Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Nachdem der am 10. April 1954 in Bern unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, welcher also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. November 1954.
Ratifikationstext
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. Juli 1955 stattgefunden hat, ist der Vertrag gemäß seinem Art. 35 an diesem Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft schließen über die Weiterführung der gemäß den Staatsverträgen vom 30. Dezember 1892 und vom 19. November 1924 unternommenen Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee folgenden Vertrag:
I. Gegenstand und technische Grundlagen
Art. 1
Gemeinsame Werke
(1) Die von der Schweiz und Österreich gemeinsam auszuführenden Rheinregulierungswerke sind, über die bereits erstellten hinaus, noch folgende:
Umbau der Rheinstrecke Illmündung-Bodensee.
a. Die Erhöhung der Mittelgerinnewuhre des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, mit gleichzeitiger Einengung der Mittelrinne von Rheinkilometer 73,200 oberhalb der Brücke Kriessern-Mäder bis zu Rheinkilometer 89,840 bei der Rheinmündung;
b. die Erhöhung, Verstärkung und Zurücksetzung der Hochwasserdämme, um eine Hochwassermenge von 3100 m 3 /sek sicher abzuführen, ferner die Freimachung der Vorländer von Baum- und Staudenwuchs sowie die Freihaltung von Gebäulichkeiten und anderen künstlichen Abflußhindernissen;
c. die zur Schaffung eines genügenden Durchflußprofiles für eine Hochwassermenge von 3100 m 3 /sek nötigen Flutöffnungen bei den bestehenden Brücken und die notwendig werdende Erstellung, Wiederherstellung, Abänderung oder Hebung von Brücken, Straßen und Wegen, soweit die Pflicht zur Durchführung der vorgenannten Arbeiten nicht Dritten obliegt;
d. die Vertiefung des rechtsseitigen Parallelgrabens des Diepoldsauer Durchstiches, sowie Anpassungsarbeiten an den Durchlässen des linksseitigen Parallelgrabens dieses Durchstiches, in dem Ausmaß, als sich diese Arbeiten als notwendig erweisen;
e. die Erstellung eines rechtsseitigen Sickerkanals in der Zwischenstrecke von Wiesenrain bis zu seiner Einmündung in den Rheindorfer Kanal nächst dem alten Bahnhof Lustenau (sogenannten Lustenauer Entwässerungskanal) in dem Ausmaß, als sich dies als notwendig erweist.
Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee.
(2) Die St. Margarethener Eisenbahnbrücke bildet keinen Gegenstand dieses Vertrages. Die Durchführung ihres Umbaues, einschließlich Rampen, nach den Grundsätzen des Umbauprojektes III b ist auf jedem Staatsgebiet gemäß innerstaatlichem Recht zu behandeln.
Art. 2
Technische Grundlagen
Technische Grundlagen für die Ausführung der im Art. 1 bezeichneten gemeinsamen Werke sind:
für den Umbau der Rheinstrecke Illmündung-Bodensee
a. das von der Gemeinsamen Rheinkommission (Art. 9) mit der Eingabe vom 18. Juli 1947 den Regierungen unterbreitete Projekt für den Umbau der Internationalen Rheinstrecke von der Illmündung bis zum Bodensee, Variante III b, mit technischem Bericht, Plänen und Normalien, sowie Bauprogramm und Kostenvoranschlag (Art. 34);
b. Abänderungen oder Ergänzungen des unter lit. a genannten Projektes, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergeben oder von den Regierungen der Vertragsstaaten übereinstimmend genehmigt werden.
für die Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee
Art. 3
Bauprogramme
Umbau der Rheinstrecke Illmündung-Bodensee.
a. Die Bauzeit für die Durchführung der gemeinsamen Werke nach Art. 1, Ziffer 1, wird unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Durchführung des Umbauprojektes III b und vorbehältlich ihrer Abänderung durch einvernehmliche Beschlüsse der Regierungen der Vertragsstaaten als Folge der im Laufe der Zeit festzustellenden Stromverhältnisse, wie folgt festgelegt:
b. Das Bau- und Finanzprogramm der Internationalen Rheinregulierung für die Zeit vom 1. Juli 1953 bis zur Fertigstellung (Art. 34) soll im wesentlichen als Richtlinie dienen.
Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee.
