Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1954 über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge (Pflanzeneinfuhrverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1954-10-30
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1995-08-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 11 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

A. Einfuhrverbote.

§ 1. Gegenstände jedweder Art, die mit einem gefährlichen Pflanzenschädling oder einer gefährlichen Pflanzenkrankheit behaftet sind und durch die dieser Schädling oder diese Krankheit eingeschleppt werden können, dürfen weder ein- noch durchgeführt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 2. Die Einfuhr folgender Gegenstände ist verboten:

a)

Erde, Mist und Kompost;

b)

bewurzelte Nelken und Nelkenstecklinge;

c)

Nelkenschnittblumen in der Zeit vom 15. März bis 30. November;

d)

Pflanzen der Gattungen Eiche (Quercus), Edelkastanie (Castanea), Ulme (Ulmus) und Pappel (Populus) sowie Stecklinge, Ableger, Pfropfreiser und sonstige berindete Teile dieser Pflanzen;

e)

Rüben und Mangoldpflanzen (Beta) mit Ausnahme der Samen und geköpfter Rübenwurzeln;

f)

Pflanzen der Gattungen Zwergmispel (Cotoneaster), Weißdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Eberesche (Sorbus) und Stranvaesia einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen;

g)

Pflanzen der Gattungen Apfel (Malus), Birne (Pyrus), Quitte (Cydonia) und Japanische Quitte, auch Scheinquitte genannt (Chaenomeles), einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

B. Einfuhrbeschränkungen.

§ 3. (1) Die Einfuhr von Kernobst (Apfel, Birne, Quitte, Mispel) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von San Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus), Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) und Apfelfruchtfliege (Rhagoletis pomonella) ist.

(2) Die Einfuhr von Steinobst (Marille (Aprikose), Pfirsich, Zwetschke, Pflaume, Reineclaude, Kirsche) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von San Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) und Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) ist.

(3) Die Einfuhr von Citrusfrüchten (Zitrone, Mandarine, Orange usw.) und Bananen ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 4. (1) Die Einfuhr von Kartoffeln ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß

a)

die Ware frei von Erde ist;

b)

die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decemlineata), Kartoffelmotte (Phthorimaea operculella) und Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis) ist;

c)

Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum) zumindest im Umkreis von 2 km um den Ursprungsort in den letzten fünf Jahren nicht aufgetreten ist.

(2) Die Einfuhr von Saatkartoffeln ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, nur in ungebrauchten Säcken zulässig. Überdies ist im Gesundheits- und Ursprungszeugnis Sorte und Saatstufe (Anerkennungsstufe) gemäß den Bezeichnungsbestimmungen des Ursprungslandes sowie die Stelle, die das Anerkennungszeugnis ausgestellt hat, und die Nummern derselben anzugeben.

(3) „Frei von Erde'' im Sinne dieser Verordnung ist eine Ware, der Erde nicht in solcher Menge anhaftet, daß in ihr Schädlinge als Vollinsekten (Imago), Larven oder Puppen enthalten sein können. Geringe Erdreste, wie sie Kartoffeln, Pflanzenwurzeln u. dgl. gewöhnlich anhaften, fallen nicht unter die beschränkenden Bestimmungen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 5. Die Einfuhr von Obstbäumen und Obststräuchern - mit Ausnahme des Apfels (Malus), der Birne (Pyrus), der Quitte (Cydonia), der Edelkastanie (Castanea), des Weißdorns (Crataegus) und der Eberesche (Sorbus) - einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen ist zulässig, wenn

a)

ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Gehölze frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere frei von San Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus), Feuerbrand (Erwinia amylovora) und Viruskrankheiten sind und

b)

eine Einfuhrbewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vorliegt und die Bedingungen dieser Einfuhrbewilligung erfüllt sind.

§ 5a. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1982.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 6. Die Einfuhr laubabwerfender Bäume und Sträucher sowie immergrüner Laubgehölze - mit Ausnahme der im § 2 lit. d, f und g sowie der im § 5 angeführten - einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Gehölze frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere frei von San Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) und Feuerbrand (Erwinia amylovora) sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 7. Die Einfuhr von Reben (Schnitt- und Wurzelreben, Veredlungen und Edelreiser) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Reblaus (Viteus (= Dactylosphaera, Phylloxera) vitifolii (= vastatrix) und San Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 8. Die Einfuhr von Erdbeerpflanzen (-setzlingen) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Viruskrankheiten ist und aus einem Betrieb stammt, der frei von Erdbeeren-Viruskrankheiten und Erdbeermilbe (Tarsonemus fragariae) ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 9. (1) Die Einfuhr von Blumenzwiebeln und Blumenknollen ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware

a)

frei von Erde;

b)

frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Gelbem Hyazinthenrotz (Pseudomonas hyazinthi), Schwarzem Rotz (Sclerotinia bulborum), Sklerotienkrankheit (Sclerotium tuliparum), Botrytiskrankheit (Botrytis tulipae), Nematodenkrankheiten (Aphelenchoides spp., Tylenchus spp., Heterodera spp.), Narzissenfliegen (Merodon equestris, Eumerus strigatus), Wurzelmilben (Rhizoglyphus echinopus) und Thripsen (Thysanoptera) ist.

