Bundesgesetz vom 3. Juli 1952 über die Abwendung von Gesundheitsschädigungen durch Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Mittel oder Gebrauchsgegenstände (Gesundheitsschutzgesetz)
§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die im nachfolgenden angeführten Mittel und Gebrauchsgegenstände unterworfen, sofern sie wegen ihrer Beschaffenheit auch bei sachgemäßer Anwendung geeignet sind, Gesundheitsschädigungen beim Menschen herbeizuführen:
Arzneimittel, Sera und bakteriologische Präparate;
medizinische Instrumente und Apparate;
chirurgisches Nahtmaterial, Verbandstoffe aller Art;
Gegenstände, die dauernd oder vorübergehend dem menschlichen Körper
einverleibt werden (Organersatzstücke, Knochenplomben und silbernes Schädeldach; Zahnersatzmaterial u. dgl.);
Desinfektionsmittel;
sonstige auf chemischem Wege hergestellte Mittel und Präparate, die
der Gesundheitspflege dienen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239/1951, unterworfenen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ausgenommen.
§ 2. (1) Mittel und Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1 können zum Schutze des Lebens und der Gesundheit hinsichtlich des Herstellungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Form, der Abgabe, der Anwendung, der Aufbewahrung und der Verpackung sowie der fortlaufenden Überwachung des Herstellungsverfahrens Regelungen unterworfen werden. Die jeweils geltenden technischen Sicherheitsvorschriften werden hiedurch nicht berührt.
(2) Ist ein Mittel oder ein Gebrauchsgegenstand der im § 1 Abs. 1 angeführten Arten geeignet, auch bei sachgemäßer Anwendung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben beim Menschen herbeizuführen, so kann die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, der Vertrieb oder die Anwendung eines solchen Mittels oder Gebrauchsgegenstandes verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, deren Erfüllung vom gesundheitlichen Standpunkt aus eine für den Menschen ungefährliche Anwendung gewährleistet.
(3) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Mittel oder Gegenstände ausgenommen, die auf Grund einer Bestellung aus dem Auslande nach ihrer Herstellung in das Ausland ausgeführt werden.
(4) Anordnungen und Verbote gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau erlassen werden.
§ 3. Liegt der begründete Verdacht vor, daß die Anwendung von Mitteln und Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 wegen ihrer unsachgemäßen Herstellung, Beschaffenheit oder Form, unsachgemäßen Aufbewahrung oder Verpackung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt, hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die Herstellung und den Vertrieb sowie die Ein- und Ausfuhr solcher Mittel und Gegenstände durch eine vorläufige Verfügung bis zur Dauer von sechs Monaten zu untersagen. Die Verfahrensbestimmungen des § 57 AVG. 1950 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Mittel und Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1, deren Herstellung, Vertrieb, Ein- und Ausfuhr auf Grund einer gemäß § 2 erlassenen Verordnung oder einer gemäß § 3 ergangenen vorläufigen Verfügung untersagt worden ist, sind zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörden zu halten, sofern nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Ansuchen der in Betracht kommenden Erzeuger oder Händler eine andere Art der Verwendung ausdrücklich zuläßt.
§ 5. Mittel und Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, sofern ihr Vertrieb durch Verordnung oder durch eine vorläufige Verfügung verboten worden ist, weder von Ärzten noch von anderen Personen am Menschen angewendet werden.
§ 6. Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der in Durchführung erlassenen Verordnungen oder vorläufigen Verfügungen werden, wenn sie nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegen, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 3000 Schilling oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Mittel und Gegenstände sind für verfallen zu erklären.
§ 7. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
die Polizeiverordnung über Verfahren, Mittel und Gegenstände zur Unterbrechung und Verhütung von Schwangerschaften vom 21. Jänner 1941, Deutsches RGBl. I S. 63;
die Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September 1941, Deutsches RGBl. I S. 587.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.
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