Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1954 über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge (Pflanzeneinfuhrverordnung)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 11 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
A. Einfuhrverbote.
§ 1. Gegenstände jedweder Art, die mit einem gefährlichen Pflanzenschädling oder einer gefährlichen Pflanzenkrankheit behaftet sind und durch die dieser Schädling oder diese Krankheit eingeschleppt werden können, dürfen weder ein- noch durchgeführt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 2. Die Einfuhr folgender Gegenstände ist verboten:
Erde, Mist und Kompost;
bewurzelte Nelken und Nelkenstecklinge;
Nelkenschnittblumen in der Zeit vom 15. März bis 30. November;
Pflanzen der Gattungen Eiche (Quercus), Edelkastanie (Castanea), Ulme (Ulmus) und Pappel (Populus) sowie Stecklinge, Ableger, Pfropfreiser und sonstige berindete Teile dieser Pflanzen;
Rüben und Mangoldpflanzen (Beta) mit Ausnahme der Samen und geköpfter Rübenwurzeln;
Pflanzen der Gattungen Zwergmispel (Cotoneaster), Weißdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Eberesche (Sorbus) und Stranvaesia einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen;
Pflanzen der Gattungen Apfel (Malus), Birne (Pyrus), Quitte (Cydonia) und Japanische Quitte, auch Scheinquitte genannt (Chaenomeles), einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
B. Einfuhrbeschränkungen.
§ 3. (1) Die Einfuhr von Kernobst (Apfel, Birne, Quitte, Mispel) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von San Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus), Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) und Apfelfruchtfliege (Rhagoletis pomonella) ist.
(2) Die Einfuhr von Steinobst (Marille (Aprikose), Pfirsich, Zwetschke, Pflaume, Reineclaude, Kirsche) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von San Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) und Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) ist.
(3) Die Einfuhr von Citrusfrüchten (Zitrone, Mandarine, Orange usw.) und Bananen ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 4. (1) Die Einfuhr von Kartoffeln ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß
die Ware frei von Erde ist;
die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decemlineata), Kartoffelmotte (Phthorimaea operculella) und Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis) ist;
Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum) zumindest im Umkreis von 2 km um den Ursprungsort in den letzten fünf Jahren nicht aufgetreten ist.
(2) Die Einfuhr von Saatkartoffeln ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, nur in ungebrauchten Säcken zulässig. Überdies ist im Gesundheits- und Ursprungszeugnis Sorte und Saatstufe (Anerkennungsstufe) gemäß den Bezeichnungsbestimmungen des Ursprungslandes sowie die Stelle, die das Anerkennungszeugnis ausgestellt hat, und die Nummern derselben anzugeben.
(3) „Frei von Erde'' im Sinne dieser Verordnung ist eine Ware, der Erde nicht in solcher Menge anhaftet, daß in ihr Schädlinge als Vollinsekten (Imago), Larven oder Puppen enthalten sein können. Geringe Erdreste, wie sie Kartoffeln, Pflanzenwurzeln u. dgl. gewöhnlich anhaften, fallen nicht unter die beschränkenden Bestimmungen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 5. Die Einfuhr von Obstbäumen und Obststräuchern - mit Ausnahme des Apfels (Malus), der Birne (Pyrus), der Quitte (Cydonia), der Edelkastanie (Castanea), des Weißdorns (Crataegus) und der Eberesche (Sorbus) - einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen ist zulässig, wenn
ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Gehölze frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere frei von San Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus), Feuerbrand (Erwinia amylovora) und Viruskrankheiten sind und
eine Einfuhrbewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vorliegt und die Bedingungen dieser Einfuhrbewilligung erfüllt sind.
§ 5a. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1982.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 6. Die Einfuhr laubabwerfender Bäume und Sträucher sowie immergrüner Laubgehölze - mit Ausnahme der im § 2 lit. d, f und g sowie der im § 5 angeführten - einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Gehölze frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere frei von San Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) und Feuerbrand (Erwinia amylovora) sind.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 7. Die Einfuhr von Reben (Schnitt- und Wurzelreben, Veredlungen und Edelreiser) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Reblaus (Viteus (= Dactylosphaera, Phylloxera) vitifolii (= vastatrix) und San Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
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§ 8. Die Einfuhr von Erdbeerpflanzen (-setzlingen) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Viruskrankheiten ist und aus einem Betrieb stammt, der frei von Erdbeeren-Viruskrankheiten und Erdbeermilbe (Tarsonemus fragariae) ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 9. (1) Die Einfuhr von Blumenzwiebeln und Blumenknollen ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware
frei von Erde;
frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Gelbem Hyazinthenrotz (Pseudomonas hyazinthi), Schwarzem Rotz (Sclerotinia bulborum), Sklerotienkrankheit (Sclerotium tuliparum), Botrytiskrankheit (Botrytis tulipae), Nematodenkrankheiten (Aphelenchoides spp., Tylenchus spp., Heterodera spp.), Narzissenfliegen (Merodon equestris, Eumerus strigatus), Wurzelmilben (Rhizoglyphus echinopus) und Thripsen (Thysanoptera) ist.