(2) Die Einfuhr von Azaleen ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere frei von Blattfleckenkrankheit (Septoria azaleae), Ohrläppchenkrankheit (Exobasidium azaleae), Azaleenmotte (Gracilaria azaleella) und Azaleenwickler (Acalla schalleriana) ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 10. Die Einfuhr von sonstigen bewurzelten Pflanzen oder bewurzelten Pflanzenteilen sowie von Wurzeln, Wurzelknollen, Rhizomen u. dgl. ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Gemüse.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 11. Aus außereuropäischen Ländern, mit Ausnahme der ans Mittelländische Meer grenzenden Länder, ist die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen Sämereien, gedörrten und getrockneten Pflanzen und Pflanzenteilen, Mahlprodukten, Konserven und sonstigen Zubereitungen - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 10 - nur zulässig, wenn der Sendung ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis beiliegt, welches bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen ist und daß im Umkreis von 50 km im Ursprungsland der Japankäfer (Popillia japonica) nicht vorkommt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

C. Ausnahme- und Sonderbestimmungen.

§ 12. (1) Ohne Beschränkung gemäß den Bestimmungen des § 2 lit. a bis e und der §§ 3 bis 11 dürfen ein- und durchgeführt werden:

a)

Erzeugnisse grenzdurchschnittener oder grenzgetrennter, vom Inlande aus bewirtschafteter Liegenschaften;

b)

im internationalen Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-, Flug- und Schiffahrtsverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personales notwendige Lebensmittel;

c)

im Personenreiseverkehr:

1.

Obst bis zu 15 kg je Person zum Verbrauche während der Reise oder im eigenen Haushalt;

2.

einzelne Blumenstöcke mit Erde, wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht Erwerbszwecken dienen sowie nicht im Flugverkehr mitgeführt werden.

(2) Bewohnern der Grenzbezirke, für die es nach der Lage ihres Wohnortes ein großes Erschwernis wäre, ihre Verbrauchskartoffeln im Inland zu beziehen, kann auf Ansuchen von der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Wohnortes die Bewilligung erteilt werden, die notwendige zahlenmäßig begrenzte Menge aus dem Grenzbezirk des Nachbarstaates einzuführen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 13. (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Verkehrsbeschränkungen gelten - mit Ausnahme des § 14a - auch für den Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet. An Stelle der allenfalls erforderlichen Einfuhrbewilligung tritt eine Durchfuhrbewilligung.

(2) Der Durchfuhrverkehr ist von diesen Beschränkungen befreit, wenn er auf Grund von unmittelbar aus dem Auslande ins Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen stattfindet.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 14. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Ein- und Durchfuhr von Gegenständen, die den Vorschriften der §§ 2 bis 11 unterliegen, auch abweichend von diesen bewilligen, wenn dadurch die Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten oder gefährlicher Pflanzenschädlinge nicht zu befürchten ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 14a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Gegenständen, die im § 2 lit. f und g genannt sind, abweichend von den §§ 1 und 2 lit. f und g zu bewilligen, wenn

a)

sie aus Kulturen stammen, die von der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle als frei von Feuerbrand befunden wurden,

b)

der Antragsteller zur Unterbringung der beantragten Menge während des erforderlichen Quarantänezeitraumes über Einrichtungen (zum Beispiel Saranhaus) verfügt, die das Austreten gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge verhindern und

c)

vom Antragsteller die Durchführung aller notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahr der Verbreitung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere Feuerbrand, und gefährlichen Pflanzenschädlingen angenommen werden kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor Entscheidung über den Antrag ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz über das Vorliegen der im Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen einzuholen, die Bewilligung für einen Zeitraum von längstens drei Monaten zu erteilen und geeignete Bedingungen, die die Gefahr der Verbreitung gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge nach dem Stand der Wissenschaft und Technik verhindern sollen, in der Bewilligung vorzuschreiben.

