Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1957 zur Durchführung des Bangseuchen-Gesetzes (Bangseuchen-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1957-12-29
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, verordnet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, wie folgt:

§ 1. Begriffsbestimmungen.

(1) Eine Blutuntersuchung im Sinne dieser Verordnung ist die serologische Untersuchung des Blutes.

(2) Eine Milchuntersuchung im Sinne dieser Verordnung ist die serologische Untersuchung der Milch.

(3) Die Abortus-Bang-Ringprobe (ABR.) im Sinne dieser Verordnung ist jene Abart der serologischen Milchuntersuchung, bei der die positive Reaktion durch Aufrahmung der gefärbten Testbakterien sichtbar gemacht wird.

(4) Eine Viertelgemelksprobe im Sinne dieser Verordnung ist eine Milchuntersuchung, bei der die Milch von jedem Euterviertel einer Kuh gesondert genommen und untersucht wird.

(5) Eine Milchrahmkultur im Sinne dieser Verordnung ist eine bakteriologische Untersuchung, bei der das Vorhandensein von Bangbakterien im Kulturverfahren unter Verwendung des Rahmes der zu untersuchenden Milch festgestellt wird.

(6) Eine bakteriologische Untersuchung im Sinne dieser Verordnung ist die mikroskopische Prüfung gefärbter Ausstrichpräparate von Organteilen oder Ausscheidungen sowie die Untersuchung derselben mit Hilfe des Kulturverfahrens oder des Tierversuches.

(7) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1994.)

§ 2. Untersuchungsergebnisse.

(1) Bangpositiv (bangverseucht) im Sinne dieser Verordnung ist ein Rind, bei dem durch bakteriologische Untersuchung Bangseuchenerreger nachgewiesen wurden oder bei dem das Ergebnis der serologischen Blut- oder Milchuntersuchung in Verbindung mit der Seuchenlage des Bestandes auf das Vorhandensein von Bangseuchenerregern hinweist.

(2) Bangverdächtig im Sinne dieser Verordnung ist ein Rind, bei dem eine Infektion mit dem Bangseuchenerreger zwar nicht nachgewiesen werden kann, bei dem aber klinische Symptome oder das Ergebnis einer serologischen Blut- oder Milchuntersuchung in Verbindung mit der Seuchenlage des Bestandes eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Bangseuche befürchten lassen, so daß zur Klärung des Befundes die Untersuchung wiederholt werden muß.

(3) Bangnegativ im Sinne dieser Verordnung ist ein Rind, das weder als bangpositiv noch als bangverdächtig befunden wurde.

(4) Unter Seuchenlage eines Bestandes im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit aller Umstände zu verstehen, die für die Beurteilung der Infektionsmöglichkeiten des Bestandes maßgebend sind, wie Lage des Bestandes innerhalb des Bekämpfungsgebietes, Weideverhältnisse, Änderungen im Bestand durch Einstellen oder Abgeben von Rindern, Blut- oder Milchtiter bei sämtlichen untersuchungspflichtigen Tieren des Bestandes, vorherige Untersuchungsergebnisse im Bestand und in den Beständen, mit denen Berührungsmöglichkeiten gegeben sind, Stadium der Seuchenbekämpfung im Bekämpfungsgebiet.

§ 3. Feststellungsverfahren und Schutzmaßnahmen

im Bekämpfungsgebiet.

(Zu § 3 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Alle Rinder des Bekämpfungsgebietes in einem Alter von mindestens einem Jahr sind der Blutuntersuchung zu unterziehen (Erstuntersuchung). In Beständen, in denen das Ergebnis der Erstuntersuchung negativ ist, ist die Blutuntersuchung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zu wiederholen (Zweituntersuchung).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist jederzeit berechtigt, im Bekämpfungsgebiet die Entnahme von Blut- oder Milchproben anzuordnen, wenn dies zur Feststellung des Gesundheitszustandes eines Rindes oder zur Erforschung der Seuchenlage erforderlich erscheint. Die Wiederholung der Untersuchung von Blutproben eines Reagenten ist jedoch nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig.

(3) In Beständen, die in das Bekämpfungsverfahren einbezogen worden sind, darf der Tierhalter vom Zeitpunkte der Probeentnahme an Rinder in einem Alter von über einem Jahr nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben. Diese Abgabebeschränkung gilt

a)

für Bestände, in denen kein bangverdächtiges Rind vorhanden ist,

1.

wenn nur bangnegative Rinder festgestellt wurden: bis zur Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses an den Tierhalter,

2.

wenn Bangreagenten oder Bangreagenten und bangnegative Rinder festgestellt wurden: bis zur Lochung der Bangreagenten;

b)

für Bestände, in denen bangverdächtige Rinder festgestellt wurden, ohne Rücksicht auf die sonstige Seuchenlage des Bestandes: bis zur Klärung des Seuchenzustandes bei sämtlichen bangverdächtigen Rindern; jedoch dürfen Bangreagenten nach der Lochung und bangverdächtige Rinder, deren Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Satz des Bangseuchen-Gesetzes angeordnet wurde, abgegeben werden.

