(Übersetzung)Internationale Pflanzenschutzkonvention

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1952-10-21
Status Aufgehoben · 2005-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Argentinien 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Australien 44/1954 idF 229/1958 (DFB), 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Belgien 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Bolivien 195/1961 Chile 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Deutschland/BRD 168/1958 Dominikanische R 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Ecuador 168/1958 El Salvador 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Finnland 195/1961 Frankreich 168/1958 Griechenland 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Guatemala 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Indien 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Irak 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Israel 168/1958 Italien 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Japan 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Jugoslawien 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Kambodscha 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Kanada 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Laos 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Luxemburg 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Neuseeland 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Nicaragua 168/1958 Niederlande 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Norwegen 168/1958 Pakistan 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Philippinen 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Portugal 138/1956 idF 229/1958 (DFB) Schweden 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Spanien 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Sri Lanka 44/1954 idF 229/1958 (DFB) Südafrika 168/1958 UdSSR 168/1958 *Westsamoa 44/1954 idF 229/1958 (DFB)

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die am 6. Dezember 1951 in Rom unterzeichnete Internationale Pflanzenschutzkonvention, welche also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. September 1952.

Ratifikationstext

Da die Ratifikationsurkunde am 21. Oktober 1952 beim Generaldirektor der FAO in Rom hinterlegt worden ist, ist die Internationale Pflanzenschutzkonvention gemäß ihrem Artikel XIV am gleichen Tage für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die vertragschließenden Regierungen sind sich der Nützlichkeit der internationalen Zusammenarbeit in der Bekämpfung des Befalls und der Verhütung der Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen über die Grenzen der einzelnen Länder bewußt und wünschen eine enge Koordinierung der Maßnahmen, die zu diesem Ziel führen können. Sie haben demzufolge nachstehendes beschlossen:

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel I

Zweck und Aufgaben

1.

Um eine gemeinsame und wirkungsvolle Kontrolltätigkeit gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zu gewährleisten und um Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, haben die vertragschließenden Regierungen beschlossen, alle zu diesem Behufe erforderlichen gesetzlichen, technischen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die in der Konvention oder in zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel III angegeben sind.

2.

Jede vertragschließende Regierung soll innerhalb ihres Staatsgebietes die Verantwortung für die Durchführung aller Bestimmungen dieser Konvention übernehmen.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel II

Zweck

1.

Zum Zwecke dieser Konvention soll der Ausdruck „Pflanzen” alle lebenden Pflanzen sowie Teile derselben umfassen, einschließlich Samen, insoweit die Beaufsichtigung der Einfuhr derselben unter Artikel VI der Konvention oder die Ausgabe phytosanitärer Zeugnisse darüber unter Artikel IV (1), (a), (iv), und V dieser Konvention von den vertragschließenden Regierungen als notwendig betrachtet werden. Der Ausdruck „pflanzliche Erzeugnisse” soll unverarbeitetes und ausgemahlenes Material pflanzlichen Ursprungs umfassen, einschließlich Samen, soweit diese nicht unter den Ausdruck „Pflanzen” fallen.

2.

Zufolge dieser Konvention getroffene Vorkehrungen können nach Meinung der Regierungen auf Lagerplätze, Behälter, Förderanlagen und Verpackungsmaterial sowie auf alle Arten von Begleitmaterial einschließlich Erde ausgedehnt werden, wie sie beim internationalen Transport von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen vorkommen.

3.

Diese Konvention soll sich besonders auf Schädlinge und Krankheiten beziehen, die für den internationalen Handel von Bedeutung sind.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel III

Zusätzliche Vereinbarungen

1.

Zusätzliche Vereinbarungen, die für besondere Gebiete, für besondere Schädlinge oder Krankheiten, für besondere Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, für besondere Methoden des internationalen Transportes von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zur Anwendung kommen oder die anderweitig die Vorkehrungen der Konvention ergänzen, können von der FAO auf Empfehlung einer der vertragschließenden Regierungen oder auf Grund ihrer eigenen Initiative vorgeschlagen werden, um speziellen Pflanzenschutzproblemen zu begegnen, die einer besonderen Aufmerksamkeit oder Tätigkeit bedürfen.

2.

Jede derartige zusätzliche Vereinbarung soll für alle vertragschließenden Regierungen nach Genehmigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konstitution und der Geschäftsordnung der FAO in Kraft treten.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel IV

Nationale Organisation zum Zwecke des Pflanzenschutzes

1.

