Bundesgesetz vom 26. Juni 1957 zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1957-07-23
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
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§ 1. Gegenstand des Gesetzes.

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bekämpfung der Brucellose der Rinder (Abortus Bang) und, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14, der sonstigen Haustiere (im nachfolgenden „Seuche“ oder in Wortverbindungen „Bang-“ genannt).

§ 2. Bekämpfungsgebiete.

(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Abs. 2 und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete). Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und den Viehexport sowie auf den Verseuchungsgrad der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung Bedacht zu nehmen.

(2) In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne des Abs. 4 angeordnet wurde, nach einem vom Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die bangverseuchten Rinder festzustellen (§ 3), aus den Beständen auszuscheiden (§ 4) und entweder unmittelbar oder nach einer vorübergehenden Nutzverwertung (§ 6) der Schlachtung zuzuführen (Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten und es müssen hiefür die erforderlichen Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(3) In das Bekämpfungsverfahren sind auch die Bestände jener Viehhaltungsbetriebe einzubeziehen, die zwar außerhalb eines Bekämpfungsgebietes liegen, deren Besitzer jedoch ein ihnen zustehendes Weiderecht im Bekämpfungsgebiet ausüben wollen.

(4) Für stark verseuchte Bekämpfungsgebiete kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, wenn die Ausmerzung der bangverseuchten Rinder nach den Fristen des Tilgungsverfahrens den Tierhaltern des Gebietes die Weiterführung ihrer Viehwirtschaft wesentlich erschwert, anordnen, daß dem Tilgungsverfahren Maßnahmen voranzugehen haben (§ 5), durch die vorerst der Grad der Verseuchung in diesem Gebiet herabgesetzt wird (Vorverfahren).

(5) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat für ein Gebiet, für das ausreichende Unterlagen über die Verseuchung nicht zur Verfügung stehen, Erhebungen anzuordnen, um den Verseuchungsgrad dieses Gebietes mit hinreichender Genauigkeit festzustellen (Orientierungsverfahren).

(6) Unter Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Viehhaltungsbetriebes zu verstehen, die viehwirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

§ 2. Bekämpfungsgebiete.

(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Abs. 2 und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete). Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und den Viehexport sowie auf den Verseuchungsgrad der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung Bedacht zu nehmen.

(2) In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne des Abs. 4 angeordnet wurde, nach einem vom Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die bangverseuchten Rinder festzustellen (§ 3), aus den Beständen auszuscheiden (§ 4) und entweder unmittelbar oder nach einer vorübergehenden Nutzverwertung (§ 6) der Schlachtung zuzuführen (Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten und es müssen hiefür die erforderlichen Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(2a) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

1.

das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

2.

die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(2b) Verordnungen nach Abs. 2a sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.

(3) In das Bekämpfungsverfahren sind auch die Bestände jener Viehhaltungsbetriebe einzubeziehen, die zwar außerhalb eines Bekämpfungsgebietes liegen, deren Besitzer jedoch ein ihnen zustehendes Weiderecht im Bekämpfungsgebiet ausüben wollen.

(4) Für stark verseuchte Bekämpfungsgebiete kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, wenn die Ausmerzung der bangverseuchten Rinder nach den Fristen des Tilgungsverfahrens den Tierhaltern des Gebietes die Weiterführung ihrer Viehwirtschaft wesentlich erschwert, anordnen, daß dem Tilgungsverfahren Maßnahmen voranzugehen haben (§ 5), durch die vorerst der Grad der Verseuchung in diesem Gebiet herabgesetzt wird (Vorverfahren).

(5) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat für ein Gebiet, für das ausreichende Unterlagen über die Verseuchung nicht zur Verfügung stehen, Erhebungen anzuordnen, um den Verseuchungsgrad dieses Gebietes mit hinreichender Genauigkeit festzustellen (Orientierungsverfahren).

(6) Unter Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Viehhaltungsbetriebes zu verstehen, die viehwirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

§ 2. Bekämpfungsgebiete.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Abs. 2 und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete). Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und den Viehexport sowie auf den Verseuchungsgrad der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung Bedacht zu nehmen.

(2) In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne des Abs. 4 angeordnet wurde, nach einem vom Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die bangverseuchten Rinder festzustellen (§ 3), aus den Beständen auszuscheiden (§ 4) und entweder unmittelbar oder nach einer vorübergehenden Nutzverwertung (§ 6) der Schlachtung zuzuführen (Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten und es müssen hiefür die erforderlichen Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.

(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung

1.

das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

2.

die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(2b) Verordnungen nach Abs. 2a sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.