(4) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 3 ist zu erteilen, wenn durch das Inverkehrbringen der Rinder eine Ausbreitung der Seuche nicht zu erwarten ist. In der Bewilligung sind Auflagen, die die Einhaltung dieser Bedingungen sicherstellen, vorzuschreiben. Werden in Beständen mit nur bangverdächtigen Rindern diese ohne vorherige Klärung des Seuchenzustandes abgegeben, so sind die übrigen Rinder des Bestandes im Sinne des § 4 Abs. 5 nachzuuntersuchen.

(5) In Bestände mit negativem Ergebnis der Erstuntersuchung dürfen von dem Zeitpunkt an, in welchem dem Tierhalter das Untersuchungsergebnis mitgeteilt wurde, nur Rinder aus bangfreien Beständen eingestellt werden.

(6) In bangverseuchten Beständen hat der Tierhalter

a)

die Bangreagenten, soweit entsprechende Räume zur Verfügung stehen, von den übrigen ansteckungsfähigen Haustieren zu trennen und

b)

die Stallungen und Standplätze sowie deren Einrichtungen nach jeder Abgabe von Reagenten sowie nach Geburten und Fehlgeburten, mindestens aber jährlich zweimal, zu desinfizieren.

§ 4. Sanierung der bangverseuchten Bestände

im Bekämpfungsgebiet.

(Zu § 4 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Für die Abgabe der Reagenten gelten folgende Fristen:

a)

Drei Wochen (Ausscheiderabgabe) für Ausscheider ab dem Zeitpunkte der Zustellung des Ausmerzbescheides;

b)

drei Monate (kurzfristige Abgabe) für Bestände mit

1.

nur einem Bangreagenten,

2.

mehreren Bangreagenten oder mit einem oder mehreren Bangreagenten und bangverdächtigen Rindern, wenn die Zahl der Bangreagenten oder der Bangreagenten und bangverdächtigen Rinder - Bruchteile nicht gerechnet - höchstens 20 v. H. der ansteckungsfähigen Rinder beträgt,

3.

Bangreagenten und bangverdächtigen Rindern, ohne Rücksicht auf das Verhältnis ihrer Anzahl zur Gesamtzahl der Rinder des Bestandes, wenn die Abgabe der bangverdächtigen Rinder von der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Satz des Bangseuchen-Gesetzes angeordnet wurde;

c)

ein Jahr (langfristige Abgabe) für alle übrigen Fälle. Liegt in den Fällen lit. b der Tag, an dem der Ausmerzbescheid dem Tierhalter zugestellt wurde, in der ersten Hälfte des Monates, so beginnt die Frist mit dem 15. dieses Monates, liegt er in der zweiten Hälfte des Monates, mit dem Ersten des nächstfolgenden Monates zu laufen.

(2) Für Einkuhbetriebe sowie für Betriebe mit zwei Kühen, die als Zugtiere benützt werden oder der Milchversorgung des Betriebes dienen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Tierhalters an Stelle einer dreimonatigen Frist im Sinne des Abs. 1 eine längere Frist, jedoch höchstens bis zu einem Jahr, zu bewilligen, wenn seuchenpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen und die planmäßige Seuchentilgung in einem Bekämpfungsgebiet dadurch nicht verzögert wird.

(3) Wenn in einem Gebiet dem Abschluß des Tilgungsverfahrens nur mehr eine geringe Anzahl verseuchter Bestände entgegensteht, können unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten für diese Bestände kürzere Fristen, als in den Abs. 1 und 2 bestimmt, vorgeschrieben oder solchen Beständen bereits vorgeschriebene Fristen neu bemessen und herabgesetzt werden. Diese Fristen haben jedoch bei Ausscheidern mindestens zwei Wochen und bei anderen Rindern mindestens vier Wochen zu betragen.

(4) In bangverseuchte Betriebe dürfen Rinder, ausgenommen Ochsen, bis zum Zeitpunkte der Abgabe des letzten Reagenten überhaupt nicht, nach diesem Zeitpunkte nur Rinder aus bangfreien Beständen eingestellt werden.