Jede vertragschließende Regierung soll nach ihren besten Kräften sobald als möglich Vorkehrungen treffen:

a)

für eine offizielle Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben:

i)

Überwachung wachsender Pflanzen, von Anbauflächen (einschließlich Felder, Plantagen, Baumschulen, Gärten, Glashäuser) und von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die sich in Lagerräumen oder auf dem Transport befinden, besonders zum Zweck der Berichterstattung über das Vorhandensein, den Ausbruch und die Verbreitung von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten und der Bekämpfung dieser Schädlinge und Krankheiten;

ii) Überwachung von Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die für den internationalen Handel bestimmt sind, und, soweit zweckmäßig, anderer Artikel oder Waren, die Gegenstand des internationalen Handels unter Bedingungen bilden, wo sie zufällig als Träger von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen auftreten können, sowie Überwachung und Beaufsichtigung von Lager- und Transportanlagen aller Art, die mit dem internationalen Handel entweder von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen oder von anderen Waren zu tun haben, besonders zu dem Zweck, die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen über die Landesgrenzen hinaus zu verhindern;

iii) Entwesung und Entseuchung von Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die in den Welthandel kommen, sowie deren Behältern, Lagerräumen oder aller Arten verwendeter Transporteinrichtungen;

iv) Ausgabe von Zeugnissen hinsichtlich des phytosanitären Zustands und des Ursprungs von Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen (weiterhin als phytosanitäre Zeugnisse bezeichnet);

b)

für die Verbreitung von Informationen innerhalb des Landes in bezug auf Schädlinge sowie auf Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und auf Mittel zu deren Verhütung und Bekämpfung;

c)

für Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes.

2.

Jede vertragschließende Regierung soll dem Generaldirektor der FAO eine Beschreibung der Aufgaben ihrer nationalen Pflanzenschutzorganisationen und der Veränderungen in einer solchen Organisation zugehen lassen. Dieser soll derartige Mitteilungen an alle unterzeichneten Regierungen weitergeben.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel V

Phytosanitäre Zeugnisse

1.

Jede vertragschließende Regierung soll Maßnahmen für die Ausgabe von phytosanitären Zeugnissen treffen, die den Pflanzenschutzbestimmungen anderer vertragschließender Staaten entsprechen, und zwar in Übereinstimmung mit folgenden Vorkehrungen:

a)

Die Inspektion soll durchgeführt und Atteste ausgefertigt werden nur mit Genehmigung von technisch qualifizierten und ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten und unter solchen Umständen und mit solcher Kenntnis und Information dieser Beamten, daß die Behörden der Einfuhrländer diese Zeugnisse als vertrauenswürdige und verläßliche Dokumente entgegennehmen können;

b)

jedes Zeugnis, das sich auf Pflanz- oder Vermehrungsmaterial bezieht, soll sich des Wortlauts in der Anlage zu dieser Konvention bedienen und soll solche zusätzliche Erklärungen enthalten, wie sie vom Einfuhrland gefordert werden. Das Musterzeugnis kann auch für andere Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse verwendet werden, soweit dies zweckmäßig erscheint und nicht im Widerspruch mit den Erfordernissen des Einfuhrlandes steht;

c)

die Zeugnisse sollen keine Abänderungen oder Radierungen enthalten.

2.

Jede vertragschließende Regierung verpflichtet sich, keine Lieferungen von Pflanzen, die zu Pflanz- und Vermehrungszwecken in ihr Staatsgebiet eingeführt werden, zu übernehmen, die von phytosanitären Zeugnissen begleitet sind, welche mit dem Mustertext der Anlage zu dieser Konvention nicht in Übereinstimmung stehen.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel VI

Einfuhrbedingungen

1.

Zum Zwecke der Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen in ihr Gebiet sollen die vertragschließenden Regierungen volle Autorität besitzen, die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zu regeln. Zu diesem Zweck können sie:

a)

Einfuhrbeschränkungen und Bedingungen für Pflanzen und pflanzliche Produkte vorschreiben;

b)

die Einfuhr einzelner Pflanzen und pflanzlicher Erzeugnisse oder besonderer Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen verbieten;

c)

besondere Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen inspizieren oder zurückhalten;

d)

bestimmte Einzelsendungen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten behandeln, vernichten oder zurückweisen oder verlangen, daß solche Sendungen behandelt oder zerstört werden.

2.