(3) In das Bekämpfungsverfahren sind auch die Bestände jener Viehhaltungsbetriebe einzubeziehen, die zwar außerhalb eines Bekämpfungsgebietes liegen, deren Besitzer jedoch ein ihnen zustehendes Weiderecht im Bekämpfungsgebiet ausüben wollen.

(4) Für stark verseuchte Bekämpfungsgebiete kann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, wenn die Ausmerzung der bangverseuchten Rinder nach den Fristen des Tilgungsverfahrens den Tierhaltern des Gebietes die Weiterführung ihrer Viehwirtschaft wesentlich erschwert, anordnen, daß dem Tilgungsverfahren Maßnahmen voranzugehen haben (§ 5), durch die vorerst der Grad der Verseuchung in diesem Gebiet herabgesetzt wird (Vorverfahren).

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat für ein Gebiet, für das ausreichende Unterlagen über die Verseuchung nicht zur Verfügung stehen, Erhebungen anzuordnen, um den Verseuchungsgrad dieses Gebietes mit hinreichender Genauigkeit festzustellen (Orientierungsverfahren).

(6) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff “Tierhaltungsbetrieb” fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

§ 3. Feststellungsverfahren und Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Seuche in einem Bekämpfungsgebiet hat sämtliche Bestände im Bekämpfungsgebiet zu erfassen. Zu untersuchen sind die ansteckungsfähigen Rinder der Bestände (Feststellungsverfahren).

(2) Wird auf Grund von Untersuchungen im Sinne des § 12 in einem Bestand auch nur ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so ist der Bestand bangverseucht im Sinne dieses Bundesgesetzes. Werden keine Bangreagenten, jedoch ein oder mehrere bangverdächtige Rinder festgestellt, so ist der Bestand bangverdächtig im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Amtstierarzt oder der vom Landeshauptmann mit der Durchführung von Erhebungen betraute Tierarzt (beauftragte Tierarzt) hat von Amts wegen zu kennzeichnen:

a)

jedes Rind, das zur Untersuchung kommt, durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch eine solche bereits gekennzeichnet ist,

b)

jeden Reagenten, der Bangbakterien ausscheidet oder von dem anzunehmen ist, daß er jederzeit mit dem Ausscheiden beginnen kann (Ausscheider), durch zweimalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm) und

c)

jeden sonstigen Reagenten und jedes bangverdächtige Rind, dessen Abgabe angeordnet wird, durch einmalige Lochung.

(4) In den Beständen der Bekämpfungsgebiete hat der Tierhalter alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Seuche wie auch der Ansteckung von Menschen erforderlich sind (wie Absonderung, Desinfektion). Insbesondere dürfen Rinder in die Bestände nur dann eingestellt werden, wenn hiedurch weder eine Einschleppung der Seuche in den Bestand noch eine Ansteckung der eingebrachten Rinder zu befürchten ist, noch die Feststellung der Seuche verzögert oder gefährdet wird. Das Nähere hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung festzusetzen.

§ 3. Feststellungsverfahren und Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Seuche in einem Bekämpfungsgebiet hat sämtliche Bestände im Bekämpfungsgebiet zu erfassen. Zu untersuchen sind die ansteckungsfähigen Rinder der Bestände (Feststellungsverfahren).

(2) Wird auf Grund von Untersuchungen im Sinne des § 12 in einem Bestand auch nur ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so ist der Bestand bangverseucht im Sinne dieses Bundesgesetzes. Werden keine Bangreagenten, jedoch ein oder mehrere bangverdächtige Rinder festgestellt, so ist der Bestand bangverdächtig im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Amtstierarzt oder der vom Landeshauptmann mit der Durchführung von Erhebungen betraute Tierarzt (beauftragte Tierarzt) hat von Amts wegen zu kennzeichnen:

a)

jedes Rind, das zur Untersuchung kommt, durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch eine solche bereits gekennzeichnet ist,

b)

jeden Reagenten, der Bangbakterien ausscheidet oder von dem anzunehmen ist, daß er jederzeit mit dem Ausscheiden beginnen kann (Ausscheider), durch zweimalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm) und

c)

jeden sonstigen Reagenten und jedes bangverdächtige Rind, dessen Abgabe angeordnet wird, durch einmalige Lochung.

(4) In den Beständen der Bekämpfungsgebiete hat der Tierhalter alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Seuche wie auch der Ansteckung von Menschen erforderlich sind (wie Absonderung, Desinfektion). Insbesondere dürfen Rinder in die Bestände nur dann eingestellt werden, wenn hiedurch weder eine Einschleppung der Seuche in den Bestand noch eine Ansteckung der eingebrachten Rinder zu befürchten ist, noch die Feststellung der Seuche verzögert oder gefährdet wird. Das Nähere hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzen.

§ 4. Sanierung der bangverseuchten Bestände im

Bekämpfungsgebiet.