II. Finanzielle Durchführung
Art. 4
Kostenübersicht
Umbau der Rheinstrecke Illmündung-Bodensee.
Die Kosten für die gemeinsamen Werke gemäß Art. 1, Ziffer 1, einschließlich der Nebenarbeiten, des Aufwandes für die gemeinsame Organisation (Abschnitt III) und der Entschädigung für beanspruchte Gründe und Rechte ergeben sich wie folgt:
a. Die bisherigen Aufwendungen der Vertragsstaaten vom 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1953, mit Einschluß der zugunsten Österreichs anzurechnenden und in der Zeit vom 13. März 1938 bis 31. Dezember 1941 für abhilfliche Maßnahmen erbrachten, betragen auf Grund beiderseits anerkannter Feststellungen:
| Schweiz .............................................. | Fr. 10 089 101 |
|---|---|
| Österreich ........................................... | Fr. 7 887 037 |
| Zusammen ................ | Fr. 17 976 138 |
b. Die den beiden Vertragsstaaten ab 1. Juli 1953 voraussichtlich noch erwachsenden Kosten betragen auf Grund der bisherigen Bauerfahrung, auf Preisbasis des Jahres 1953 und bei einem Schillingkurs von Fr. 0,1682 für die noch auf beiden Staatsseiten erforderlichen Arbeiten ........ Fr. 31 126 137
c. Die Gesamtkosten für den Umbau der Rheinstrecke Illmündung-Bodensee werden daher veranschlagt wie folgt:
| gemäß lit. a .......................................... | Fr. 17 976 138 |
|---|---|
| gemäß lit. b .......................................... | Fr. 31 126 137 |
| Zusammen ................ | Fr. 49 102 275 |
| also rund ............. | Fr. 49 100 000 |
Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee.
a. Die bisherigen Aufwendungen der Vertragsstaaten seit 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1953 für die Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungsbauten bis km 90,950 betragen:
| Schweiz ............................................... | Fr. – |
|---|---|
| Österreich ............................................ | Fr. 761 292 |
| Zusammen ................ | Fr. 761 292 |
b. Die vorläufigen Kosten ab 1. Juli 1953 für eine weitere Teilvorstreckung der Bauwerke an der Rheinmündung bis km 91,300 betragen auf Grund der bisherigen Bauerfahrung, auf Preisbasis des Jahres 1953 und bei einem Schillingkurs
c. Die gesamten mutmaßlichen Vorstreckungskosten bis km 91,300
| betragen daher .................................... | Fr. 1 159 085 |
|---|---|
| also rund ............... | Fr. 1 160 000 |
d. Die Mittel für die weitere Vorstreckung der Bauwerke an der Rheinmündung, deren Höhe nicht von vornherein festgelegt werden kann, werden von den Regierungen der Vertragsstaaten im jeweils gegebenen Zeitpunkt, im Rahmen der jährlichen Anträge der Gemeinsamen Rheinkommission, nach Erfordernis bereitgestellt werden.
Gesamtkosten für Umbau und Vorstreckung.
Ohne Berücksichtigung des Aufwandes für eine Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungswerke über km 91,300 hinaus, werden die gesamten Kosten gegenwärtig angenommen wie folgt:
| gemäß Ziffer 1, lit. c .......................... | Fr. 49 100 000 | |
|---|---|---|
| gemäß Ziffer 2, lit. c .......................... | Fr. 1 160 000 | |
| Gesamtkosten ............ | Fr. 50 260 000 | |
Art. 5
Kostentragung
(1) Die Kosten der gemeinsamen Werke werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
(2) Die von jedem Vertragsstaate zugunsten dieser gemeinsamen Werke seit 1. Januar 1942 gemachten Aufwendungen sind Bestandteile dieser Kosten.
(3) Die Vertragsstaaten tragen zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten, die sich bei der Ausführung der gemeinsamen Werke ergeben und von beiden Regierungen als notwendig anerkannt werden.
Art. 6
Finanzierung
(1) Die Vertragsstaaten werden für die auf ihrem Gebiet auszuführenden Arbeiten jährliche Leistungen nach Maßgabe der von der Gemeinsamen Rheinkommission erstellten und von den Regierungen genehmigten Bauprogramme erbringen.