(2) Die Einfuhr von Azaleen ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere frei von Blattfleckenkrankheit (Septoria azaleae), Ohrläppchenkrankheit (Exobasidium azaleae), Azaleenmotte (Gracilaria azaleella) und Azaleenwickler (Acalla schalleriana) ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 10. Die Einfuhr von sonstigen bewurzelten Pflanzen oder bewurzelten Pflanzenteilen sowie von Wurzeln, Wurzelknollen, Rhizomen u. dgl. ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Gemüse.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 11. Aus außereuropäischen Ländern, mit Ausnahme der ans Mittelländische Meer grenzenden Länder, ist die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen Sämereien, gedörrten und getrockneten Pflanzen und Pflanzenteilen, Mahlprodukten, Konserven und sonstigen Zubereitungen - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 10 - nur zulässig, wenn der Sendung ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis beiliegt, welches bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen ist und daß im Umkreis von 50 km im Ursprungsland der Japankäfer (Popillia japonica) nicht vorkommt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
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C. Ausnahme- und Sonderbestimmungen.
§ 12. (1) Ohne Beschränkung gemäß den Bestimmungen des § 2 lit. a bis e und der §§ 3 bis 11 dürfen ein- und durchgeführt werden:
Erzeugnisse grenzdurchschnittener oder grenzgetrennter, vom Inlande aus bewirtschafteter Liegenschaften;
im internationalen Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-, Flug- und Schiffahrtsverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personales notwendige Lebensmittel;
im Personenreiseverkehr:
Obst bis zu 15 kg je Person zum Verbrauche während der Reise oder im eigenen Haushalt;
einzelne Blumenstöcke mit Erde, wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht Erwerbszwecken dienen sowie nicht im Flugverkehr mitgeführt werden.
(2) Bewohnern der Grenzbezirke, für die es nach der Lage ihres Wohnortes ein großes Erschwernis wäre, ihre Verbrauchskartoffeln im Inland zu beziehen, kann auf Ansuchen von der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Wohnortes die Bewilligung erteilt werden, die notwendige zahlenmäßig begrenzte Menge aus dem Grenzbezirk des Nachbarstaates einzuführen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 13. (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Verkehrsbeschränkungen gelten - mit Ausnahme des § 14a - auch für den Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet. An Stelle der allenfalls erforderlichen Einfuhrbewilligung tritt eine Durchfuhrbewilligung.
(2) Der Durchfuhrverkehr ist von diesen Beschränkungen befreit, wenn er auf Grund von unmittelbar aus dem Auslande ins Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen stattfindet.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 14. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Ein- und Durchfuhr von Gegenständen, die den Vorschriften der §§ 2 bis 11 unterliegen, auch abweichend von diesen bewilligen, wenn dadurch die Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten oder gefährlicher Pflanzenschädlinge nicht zu befürchten ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 14a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Gegenständen, die im § 2 lit. f und g genannt sind, abweichend von den §§ 1 und 2 lit. f und g zu bewilligen, wenn
sie aus Kulturen stammen, die von der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle als frei von Feuerbrand befunden wurden,
der Antragsteller zur Unterbringung der beantragten Menge während des erforderlichen Quarantänezeitraumes über Einrichtungen (zum Beispiel Saranhaus) verfügt, die das Austreten gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge verhindern und
vom Antragsteller die Durchführung aller notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahr der Verbreitung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere Feuerbrand, und gefährlichen Pflanzenschädlingen angenommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor Entscheidung über den Antrag ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz über das Vorliegen der im Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen einzuholen, die Bewilligung für einen Zeitraum von längstens drei Monaten zu erteilen und geeignete Bedingungen, die die Gefahr der Verbreitung gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge nach dem Stand der Wissenschaft und Technik verhindern sollen, in der Bewilligung vorzuschreiben.
(3) Geeignete Bedingungen im Sinne des Abs. 2 sind zum Beispiel die Vorschreibung eines phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses zusätzlicher Erklärungen im phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, aus denen zum Beispiel hervorgeht, daß die Gegenstände sowie die Kulturen, aus denen die Gegenstände stammen, frei von Feuerbrand sowie virusfrei oder zumindest virusgetestet sind, der Grenzeintrittstelle, der Verpackungserfordernisse und der phytosanitären Untersuchungserfordernisse an der Grenzeintrittstelle und einer ausreichenden Quarantäne.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
D. Allgemeine und Verfahrensbestimmungen.
§ 15. (1) Die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 geforderten Auflagen ist durch ein nach der internationalen Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951, BGBl. Nr. 86/1953, vorgeschriebenes phytosanitäres Ursprungs- und Gesundheitszeugnis gemäß der Anlage zu bescheinigen.
(2) Das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis muß, wenn es nicht auch in deutscher Sprache verfaßt ist, mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
(3) Das Datum des Zeugnisses darf nicht länger als 3 Wochen vom Tage der Aufgabe der Sendung zurückliegen.
(4) Das Zeugnis muß mit der Unterschrift und dem deutlich lesbaren Stempel der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle versehen sein.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
§ 16. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein- und Durchfuhrbewilligung gemäß den §§ 5, 13 und 14 sowie einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14a ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung hat zu enthalten:
die Anschrift des Empfängers;
die Bezeichnung und die Anschrift der Bezugsquelle;
die Menge und die Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen (Pflanzenteile);
die Angabe, ob die Ware zum Eigenbedarf oder zur Weitergabe bestimmt ist.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14a hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Angaben zu enthalten, aus denen das Vorliegen der im § 14a Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen hervorgeht. Überdies ist dem Antrag eine Bestätigung der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle über das Vorliegen der im § 14a Abs. 1 lit. a genannten Voraussetzung anzuschließen. Ist die Bestätigung nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfaßt, so muß sie mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Die Bestätigung darf zum Zeitpunkt ihres Einlangens beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrbewilligung hat zu enthalten:
die Anschrift des Empfängers;
die Bezugsquelle, Menge und Art der durchzuführenden Pflanzen (Pflanzenteile);
die Art der Verpackung;
die Angabe der österreichischen Ein- und Austrittsstation.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).
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