(1) In bangverseuchten Beständen ist die Seuche durch fristgemäße Abgabe der Bangreagenten zu tilgen. Werden in einem Bestand neben Reagenten auch bangverdächtige Rinder festgestellt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe auch der bangverdächtigen Rinder anordnen, wenn hiedurch die Tilgung der Seuche im Bestande beschleunigt werden kann. Beträgt die Zahl der Reagenten oder der Reagenten und der bangverdächtigen Rinder im Bestande vier Zehntel oder mehr der ansteckungsfähigen Rinder, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe sämtlicher ansteckungsfähiger Rinder des Bestandes anordnen, es sei denn, daß bei Abwägung der wirtschaftlichen oder züchterischen Interessen mit jenen der Seuchenbekämpfung erstere überwiegen (Sanierung des Bestandes).

(2) Die Abgabefristen haben mindestens zwei Wochen und höchstens ein Jahr zu betragen. Innerhalb dieser Rahmenfristen hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die zulässigen Abgabefristen je nach der Größe der Ansteckungsgefahr und des Betriebes sowie des Verseuchungsgrades des Bestandes oder des Gebietes so abzustufen, daß die Freimachung des Bekämpfungsgebietes unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten ehebaldigst erreicht wird.

(3) Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auszusprechen (Abgabebescheid). Über eine Berufung gegen den Abgabebescheid entscheidet der Landeshauptmann. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(4) In den Beständen ist nach Entfernung der Bangreagenten die Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das durch Verordnung bestimmte Nachuntersuchungsverfahren durchzuführen.

§ 4. Sanierung der bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet.

(1) In bangverseuchten Beständen ist die Seuche durch fristgemäße Abgabe der Bangreagenten zu tilgen. Werden in einem Bestand neben Reagenten auch bangverdächtige Rinder festgestellt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe auch der bangverdächtigen Rinder anordnen, wenn hiedurch die Tilgung der Seuche im Bestande beschleunigt werden kann. Beträgt die Zahl der Reagenten oder der Reagenten und der bangverdächtigen Rinder im Bestande vier Zehntel oder mehr der ansteckungsfähigen Rinder, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe sämtlicher ansteckungsfähiger Rinder des Bestandes anordnen, es sei denn, daß bei Abwägung der wirtschaftlichen oder züchterischen Interessen mit jenen der Seuchenbekämpfung erstere überwiegen (Sanierung des Bestandes).

(2) Die Abgabefristen haben mindestens zwei Wochen und höchstens ein Jahr zu betragen. Innerhalb dieser Rahmenfristen hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen durch Verordnung die zulässigen Abgabefristen je nach der Größe der Ansteckungsgefahr und des Betriebes sowie des Verseuchungsgrades des Bestandes oder des Gebietes so abzustufen, daß die Freimachung des Bekämpfungsgebietes unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten ehebaldigst erreicht wird.

(3) Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auszusprechen (Abgabebescheid). Über eine Berufung gegen den Abgabebescheid entscheidet der Landeshauptmann. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(4) In den Beständen ist nach Entfernung der Bangreagenten die Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das durch Verordnung bestimmte Nachuntersuchungsverfahren durchzuführen.

§ 5. Vorverfahren im Bekämpfungsgebiet.

(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestimmt gleichzeitig mit der Erklärung eines Gebietes zum Bekämpfungsgebiet, ob ein Vorverfahren im Sinne des § 2 Abs. 4 einzuleiten ist.

(2) Dem Vorverfahren hat sich, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 4 wegfällt, das Tilgungsverfahren anzuschließen. Den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens stellt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft fest.

(3) Das Vorverfahren umfaßt folgende Maßnahmen:

a)

Der Amtstierarzt hat die bakteriologisch positiven Rinder festzustellen. Dieses Verfahren ist alljährlich zu wiederholen. Die Rinder, bei denen ein positives Ergebnis nachgewiesen wird, sind von Amts wegen durch zweimalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm), sonstige Milchreagenten durch besondere Ohrmarken zu kennzeichnen.

b)

Der Tierhalter hat die bakteriologisch positiven Rinder binnen zwei Wochen, nachdem ihm das Untersuchungsergebnis bekanntgegeben wurde, abzugeben und nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.

c)

Die weiblichen Jungrinder im Alter von sechs bis zwölf Monaten sind auf Antrag des Tierhalters, wenn eine Berührung mit bangkranken oder -verdächtigen Rindern nicht ausgeschlossen ist, zu schutzimpfen. Innerhalb eines Zeitraumes von 1 1/2 Jahren vor Beendigung des Vorverfahrens dürfen Schutzimpfungen jedoch nicht mehr durchgeführt werden.

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