(2) Die Bauvorschüsse sind schweizerischerseits beim Eidgenössischen Departement des Innern, österreichischerseits beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau anzusprechen.
Art. 7
Abrechnungssystem und Leistungsbewertung
(1) Die für das gemeinsame Werk tatsächlich erfolgten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen Aufwendungen werden anläßlich der Jahresabrechnungen in Schweizerfranken ermittelt und den Vertragsstaaten angerechnet.
(2) Die Aufwendungen vom 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1949 werden gemäß den hiefür aufgestellten und von den Regierungen genehmigten Kursrelationen bewertet.
(3) Für die Baujahre vom 1. Juli 1949 bis 30. Juni 1953 werden die österreichischen Bauaufwendungen wie folgt bewertet:
| Jahr 1949/50 .......................................... | 1 S = 0,315 Fr. |
|---|---|
| Jahr 1950/51 .......................................... | 1 S = 0,19 Fr. |
| Jahr 1951/52 .......................................... | 1 S = 0,19 Fr. |
| Jahr 1952/53 .......................................... | 1 S = 0,17 Fr. |
(4) Ab 1. Juli 1953 erfolgt die Umrechnung von Schillingbeträgen in Schweizerfranken, sofern daraus kein offensichtliches Mißverhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsstaaten entsteht, nach dem Mittel zwischen dem Zürcher und dem Wiener Kurs am Schlußtage jedes Rechnungsjahres, beziehungsweise zwischen den letzten vorhergehenden Notierungen. Als Zürcher, beziehungsweise Wiener Kurs gilt das Mittel zwischen dem im Clearingverkehr Schweiz-Österreich geltenden Einzahlungs- und Auszahlungskurs.
(5) Allfällige Restleistungen in bezug auf die hälftige Kostentragung (Art. 5) zu Lasten des einen oder des anderen Vertragsstaates sollen erstmals anläßlich des Rechnungsabschlusses für das Baujahr 1961/62, später alljährlich abgeglichen werden. Der Ausgleich ist grundsätzlich in Devisen zu leisten und kommt, solange der Empfängerstaat noch Bauleistungen zu vollbringen hat, zweckgebunden dem Internationalen Rheinregulierungsunternehmen zugute. Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Ausgleich auch durch clearingfreie Lieferungen von Baumaterialien oder durch Arbeitsleistungen auf dem Gebiete des Nachbarstaates für die Herstellung der gemeinsamen Werke erfolgen.
Art. 8
Reservefonds
(1) Dem im Laufe der Jahre geschaffenen Reservefonds des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens werden auch fernerhin die Zinserträgnisse sowie alle Erträge aus gemeinsam erstellten und unterhaltenen Werken und Anlagen, die Liquidationserlöse und Kursgewinne zufallen.
(2) Aus dem Reservefonds sind vornehmlich Kursverluste, die Kosten von Gutachten und jene der in Art. 16 vorgesehenen gemeinsamen Bau- und Erhaltungsarbeiten zu decken. Gegebenenfalls können Mittel des Reservefonds auch zur Finanzierung anderer gemeinsamer baulicher Maßnahmen verwendet werden.
(3) Die Verfügungen über diesen Fonds, sowie seine allfällige Begrenzung nach oben, steht den beiden Regierungen gemeinsam zu. Die Gemeinsame Rheinkommission kann über den Fonds insofern verfügen, als es sich um eine Jahresentnahme bis höchstens Fr. 50 000 oder um die Inangriffnahme sehr dringender, nicht aufschiebbarer Arbeiten handelt.
(4) In den Rechnungsabschlüssen ist der Reservefonds gesondert auszuweisen.
(5) Die Gelder des Reservefonds sind, je nach den Eingängen, in der Schweiz, beziehungsweise in Österreich anzulegen. Wird ihre Verwendung im anderen Vertragsstaat notwendig, so sind die Bestimmungen des Art. 7, Absatz 1 und 4, dem Sinne nach anzuwenden.
III. Gemeinsame Organisation
Art. 9
Die Gemeinsame Rheinkommission
(1) Die Weiterführung der Rheinregulierung und die Leitung aller damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht, die laufende Kontrolle des Flußregimes und der Bauwerke sowie die Wahrnehmung der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen obliegen der Gemeinsamen Rheinkommission.
