Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1951-05-20
Status Aufgehoben · 2019-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 67
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zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Artikel I.

Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 für die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten nachfolgende Grundsätze aufgestellt:

I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten.

§ 1. (1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:

1.

alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;

2.

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

3.

alle nicht schon unter 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten,

(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den folgenden Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden.

(3) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Rechte getroffen werden.

I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten.

§ 1. (1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:

1.

alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;

2.

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

3.

alle nicht schon unter 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten,

(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den folgenden Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden.

(3) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Rechte getroffen werden.

(4) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten.

§ 1. (1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:

1.

alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;

2.

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

3.

alle nicht schon unter 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten,

bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch einen Bescheid der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den folgenden Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden.

(3) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Rechte getroffen werden.

(4) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Ersitzung, Verjährung, Erlöschung, Neubegründung.

§ 2. (1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.

(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.

Abtrennung und Wiedervereinigung.

§ 3. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen vom berechtigten Gute abgetrennte, für dessen Bewirtschaftung unentbehrliche, für das Gut, dem sie zugewachsen sind, jedoch entbehrliche Rechte auf Verlangen gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dem berechtigten Gute zu vereinigen sind.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Abtrennung und Wiedervereinigung.

§ 3. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen vom berechtigten Gut abgetrennte Rechte auf Verlangen gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dem berechtigten Gute zu vereinigen sind.

Übertragung auf Trennstücke.

§ 4. (1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes zu berücksichtigen.

(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuche nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht widerspricht.

(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.

Übertragung auf Trennstücke.

§ 4. (1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes zu berücksichtigen.

(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuche nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht widerspricht. Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.

(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Übertragung auf Trennstücke.

§ 4. (1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes zu berücksichtigen.

(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuche nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 2 vorliegt. Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.

(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.

Veränderung von Nutzungsrechten.

§ 5. (1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.

(2) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des berechtigten und verpflichteten Gutes nicht widerspricht.

(3) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu versagen ist; sie ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Veränderung von Nutzungsrechten.

§ 5. (1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.

(2) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen. Die Bewilligung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2006)

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Grundlage der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung.

§ 6. Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Voraussetzungen der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung.

§ 7. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob eine gesetzlich vorgesehene Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte nur auf Antrag oder auch von Amts wegen stattfindet. Sie kann jedoch Antragsrechte nicht einseitig nur dem Berechtigten oder nur dem Verpflichteten einräumen.

II. ABSCHNITT.

Neuregulierung und Regulierung.

Gegenstand und Umfang der Neuregulierung.

§ 8. (1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 6 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Sie bezweckt im Rahmen des nach § 6 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind, und soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

(2) Für Holzbezugsrechte hat die Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen, insbesondere auch über Bezugsort, Beschaffenheit, Abmaß, Bringung und Vorausbezug, ferner über die in Regulierungsurkunden enthaltenen Elementarholzbezugsrechte, zu treffen.

(3) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß im Falle der Notwendigkeit der Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh der Berechtigten das zur Verpflockung oder Einzäunung erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsorte vom Verpflichteten unentgeltlich beizustellen ist und daß die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung der Berechtigte beizustellen hat.

(4) Die Landesgesetzgebung kann die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehenden Regulierungsbestimmungen aufheben und kann bestimmen, daß die Berechtigten für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen keinerlei Entschädigung an die Verpflichteten zu leisten, jedoch die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustande zu erhalten haben, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

II. ABSCHNITT.

Neuregulierung und Regulierung.

Gegenstand und Umfang der Neuregulierung.

§ 8. (1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 6 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Sie bezweckt im Rahmen des nach § 6 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind, oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

(2) Für Holzbezugsrechte hat die Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen, insbesondere auch über Bezugsort, Beschaffenheit, Abmaß, Bringung und Vorausbezug, ferner über die in Regulierungsurkunden enthaltenen Elementarholzbezugsrechte, zu treffen.

(3) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß im Falle der Notwendigkeit der Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh der Berechtigten das zur Verpflockung oder Einzäunung erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsorte vom Verpflichteten unentgeltlich beizustellen ist und daß die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung der Berechtigte beizustellen hat.

(4) Die Landesgesetzgebung kann die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehenden Regulierungsbestimmungen aufheben und kann bestimmen, daß die Berechtigten für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen keinerlei Entschädigung an die Verpflichteten zu leisten, jedoch die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustande zu erhalten haben, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte.

§ 9. (1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens des Verpflichteten ein.

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