(3) Geeignete Bedingungen im Sinne des Abs. 2 sind zum Beispiel die Vorschreibung eines phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses zusätzlicher Erklärungen im phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, aus denen zum Beispiel hervorgeht, daß die Gegenstände sowie die Kulturen, aus denen die Gegenstände stammen, frei von Feuerbrand sowie virusfrei oder zumindest virusgetestet sind, der Grenzeintrittstelle, der Verpackungserfordernisse und der phytosanitären Untersuchungserfordernisse an der Grenzeintrittstelle und einer ausreichenden Quarantäne.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

D. Allgemeine und Verfahrensbestimmungen.

§ 15. (1) Die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 geforderten Auflagen ist durch ein nach der internationalen Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951, BGBl. Nr. 86/1953, vorgeschriebenes phytosanitäres Ursprungs- und Gesundheitszeugnis gemäß der Anlage zu bescheinigen.

(2) Das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis muß, wenn es nicht auch in deutscher Sprache verfaßt ist, mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.

(3) Das Datum des Zeugnisses darf nicht länger als 3 Wochen vom Tage der Aufgabe der Sendung zurückliegen.

(4) Das Zeugnis muß mit der Unterschrift und dem deutlich lesbaren Stempel der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle versehen sein.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 16. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein- und Durchfuhrbewilligung gemäß den §§ 5, 13 und 14 sowie einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14a ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung hat zu enthalten:

a)

die Anschrift des Empfängers;

b)

die Bezeichnung und die Anschrift der Bezugsquelle;

c)

die Menge und die Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen (Pflanzenteile);

d)

die Angabe, ob die Ware zum Eigenbedarf oder zur Weitergabe bestimmt ist.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14a hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Angaben zu enthalten, aus denen das Vorliegen der im § 14a Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen hervorgeht. Überdies ist dem Antrag eine Bestätigung der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle über das Vorliegen der im § 14a Abs. 1 lit. a genannten Voraussetzung anzuschließen. Ist die Bestätigung nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfaßt, so muß sie mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Die Bestätigung darf zum Zeitpunkt ihres Einlangens beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Der Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrbewilligung hat zu enthalten:

a)

die Anschrift des Empfängers;

b)

die Bezugsquelle, Menge und Art der durchzuführenden Pflanzen (Pflanzenteile);

c)

die Art der Verpackung;

d)

die Angabe der österreichischen Ein- und Austrittsstation.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 17. (1) Vor der zollamtlichen Abfertigung ist von einem phytosanitären Kontrollorgan (Organ des amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder Organ eines Zollamtes, dem die phytosanitäre Kontrolle übertragen ist) jede der nachfolgend genannten Sendungen einer phytosanitären Untersuchung zu unterziehen. Hiefür sind die nötigen Proben zu entnehmen und die Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse und Weiterversendungszeugnisse (§ 17c Abs. 1 Z 2) zu überprüfen:

1.

Sendungen, die unter die Bestimmungen der §§ 3, 6 oder 7 fallen, und

2.

Sendungen, die gemäß §§ 5, 14 oder 14a bewilligt wurden und für die eine phytosanitäre Untersuchung in der Bewilligung vorgeschrieben wurde.

(2) Liegt Sendungen, die unter die Bestimmungen der §§ 3, 4 - ausgenommen Saatkartoffeln -, 6, 7, 9, 10 oder 11 - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - fallen, das vorgeschriebene phytosanitäre Ursprungs- und Gesundheitszeugnis nicht bei, ist es unrichtig oder ungültig, so sind diese Sendungen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor der zollamtlichen Abfertigung von einem phytosanitären Kontrollorgan abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, der §§ 3, 4 - ausgenommen Saatkartoffeln -, 6, 7, 9, 10, 11 - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - und 15, einer phytosanitären Ersatzuntersuchung zu unterziehen und die hiefür nötigen Proben zu entnehmen. Die phytosanitäre Ersatzuntersuchung ist durchzuführen

1.

nur auf schriftlichen Antrag des Anmelders (§ 51 Abs. 1 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644) beim Zollamt und

2.

bei Sendungen, die unter den § 11 - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - fallen, überdies nur, wenn die Pflanzen und Pflanzenteile frei von Erde und frei von Kultursubstrat sind, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Bestandteilen besteht.

(3) Die phytosanitären Kontrollorgane sind ermächtigt, auch sonstige Sendungen vor ihrer zollamtlichen Abfertigung aus Gründen des Pflanzenschutzes einer phytosanitären Untersuchung zu unterziehen, hiefür die nötigen Proben zu entnehmen und die Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse zu überprüfen.

(4) Die Zollämter haben der Pflanzenschutzstelle jenes Bundeslandes, in dem die Verzollung erfolgen soll, anzuzeigen:

1.

