Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
§ 45. (1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
§ 46. Die Vorschriften der §§ 43 bis 45 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 46. Die Vorschriften der §§ 43 bis 45 gelten auch für das ordentliche Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters.
§ 47. (1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen Gerichten und Behörden einzusenden.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters.
§ 47. (1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen ordentlichen Gerichten und Behörden einzusenden.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind.
§ 48. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes und dergleichen finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuche eingetragen sind.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
II. HAUPTSTÜCK.
Flurbereinigung.
§ 49. (1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 50. (1) Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1976.)
Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.
Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
(2) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
III. HAUPTSTÜCK.
Grundsätze für die Teilung von Grundstücken im Burgenland.
§ 51. (1) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur gewidmete Grundstücke im Burgenland ohne Genehmigung der Agrarbehörde nicht unter ein bestimmtes Ausmaß, das noch eine zweckmäßige Benützung gestattet, geteilt werden dürfen. Sie kann weiters bestimmen, daß eine ideelle Teilung von Grundstücken ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur dann zulässig ist, wenn bei einer nach dem Verhältnisse der Anteile vorgenommenen tatsächlichen Teilung des Grundstückes oder der gemeinsam bewirtschafteten oder in einem Grundbuchskörper vereinigten Grundstücke auf jeden Miteigentümer ein dieses Ausmaß noch erreichendes Trennstück entfallen könnte.
(2) Das Ausmaß kann für die einzelnen Kulturgattungen und Gerichtsbezirke verschieden festgesetzt werden.
(3) Rechtsgeschäfte, welche gegen die auf Grund des Abs. 1 erlassenen Vorschriften verstoßen, sind nichtig.
(BGBl. Nr. 113/1933, Art. V, und BGBl. Nr. 349/1936, Art. I.)
§ 52. Wenn ein Grundstück mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den Vorschriften für die Teilung von Grundstücken im Burgenland nicht zulässig ist, hat es das Abhandlungsgericht, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Der Übernehmer wird bis zur Höhe des Wertes des Grundstückes, der sich nach Abzug der darauf haftenden Lasten oder bei gemeinsamer Belastung mit anderen Grundstücken nach Abzug eines entsprechenden Anteiles an diesen Lasten ergibt, Schuldner der Verlassenschaft. Die Höhe dieser Schuld, ihre Abstattung und Verzinsung ist vom Gericht unter Bedachtnahme auf den Ertragswert des Grundstückes nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß die durchschnittlichen Erträgnisse des Grundstückes jedenfalls ausreichen, um die Zinsen der darauf haftenden Lasten sowie die zur Abstattung der Schuld des Übernehmers erforderlichen Beträge zu decken. Nach Erfordernis hat das Gericht auch für die Sicherstellung dieser Schuld zu sorgen. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn nicht ein einzelnes Grundstück, sondern mehrere gemeinsam bewirtschaftete oder in einem Grundbuchskörper vereinigte Grundstücke mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen sind, die Teilung aber nicht zulässig ist.
(BGBl. Nr. 349/1936, Art. II.)
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 52. Wenn ein Grundstück mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den Vorschriften für die Teilung von Grundstücken im Burgenland nicht zulässig ist, hat es das Abhandlungsgericht, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Der Übernehmer wird bis zur Höhe des Wertes des Grundstückes, der sich nach Abzug der darauf haftenden Lasten oder bei gemeinsamer Belastung mit anderen Grundstücken nach Abzug eines entsprechenden Anteiles an diesen Lasten ergibt, Schuldner der Verlassenschaft. Die Höhe dieser Schuld, ihre Abstattung und Verzinsung ist vom Abhandlungsgericht unter Bedachtnahme auf den Ertragswert des Grundstückes nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß die durchschnittlichen Erträgnisse des Grundstückes jedenfalls ausreichen, um die Zinsen der darauf haftenden Lasten sowie die zur Abstattung der Schuld des Übernehmers erforderlichen Beträge zu decken. Nach Erfordernis hat das Abhandlungsgericht auch für die Sicherstellung dieser Schuld zu sorgen. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn nicht ein einzelnes Grundstück, sondern mehrere gemeinsam bewirtschaftete oder in einem Grundbuchskörper vereinigte Grundstücke mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen sind, die Teilung aber nicht zulässig ist.
(BGBl. Nr. 349/1936, Art. II.)
§ 53. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 903/1993.)
Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 54a. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 54a. (1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 54a. (1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 33, 33a, 34 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 34b Abs. 8, 9 und 10, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2, 39, 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Artikel II.
§ 54. (1) Für die Ausführungsgesetzgebung ist dieses Bundesgesetz in seinem ursprünglichen Wortlaut den Ländern gegenüber am 27. August 1932, in der durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 97/1934, geänderten Fassung am 1. Juli 1934 in Kraft getreten. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in ihrem ursprünglichen Wortlaut und die durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 97, über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 256, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, verfügten Änderungen in jedem Bundesland gleichzeitig mit den entsprechenden Ausführungsgesetzen in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft. (BGBl. II Nr. 97/1934, Art. II.)