(5) Bei einer Nachuntersuchung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Bangseuchen-Gesetzes sind sämtliche zurückgebliebenen ansteckungsfähigen Rinder des Bestandes einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Zeigt diese ein negatives Ergebnis, so ist sie zu wiederholen; die erste Untersuchung ist frühestens drei Wochen nach der Entfernung des letzten Bangreagenten, die zweite frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten durchzuführen. Wurde ein Rind nach Abgabe des letzten Bangreagenten entgegen der Bestimmung des Abs. 4 eingestellt, so ist dieses Rind nachträglich zu untersuchen; die zweite Untersuchung darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser Untersuchung durchgeführt werden. Die erste Untersuchung kann für ein Kalb aus eigener Aufzucht, das in der Zeit zwischen der Entfernung des letzten Bangreagenten und der zweiten Untersuchung das Alter von einem Jahr erreicht, sowie für ein bangfreies Rind, das innerhalb desselben Zeitraumes eingestellt wurde, entfallen.

(6) Werden anläßlich der ersten oder zweiten Untersuchung oder sonst in dem Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Untersuchung Bangreagenten festgestellt, so sind diese nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abzugeben, ebenso auch bangverdächtige Rinder, wenn deren Abgabe angeordnet wurde; die restlichen Rinder sind neuerlich nachzuuntersuchen (Abs. 5). Dieses Verfahren ist solange zu wiederholen, bis die Nachuntersuchung ein negatives Ergebnis liefert.

§ 5. Vorverfahren.

(Zu § 5 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Im Vorverfahren sind vorerst die Rinder mit positiver Abortus-Bang-Ringprobe des Einkuhgemelkes (Milchreagenten) und von diesen sodann die bakteriologisch positiven Rinder durch die Milchrahmkultur aus dem Einkuhgemelke festzustellen.

(2) Die Milchreagenten, die nicht bakteriologisch positiv sind, sind durch blaue Supercrotal-Ohrmarken mit der Aufschrift „Bang-Reagent'' am rechten Ohr zu kennzeichnen.

(3) Bei Übergang des Vorverfahrens in das Tilgungsverfahren hat die Untersuchung der Milchreagenten im Zuge des Feststellungsverfahrens zu entfallen; diese Rinder gelten als Reagenten im Sinne des Feststellungsverfahrens.

§ 6. Verwertung der Nutzreagenten.

(Zu § 6 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Die Nutzreagenten sind vom Herkunftsbestand ausschließlich mittels Eisenbahn von dem zum Standort des Herkunftsbestandes oder Auftriebsortes nächstgelegenen Verladeort aus in den Verwertungsbetrieb ohne Zwischeneinstallung zu verbringen. Andere Rinder als Reagenten dürfen nicht zugeladen werden.

(2) Der Versender hat den Bahntransportpapieren für jeden einzelnen Abgabebetrieb eine Verladeliste in doppelter Ausfertigung nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beizugeben, in der von ihm die zur Verladung gelangenden Reagenten einzutragen sind. Sowohl beim Ein- als auch beim Ausladen hat der gemäß § 11 des Tierseuchengesetzes bestellte Tierarzt die Zahl und die Identität der versendeten mit den in der Verladeliste verzeichneten Rindern zu prüfen und zutreffendenfalls die Zahl und die Identität auf der Verladeliste zu bestätigen, ansonsten die Verladeliste richtigzustellen.

(3) Nach Beendigung des Transportes hat der gemäß § 11 des Tierseuchengesetzes bestellte Tierarzt des Ausladeortes die beiden Ausfertigungen der Verladeliste an die nach dem Standort des Verwertungsbetriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde einzusenden. Der Amtstierarzt hat das Eintreffen der Rinder beim Nutzreagenten-Verwertungsbetrieb (Bang) zu überprüfen und das Ergebnis auf der Verladeliste zu vermerken. Eine Ausfertigung ist der nach dem Standort des Bestandes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die zweite verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Nutzreagenten-Verwertungsbetriebes (Bang).

§ 7. Periodische Untersuchung; bangfreie Bestände.

(Zu § 7 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Die periodische Untersuchung in bangfreien Beständen und in Beständen, die als bangfrei anerkannt wurden, ist jährlich durchzuführen. Der Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen muß mindestens 3/4 Jahre und darf höchstens 1 1/4 Jahre betragen.

(2) In bangfreien Gebieten ist im ersten Jahr nach der Erklärung zu einem solchen Gebiet einmal, nach Ablauf dieses Zeitraumes alle zwei Jahre zu untersuchen. Der Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen muß mindestens 1 3/4 Jahre und darf höchstens 2 1/4 Jahre betragen.

(2a) Rinder mit einem Alter unter zwei Jahren sind von den periodischen Untersuchungen ausgenommen.

(3) Zulässig ist nur die Blutuntersuchung.

(4) Lautet in einem bangfreien Bestand eine serologische Untersuchung auch nur bei einem Rind auf Bangverdacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auszusprechen, daß die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes bis zur Behebung des Verdachtes ruht.