Um Behinderungen des Welthandels möglichst zu verringern, soll jede vertragschließende Regierung den Vorkehrungen, die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt sind, in Übereinstimmung mit Nachstehendem Rechnung tragen:

a)

Die vertragschließenden Regierungen sollen in ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine der im Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen ergreifen, es sei denn, daß solche Maßnahmen aus phytosanitären Erwägungen notwendig sind.

b)

Wenn eine vertragschließende Regierung Einschränkungen oder Erfordernisse hinsichtlich der Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in ihr Staatsgebiet festsetzt, so soll sie diese Einschränkungen oder Erfordernisse veröffentlichen und unverzüglich die Pflanzenschutzdienste anderer vertragschließender Regierungen und die FAO verständigen.

c)

Wenn eine vertragschließende Regierung auf Grund ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung die Einfuhr irgendwelcher Pflanzen oder pflanzlicher Erzeugnisse verbietet, so soll sie ihre Entscheidung mit Angabe von Gründen veröffentlichen und unverzüglich die Pflanzenschutzdienste anderer vertragschließender Regierungen und die FAO verständigen.

d)

Falls eine vertragschließende Regierung Sendungen besonderer Pflanzen oder pflanzlicher Erzeugnisse nur über gewisse Grenzorte einzuführen wünscht, so sollen diese Orte so gewählt werden, daß sie den internationalen Handel nicht beeinträchtigen. Die vertragschließende Regierung soll eine Liste dieser Orte veröffentlichen und diese den Pflanzenschutzdiensten anderer vertragschließender Regierungen und der FAO übermitteln. Solche Beschränkungen der Grenzorte sollen nur erfolgen, wenn die betreffenden Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse mit einem phytosanitären Zeugnis versehen sein müssen oder einer Prüfung oder Behandlung zu unterwerfen sind.

e)

Jede Untersuchung durch einen Pflanzenschutzdienst der vertragschließenden Regierung von zum Import angebotenen Pflanzensendungen soll unter Berücksichtigung der leichten Verderblichkeit der betreffenden Pflanzen so rasch als möglich erfolgen. Falls eine Sendung den Anforderungen der Pflanzenschutzgesetzgebung des Einfuhrlandes nicht entspricht, soll der Pflanzenschutzdienst des Exportlandes hievon verständigt werden. Falls die Sendung vollständig oder teilweise vernichtet wird, so soll sofort ein offizieller Bericht an den Pflanzenschutzdienst des Exportlandes ergehen.

f)

Die vertragschließenden Regierungen sollen ohne Gefährdung ihrer eigenen Pflanzenerzeugung Vorkehrungen treffen, die die Anzahl der Fälle auf ein Mindestmaß reduzieren, in denen phytosanitäre Zeugnisse bei Einfuhr von Pflanzen oder pflanzlicher Erzeugnisse, die nicht als Pflanzmaterial (wie z. B. Getreide, Obst, Gemüse und Schnittblumen) zu dienen haben, gefordert werden.

g)

Die vertragschließenden Regierungen können für Importe, die dem Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen sowie von Arten gewisser Pflanzenschädlinge und krankheitserregender Organismen dienen, Vorkehrungen unter Bedingungen treffen, die eine weitgehende Sicherung gegen die Gefahr der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen gewährleisten.

3.

Die in diesem Artikel erwähnten Maßnahmen sollen sich nicht auf Warengattungen beziehen, die für den Transit durch die Staatsgebiete der vertragschließenden Regierungen bestimmt sind, es sei denn, daß derlei Maßnahmen zum Schutze ihrer eigenen Pflanzen notwendig sind.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel VII

Internationale Zusammenarbeit

Um die Ziele der Konvention zu erreichen, sollen die vertragschließenden Regierungen miteinander weitestgehend zusammenarbeiten, und zwar besonders in folgender Hinsicht:

a)

Jedes vertragschließende Land ist damit einverstanden, daß es mit der FAO bei Aufstellung eines zentralen Weltinformationsdienstes über Pflanzenkrankheiten und Schädlinge unter voller Ausnützung bereits bestehender Einrichtungen und der Hilfe von Organisationen, die diesem Zwecke dienen, zusammenarbeitet, und daß es, wenn dieser Dienst errichtet ist, der FAO periodisch folgende Informationen liefert:

i)

Berichte über Auftreten, Ausbruch und Verbreitung von wirtschaftlich wichtigen Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen sowie pflanzlicher Erzeugnisse, die von sofortiger oder erheblicher Gefahr sein können;

ii) Informationen über als wirksam erkannte Mittel der Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen.

b)

Jede vertragschließende Regierung soll sich soweit als möglich an allen besonderen Aktionen zur Bekämpfung besonders unheilbringender Schädlinge und Krankheiten beteiligen, die die Pflanzenproduktion besonders gefährden könnten und die ein internationales Einschreiten zur Meisterung der Gefahr notwendig machen.

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl.

BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel VIII

Regionale Organisation des Pflanzenschutzes

1.

Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, untereinander durch die Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen für geeignete Gebiete zusammenzuarbeiten.

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