(2) Die nachstehend unter Z 1 bis 6 angeführten Gesetze sind den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 27. August 1932 unwirksam geworden. Im übrigen sind diese Gesetze mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ausführungsgesetze unwirksam geworden; soweit Ausführungsgesetze noch nicht erlassen worden sind, verlieren sie mit deren Inkrafttreten ihre Wirksamkeit:
Gesetz vom 3. März 1868, RGBl. Nr. 17, betreffend die Gebühren- und Stempelfreiheit bei Arrondierung von Grundstücken;
Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke;
Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr 93, betreffend die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und die Arrondierung der Waldgrenzen;
Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 94, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte;
Gesetz vom 27. Dezember 1899, RGBl. Nr. 263, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes vom 3. März 1868, RGBl. Nr. 17, über die Stempel- und Gebührenbefreiung bei Arrondierung von Grundstücken;
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1926, BGBl. Nr. 360, über eine grundsätzliche Ergänzung des Gesetzes vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke.
(3) Die Bestimmungen des III. Hauptstückes des Art. I sind in ihrem ursprünglichen Wortlaut am 14. April 1933 in Kraft getreten. Insoweit diese Bestimmungen durch das Bundesgesetz, betreffend die Teilung von Grundstücken im Burgenland, BGBl. Nr. 349/1936, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen und Ergänzungen am 27. Oktober 1936 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 113/1933 und BGBl. Nr. 349/1936.)
(4) Insoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen und Ergänzungen am 2. September 1947 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 177/1947, § 6 Abs. 1.)
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 55. (1) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen reichsdeutschen Vorschriften, die die Umlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke betreffen, sind für den Bereich der Republik Österreich nach Maßgabe des Abs. 3 außer Kraft getreten. (BGBl. Nr. 177/1947, § 1.)
(2) Insbesondere sind aufgehoben:
die Verordnung über die Einführung des Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379,
das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936, Deutsches RGBl. I S. 518, die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937, Deutsches RGBl. I
S. 629, 652, soweit sie nicht bereits auf Grund des § 81 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gemäß der 31. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches vom 18. Oktober 1945, BGBl. Nr. 85/1946, mit Wirkung vom 29. Juli 1945 außer Kraft getreten ist,
die Erste Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 27. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 425,
die Zweite Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 29. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 366. (BGBl. Nr. 177/1947, § 1.)
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind in jedem Bundeslande (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland die am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke noch nicht wieder in Kraft gesetzt worden sind oder ein neues Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, treten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft. (BGBl. Nr. 177/1947, § 6 Abs. 1.)
(4) Die auf die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die durch die Verordnung über die Einführung des Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379, mit dem 1. Jänner 1939 außer Geltung gesetzt worden sind, sind mit dem 2. September 1947 wieder in Geltung gesetzt worden. (BGBl. Nr. 177/1947, § 2.)
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 56. Die Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in Geltung gestandenen landesgesetzlichen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke steht der Landesgesetzgebung zu. (BGBl. Nr. 177/1947, § 3.)
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 57. (1) Die Umlegungsverfahren nach deutschem Recht, bei denen der Umlegungsplan (vierter Abschnitt und § 64 der Reichsumlegungsordnung) noch nicht rechtskräftig feststeht, sind nach den Vorschriften über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke weiterzuführen und abzuschließen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Überleitung der Umlegungsverfahren in Zusammenlegungsverfahren nach österreichischem Recht und über den Abschluß der nicht unter Abs. 1 fallenden Umlegungsverfahren trifft die Landesgesetzgebung.
(BGBl. Nr 177/1947, § 4.)
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 58. (1) Die in dem Bundesgesetz vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 256, gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 mit zwölf Monaten nach dem Tage der Kundmachung des angeführten Gesetzes bestimmte Frist, innerhalb der die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im I. und II. Hauptstück des Art. I aufgestellten Grundsätzen in Wirksamkeit zu setzen waren, ist mit dem 27. August 1933 abgelaufen.
(2) Die im § 6 Abs. 2 der Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 für die Erlassung der Landesgesetze nach Art. II § 2 Abs. 3 bestimmte Frist von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Kundmachung der Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, ist am 1. September 1948 abgelaufen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Artikel III.
§ 59. Mit der Vollziehung hinsichtlich der §§ 17 Abs. 1 und 3, 46, 47 Abs. 2, 48 und 52 ist das Bundesministerium für Justiz betraut, hinsichtlich des § 47 Abs. 2 auch das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich des § 35 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des § 53 das Bundesministerium für Finanzen. Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes (Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes) in den übrigen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes steht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu, welches erforderlichenfalls mit den übrigen beteiligten Bundesministerien das Einvernehmen zu pflegen hat.
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