. Beelaerts van Blokland, Stellvertretender Redakteur im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

Der Präsident der Republik Polen:

Dr. Witold Chodzko, ehemaligen Minister für Öffentliche Gesundheit, Präsident des Beratenden Komitees für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Der Präsident der Portugiesischen Republik:

Dr. Augusto de Vasconcellos, Ständigen Delegierten beim Völkerbund, bevollmächtigten Minister;

Professor José Caeiro da Matta, Rektor der Universität Lissabon.

Seine Majestät der König von Rumänien:

Herrn Constantin Antoniade, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Völkerbund.

Der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Camillo Gorgé, Legationsrat, Chef der Völkerbundsabteilung im Eidgenössischen Politischen Departement.

Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik:

Dr. Antonín Koukal, Rat im Justizministerium.

Das Zentrale Exekutiv-Komitee der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken:

Herrn Georges Lachkevitch, Rechtsberater im Volkskommissariat für Auswärtige Angelegenheiten.

Der Präsident der Republik Uruguay:

Herrn Victor Benavides, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat:

Dr. Alfredo de Castro, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei seiner Majestät dem König der Belgier und Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, Vertreter Uruguays im Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela:

Herrn Manuel Arocha, Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister,

die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1

1.

In diesem Übereinkommen sollen unter „Suchtgiften“ Gifte und Substanzen verstanden werden, auf welche die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 23. Jänner 1912 und der Genfer Übereinkommen vom 19. Februar 1925 und 13. Juli 1931 gegenwärtig oder künftig Anwendung finden.

2.

Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens bedeutet das Wort „Gewinnung“ ein Verfahren, wodurch ein Suchtgift von der Substanz oder Verbindung, deren Teil es bildet, getrennt wird, ohne eigentlich eine tatsächliche Fabrikation oder Umwandlung in sich zu schließen. Diese Definition des Wortes „Gewinnung“ schließt nicht die Verfahren ein, durch welche Rohopium aus Opiummohn gewonnen wird, denn diese Verfahren fallen unter den Ausdruck „Produktion“.

Artikel 2

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien stimmt zu, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um die folgenden Handlungen mit Gefängnis oder anderen Freiheitsstrafen strenge zu bestrafen, nämlich:

a)

die Herstellung, Umwandlung, Gewinnung, Zubereitung, den Besitz, das Feilbieten, Inverkaufbringen, die Verteilung, den Kauf, Verkauf, die Abgabe unter welchen Bedingungen immer, die Maklerei, Transitversendung, Versendung, den Transport, und die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften, wenn sie den Bestimmungen der genannten Übereinkommen zuwiederlaufen;

b)

die vorsätzliche Beteiligung an den in diesem Artikel erwähnten Delikten;

c)

das Zusammenwirken, um irgendeines der oben erwähnten Delikte zu begehen;

d)

den Versuch und, vorbehaltlich der durch die nationale Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen, die Vorbereitungshandlungen.

Artikel 3

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, die auf dem Gebiete einer anderen Hohen Vertragschließenden Partei exterritoriale Gerichtsbarkeit besitzen, verpflichten sich, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um diejenigen ihrer eigenen Staatsbürger, welche sich auf dem betreffenden Gebiete eines im Artikel 2 erwähnten Deliktes schuldig gemacht haben, mindestens ebenso strenge zu bestrafen, als ob das Delikt in ihrem eigenen Staatsgebiet begangen worden wäre.

Artikel 4

Jede der im Artikel 2 bezeichneten Handlungen wird, wenn sie in verschiedenen Ländern begangen wurden, als ein gesondertes Delikt betrachtet.

Artikel 5

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren nationales Recht den Anbau, die Ernte und die Produktion im Hinblick auf die Erlangung von Suchtgiften regelt, werden in gleicher Weise jede Verletzung desselben für streng strafbar erklären.

Artikel 6

In Ländern, in denen der Grundsatz der internationalen Anerkennung früherer Verurteilungen anerkannt wird, werden ausländische Verurteilungen für Delikte, auf die in Artikel 2 Bezug genommen ist, vorbehaltlich der durch das inländische Recht vorgeschriebenen Bedingungen zu dem Zweck anerkannt, um Gewohnheitsverbrechen festzustellen.

Artikel 7

1.

In Ländern, in denen der Grundsatz der Auslieferung von Staatsangehörigen nicht anerkannt wird, sollen Staatsangehörige, welche in das Gebiet ihres Landes zurückgekehrt sind, nachdem sie im Ausland irgendeines der im Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben, in derselben Weise verfolgt und bestraft werden, als ob das Delikt auf dem genannten Gebiet begangen worden wäre, sogar in dem Falle, in dem der Schuldige seine Staatsbürgerschaft nach Begehung des Deliktes erworben hat.

2.

Diese Bestimmungen findet nicht Anwendung, wenn in einem ähnlichen Falle die Auslieferung eines Ausländers nicht zugestanden werden kann.

Artikel 8

Die Ausländer, die sich auf dem Gebiete einer Hohen Vertragschließenden Partei befinden und die im Auslande eines der im Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben, sollen verfolgt und bestraft werden, als ob das Delikt auf jenem Staatsgebiete begangen worden wäre, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen, nämlich daß

a)

die Auslieferung verlangt wurde und aus einem vom Delikt selbst unabhängigen Grunde nicht zugestanden werden konnte;

b)

das Recht des Zufluchtlandes die Verfolgung der von Ausländern im Ausland begangenen Delikte als allgemeine Regel für zulässig ansieht.

Artikel 9

1.

Die im Artikel 2 erwähnten Delikte sollen in jeden Auslieferungsvertrag, der zwischen irgendeiner der Hohen Vertragschließenden Parteien abgeschlossen worden ist oder künftig abgeschlossen werden mag, als Auslieferungsverbrechen aufgenommen werden.

2.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, werden die Delikte, auf die oben Bezug genommen ist, untereinander als Auslieferungsverbrechen anerkennen.

3.

Die Auslieferung wird gemäß dem Recht des Landes gewährt, an welches das Ersuchen gerichtet ist.

4.

Die Hohe Vertragschließende Partei, an welche ein Auslieferungsersuchen gerichtet wird, wird in allen Fällen das Recht haben, es abzulehnen, die Festnahme eines flüchtigen Verbrechers durchzuführen oder dessen Auslieferung zu gewähren, wenn ihre zuständigen Behörden finden, daß das Delikt, dessen der flüchtige Schuldige angeklagt oder überführt ist, nicht genügend schwer ist.

Artikel 10

Alle Suchtgifte, wie auch alle Substanzen und Mittel, die zur Begehung eines der Delikte, auf die im Artikel 2 Bezug genommen ist, bestimmt sind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskation unterworfen sein.

Artikel 11

1.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Parteien wird im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung ein Zentralamt zur Überwachung und Koordinierung aller Maßnahmen errichten, die notwendig sind, um die im Artikel 2 erwähnten Delikte zu verhindern und um zu sichern, daß Schritte zur Verfolgung von Personen eingeleitet werden, die solcher Delikte schuldig sind.

2.

Dieses Zentralamt:

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