(5) Im Falle des Ruhens der Anerkennung unterliegt der Bestand bis zur Klärung der Seuchenlage folgenden Beschränkungen:

a)

die bangverdächtigen Rinder sind von sonstigen Rindern abzusondern; ihre Abgabe ist verboten;

b)

der Auftrieb von Rindern aus dem Bestand auf Gemeinschaftsweiden sowie auf Viehmärkte und ähnliches (§§ 16 und 17 des Bangseuchen-Gesetzes) ist verboten.

(6) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Tierhalters zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten für bangfreie Rinder Ausnahmen von den im Abs. 5 lit. a und b vorgesehenen Beschränkungen zulassen, wenn durch das Inverkehrbringen der Rinder eine Ausbreitung der Seuche nicht zu erwarten ist.

§ 8. Bescheinigungen.

(Zu § 10 des Bangseuchen-Gesetzes.)

Die Bescheinigungen sind in grüner Farbe sowie in Form und Wortlaut gemäß den Anlagen 2 bis 4 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) auszustellen.

§ 9. Anzeigepflicht.

(Zu § 11 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Zeigt ein Rind Anzeichen von Verwerfen oder hat es bereits verworfen, so ist es sofort aus dem gemeinsamen Stall oder von der gemeinsamen Weide, ausgenommen Bangweiden, zu entfernen oder, soweit dies nicht möglich ist, zumindest drei Wochen abgesondert von den übrigen Rindern unterzubringen.

(2) Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum Eintreffen des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren, der eine Verschleppung ausschließt, und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials durch den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion unschädlich zu beseitigen.

(3) Der Amtstierarzt hat die vom Tierhalter getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen, Blutproben und sonstiges Untersuchungsmaterial einzusenden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen anzuordnen.

(4) Ist nach dem Ergebnis des Untersuchungsbefundes das Rind nicht bangpositiv, so ist die Blutprobe nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Verwerfen zu wiederholen. Ergibt auch diese Untersuchung einen nicht bangpositiven Befund, so ist die Blutprobe nach Ablauf von zwei Wochen nach der Untersuchung abermals zu wiederholen.

§ 10. Durchführung der Untersuchungen.

(Zu § 12 des Bangseuchen-Gesetzes).

(1) Die Durchführung der serologischen und bakteriologischen Untersuchung ist nachfolgenden Untersuchungsstellen vorbehalten:

der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling,

der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien,

den Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz,

der Anstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental des Landes Kärnten

und

der Tierärztlichen Hochschule in Wien.

(2) Milchproben für Untersuchungen, die nicht serologisch sind, und Blutproben dürfen nur von Tierärzten entnommen werden. Milchproben für serologische Untersuchungen dürfen auch von anderen Personen entnommen werden, wenn diese einen einschlägigen Ausbildungskurs unter der Leitung eines Amtstierarztes besucht haben und hierüber ein Zeugnis vorweisen können.

§ 11. Impfung.

(Zu § 13 des Bangseuchen-Gesetzes.)

Die geimpften Rinder sind am linken Ohr durch Ohrmarke mit der Bezeichnung „Buck-19'' zu kennzeichnen.

§ 12. Handelsstallungen.

(Zu § 18 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Inhaber von Handelsstallungen für bangfreie Rinder haben über die Rinder, die in einen solchen Handelsstall eingestellt werden, ein Verzeichnis anzulegen.

(2) In das Verzeichnis sind die Rinder unter Angabe des Geschlechtes, der Rasse, des Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Tätowierung, Haarschnitt usw.), des bisherigen Besitzers und seines Wohnsitzes, des Tages des Weiterverkaufes des Tieres sowie des Namens und des Wohnsitzes des Käufers einzutragen. Weiters sind im Verzeichnis die Daten des Tierpasses und der Zeugnisse im Sinne des § 8 zu vermerken.

(3) Die Handelsstallungen sind fallweise, mindestens jedoch vierteljährlich zu desinfizieren. Über den Tag und die Art der periodischen Desinfektion ist eine Aufzeichnung zu führen.

§ 13. Ausmerzentschädigung und Hirtenprämie.

(Zu den §§ 19 und 20 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Der Nachweis der Verwertung der Reagenten durch Schlachtung ist vom Anspruchsberechtigten durch Vorlage einer Bescheinigung des nach dem Schlachtort zuständigen Beschauers zu erbringen (Beschaubestätigung). Für Rinder, die auf den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx gebracht werden, genügt die Vorlage einer Verladeliste mit dem Vermerk des für diesen Markt zuständigen Untersuchungstierarztes über die erfolgte Ausladung, für Schlachtrinder, die für den Export bestimmt sind, genügt die Vorlage einer Verladeliste des nach dem Verladeort zuständigen Amtstierarztes über die erfolgte Verladung.

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