Sendungen, für die in der Einfuhrbewilligung (§§ 5, 14 und 14a) eine Desinfektionsbehandlung vorgeschrieben und deren Durchführung nicht im phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bestätigt ist,

2.

Sendungen, für die in der Einfuhrbewilligung (§§ 5, 14 und 14a) eine phytosanitäre Untersuchung vorgeschrieben ist,

3.

Sendungen, die unter die Bestimmungen der §§ 3, 6 oder 7 fallen, und

4.

Sendungen, für die eine phytosanitäre Ersatzuntersuchung gemäß Abs. 2 vom Anmelder beim Zollamt beantragt wurde.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 17a. Abweichend von § 17 Abs. 4 entfällt die Anzeigepflicht der Zollämter, wenn der Anmelder die Anzeige selbst vorgenommen hat (§ 17b) und einen geeigneten Nachweis darüber dem Zollamt, das die Zollabfertigung durchführen soll, mit der Anmeldung (§ 52 Zollgesetz 1988) vorlegt. Die zollamtliche Abfertigung hat für Sendungen, die zur stichprobenweisen Untersuchung herangezogen werden, erst nach Freigabe durch ein phytosanitäres Kontrollorgan zu erfolgen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 17b. Der Anmelder ist berechtigt, die Anzeige gemäß § 17 Abs. 4 selbst vorzunehmen. Die Anzeige muß schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax spätestens zwei Arbeitstage vor dem voraussichtlichen Einlangen der Sendung am Ort der Zollabfertigung bei der Pflanzenschutzstelle jenes Bundeslandes, in dem die Verzollung erfolgen soll, eingebracht werden. Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

den Namen und die Adresse des Anmelders,

2.

den Ort der Zollabfertigung,

3.

die Bezeichnung der Ware,

4.

das Herkunftsland und das Ursprungsland der Ware,

5.

den Empfänger der Ware und

6.

den voraussichtlichen Zeitpunkt der Stellung der Ware zur Zollabfertigung.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 17c. (1) Abweichend von den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 sind die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der zollamtlichen Abfertigung nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn

1.

ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht oder

2.

die Sendung ihren Ursprung nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und nicht von einem Weiterversendungszeugnis (Pflanzengesundheitszeugnis für den Wiederexport gemäß dem revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention) eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums begleitet wird. Das Ausstellungsdatum des Weiterversendungszeugnisses darf nicht mehr als drei Wochen vom Tag der Aufgabe der Sendung zurückliegen.

(2) Die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort unter der Bedingung, daß der Beförderungsweg der Sendung möglichst wenig geändert wird, vorzunehmen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 17d. Unter „zollamtlicher Abfertigung'' und „Zollabfertigung'' im Sinne der §§ 17, 17a, 17b und 17c werden die Verbringung in den freien Verkehr, der Vormerkverkehr und der gebundene Verkehr (§ 47 Zollgesetz 1988), ausgenommen die Anweisung, wenn sich die Ware in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen befindet, verstanden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 17e. (1) Für die nach § 17 Abs. 1 vorzunehmenden phytosanitären Untersuchungen und für die nach § 17 Abs. 2 vorzunehmenden phytosanitären Ersatzuntersuchungen sind die auf Grund des § 9 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten Gebühren zu entrichten.

(2) Für die Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse gemäß § 17 Abs. 3 werden, sofern die phytosanitäre Untersuchung ihre Richtigkeit und Gültigkeit ergibt, keine Untersuchungsgebühren eingehoben.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind für die stichprobenweisen phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums keine Untersuchungsgebühren zu entrichten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 18. Ergibt die phytosanitäre Untersuchung oder die phytosanitäre Ersatzuntersuchung, daß durch die Sendung ein gefährlicher Schädling oder eine gefährliche Pflanzenkrankheit eingeschleppt werden kann oder daß das beiliegende Ursprungs- und Gesundheitszeugnis oder Weiterversendungszeugnis unrichtig oder ungültig ist, so haben die phytosanitären Kontrollorgane die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Bis zur Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Ein- oder Durchfuhr einer solchen Sendung ist die Sendung vom Zollamt zurückzubehalten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 19. Bestätigungen, Zeugnisse u. dgl., die vom amtlichen Pflanzenschutzdienst ausgestellt werden, müssen die Unterschrift des Beauftragten des Österreichischen Pflanzenschutzdienstes und den Rundstempel „Österreichischer Pflanzenschutzdienst'' aufweisen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

E. Schlußbestimmungen.

§ 20. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1949, BGBl. Nr. 246, über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge, außer Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

§ 21. Die §§ 17, 17a bis e und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 943/1993 treten zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).

(Anm.: Anlage (Formular) wird nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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