(2) Die Gemeinsame Rheinkommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen jeder der beiden Vertragsstaaten zwei bestellt. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes trifft jeder Staat, dem das verhinderte Mitglied angehört, für die Bezeichnung des Ersatzmannes rechtzeitig Vorsorge. Die Kommission wählt alljährlich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Kommission beschließt über Änderungen in den Einzelheiten der gemeinsamen Werke, wobei jedoch der für die Gesamtheit der Werke veranschlagte Aufwand nicht überschritten werden soll. Andernfalls oder bei wesentlichen Abweichungen von den im gegenwärtigen Vertrage angeführten Grundlagen ist gemäß Art. 2, Ziffer 1, lit. b, die Zustimmung der Regierungen erforderlich.
(4) Jedes Kommissionsmitglied, einschließlich des Vorsitzenden, ist stimmberechtigt. Wenn ein Mehrheitsbeschluß nicht zustande kommt, ist der Gegenstand zunächst den beiden Regierungen vorzulegen, die mangels einvernehmlicher Entscheidung von Fall zu Fall die Heranziehung eines unbefangenen und unabhängigen Fachmannes veranlassen werden.
(5) Die Verwaltungskosten der Kommission, einschließlich Reisekosten, Diäten und Zentralbüro, die Auslagen für die Besorgung der laufenden Geschäfte, sowie für die Leitung und Beaufsichtigung der Bauten trägt das Internationale Rheinregulierungsunternehmen.
(6) Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder werden auf Antrag der Kommission von den beiden Regierungen einvernehmlich festgesetzt.
(7) Die Kommission beschließt ihre Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Regierung bedarf.
Art. 10
Das Zentralbüro
(1) Die Gemeinsame Rheinkommission wickelt ihre Geschäfte und Obliegenheiten mit Hilfe des ihr unterstehenden Zentralbüros ab.
(2) Beide Regierungen bestimmen einvernehmlich das notwendige Personal.
Art. 11
Die Rheinbauleitungen
(1) Für die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben bedient sich die Gemeinsame Rheinkommission je einer österreichischen und einer schweizerischen Bauleitung, die durch die Kommission in zweckentsprechender Verteilung, vornehmlich nach Staatsgebieten, mit den Dienstgeschäften betraut werden.
(2) Jede dieser Rheinbauleitungen untersteht einem von der betreffenden Regierung bestellten und entsprechend qualifizierten Bauingenieur als Bauleiter.
(3) Von den Bauleitern werden gemäß der von der Gemeinsamen Rheinkommission jeweils aufgestellten Dienstinstruktion die zukommenden Geschäfte mit Unterstützung des ihnen nach Bedarf beigegebenen Personals besorgt.
(4) Die den Bauleitern zukommenden Gehälter und anderweitigen Vergütungen werden auf Antrag der Gemeinsamen Rheinkommission von den Regierungen einvernehmlich festgesetzt.
Art. 12
Oberaufsicht der Regierungen
(1) Die Gemeinsame Rheinkommission ist für ihre Geschäftsführung ausschließlich den beiden Regierungen verantwortlich. Diese veranlassen jährlich eine gemeinsame Überprüfung durch von ihnen hiezu in gleicher Anzahl bestellte Organe.
(2) Unabhängig davon bleibt den Vertragsstaaten das Recht gewahrt, jederzeit freie Einsicht und Kontrolle gegenüber dem Rheinregulierungsunternehmen in technischer und finanzieller Beziehung zu üben.
Art. 13
Richtlinien für die Bauausführung
(1) Bei der Bauvergebung und Baudurchführung soll in jedem Lande jenes Verfahren eingehalten werden, das unbeschadet der rechtzeitigen und zweckmäßigen Durchführung möglichst geringe Baukosten erfordert.
(2) Die Gemeinsame Rheinkommission ermittelt den Wert der Sach- und Werkleistungen der Vertragsstaaten.
(3) Die Kommission verfügt über die wirtschaftliche Auswertung von betrieblichen Einrichtungen, Anlagen und Vermögenswerten.
(4) Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen Baumaterialien sind tunlichst aus Bezugsorten der Vertragsstaaten zu entnehmen.
IV. Erhaltungsarbeiten
Art. 14
Erhaltungsarbeiten während und unmittelbar nach der Bauzeit
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