Agrarbehördengesetz 1950
Artikel I.
§ 1. (1) Die Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) steht den Agrarbehörden zu.
(2) Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz Agrarbezirksbehörden, in der Landesinstanz Landesagrarsenaten bei den Ämtern der Landesregierungen und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenate beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu.
(3) Zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes ist in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat endgültig.
(BGBl. Nr. 179/1947, § 1.)
Artikel II.
(BGBl. Nr. 179/1947, § 1.)
Die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden regelt dieLandesgesetzgebung nach folgenden Grundsätzen:
§ 2. (1) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Beamten und Angestellten. Der Amtsvorstand muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienst aufweisen.
(2) Die rechtskundigen Beamten müssen den für die rechtskundigen Beamten des politischen Dienstes vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
(3) Die technischen Beamten und Angestellten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Beamten und Angestellten zu, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde.
(4) Die technischen Leiter müssen Absolventen der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen Dienste aufweisen. Die Bundesbeamten des höheren technischen Agrardienstes haben nach Ablauf einer eineinhalbjährigen Verwendung im technischen Agrardienst die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzulegen. In gleicher Weise haben sich die Bundesbeamten des gehobenen technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden und des mittleren technischen Dienstes bei den Agrarbehörden einer Fachprüfung zu unterziehen. Landesbeamte können mit Zustimmung der Landesregierung die Fachprüfung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ablegen. (BGBl. Nr. 164/1948).
§ 3. (1) Die Zahl, den Amtssitz und den örtlichen Wirkungskreis der Agrarbezirksbehörden bestimmt die Landesgesetzgebung.
(2) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden abgesehen wird, die Entscheidungen in erster Instanz dem Amte der Landesregierung zustehen und die sonstige Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörden mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt wird.
§ 4. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes in den Angelegenheiten des Artikels II im Sinne des Artikels 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Artikel III.
§ 5. (1) Die Landesagrarsenate werden bei den Ämtern der Landesregierungen eingerichtet.
(2) Den Landesagrarsenaten gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,
drei Richter,
ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als Berichterstatter,
ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950.
(3) Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen.
(4) Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind von der Landesregierung zu bestellen.
§ 6. (1) Der Oberste Agrarsenat ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet.
(2) Dem Obersten Agrarsenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
ein rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender,
drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes,
ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berichterstatter,
ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen.
(4) Die Mitglieder aus dem Richterstande und ihre Ersatzmänner werden vom Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder und ihre Ersatzmänner vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt.
§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
hinsichtlich der Fragen, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht,
hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte,
hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten,
mit denen
einem Begehren um Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine Folge gegeben wird,
ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,
ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglied einbezogen wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses,
ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wird,
Grundflächen enteignet werden.
(3) Über Anträge, die in Ausführung von § 10 Abs. 5 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz auf der Grundlage der entsprechenden Normen der Landesausführungsgesetze gestellt werden, entscheidet in erster Instanz der Landesagrarsenat. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen.
(4) Die Bewertung von Grundstücken oder Rechten und die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen können im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden.
§ 8. Die Mitglieder der Agrarsenate sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden. Die Erkenntnisse dieser Senate können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
§ 9. (1) Die Mitglieder der Agrarsenate und ihre Ersatzmänner sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmann endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen und - bei Personen, die keine Richter oder Beamte sind - mit einer strafgerichtlichen Verurteilung, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich ziehen würde.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmann kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmann bestellter Richter oder Beamter mit einem Beschluß des Disziplinargerichtes oder der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.
§ 10. Die nach diesem Bundesgesetz aufgestellten Agrarsenate treten auch in Wiederbesiedlungsangelegenheiten an die Stelle der im Wiederbesiedlungsgesetze zur Entscheidung berufenen Erkenntnissenate. Hinsichtlich des Verfahrens, der Rechtsmittel und des Instanzenzuges sind jedoch die Bestimmungen des Wiederbesiedlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV.
§ 11. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Organe oder Einrichtungen der Länder betreffen, gelten sinngemäß für die entsprechenden Organe und Einrichtungen der Stadt Wien.
(BGBl. Nr. 179/1947, § 1.)
Artikel V.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz, das nach Maßgabe des § 11 der ursprünglichen Fassung erstmalig am 1. Mai 1937 in Kraft getreten ist, ist durch die §§ 95, 97 und 98 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937, Deutsches RGBl. I S. 629, in der Fassung der Ersten Verordnung vom 27. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 425, und der Einführungsverordnung vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379, und durch die Verordnung über die Einrichtung der Agrarbehörden in der Ostmark vom 16. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 367, aufgehoben worden. Das Bundesgesetz ist gemäß der Feststellung der Provisorischen Staatsregierung in der 31. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches vom 18. Oktober 1945, BGBl. Nr. 85/1946, mit 29. Juli 1945 wieder in Geltung getreten.
(2) Artikel II ist in jedem Bundesland gleichzeitig mit der Erlassung des Ausführungsgesetzes zu den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, tritt Artikel II gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(3) Insoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Agrarbehördennovelle 1947, BGBl. Nr. 179/1947, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen oder Ergänzungen am 2. September 1947 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 179/1947.)
(4) In dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Abs. 1 und Abs. 2 Geltung erlangt haben, beziehungsweise Geltung erlangen, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1925, betreffend Grundsätze für die Organisation der Agrarbehörden außer Kraft getreten beziehungsweise treten diese Bestimmungen außer Kraft.
(5) § 41 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz) ist mit Wirksamkeit vom 2. September 1947 aufgehoben worden. (BGBl. Nr. 179/1947, § 2.)
§ 13. Die im § 3 der Agrarbehördennovelle 1947, BGBl. Nr. 179/1947, gemäß Artikel 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 mit einem Jahr bestimmte Frist, innerhalb der die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den Grundsätzen des Artikels II § 2 und § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1937 in der Fassung der Agrarbehördennovelle 1947, BGBl. Nr. 179/1947, zu erlassen waren, ist am 2. September 1948 abgelaufen.
§ 14. Mit der Vollziehung der Artikel I und III ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
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