Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend eine gleichartige Behandlung pharmazeutischer Spezialitäten bei Erteilung der Vertriebsbewilligung
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Ratifikationstext
Das Übereinkommen ist gemäß seiner Ziffer 6 am 19. November 1956 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung haben in Anerkennung der Notwendigkeit, für den Vertrieb pharmazeutischer Spezialitäten in Italien und in Österreich sanitäre Normen zu schaffen, durch welche die in den am 23. Dezember 1908 ausgetauschten Noten enthaltenen Anordnungen ersetzt werden sollen, die folgende Vereinbarung getroffen:
(1) Die italienische Regierung stimmt zu, daß die pharmazeutischen Spezialitäten österreichischer Produktion und Herkunft, die nach Italien eingeführt werden, nicht einer minder günstigen Behandlung unterworfen werden, als sie für die einheimischen pharmazeutischen Erzeugnisse zugestanden ist, sofern die von der italienischen Gesetzgebung festgesetzten Normen hiebei beachtet werden.
(2) Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die pharmazeutischen Spezialitäten italienischer Produktion und Herkunft, die nach Österreich eingeführt werden, nicht einer minder günstigen Behandlung unterworfen werden, als sie für die einheimischen Erzeugnisse zugestanden ist, sofern die von der österreichischen Gesetzgebung festgesetzten Normen hiebei beachtet werden.
(3) Jeder der beiden Vertragspartner behält sich das Recht vor, in Ausnahmsfällen, wenn es die Bedachtnahme auf die öffentliche Gesundheit erfordern sollte, die Einfuhr einzelner Erzeugnisse, die Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens bilden, zu verbieten, doch ist der andere Vertragspartner hievon in Kenntnis zu setzen.
(4) In Fällen, für die eine klinische Versuchsanwendung für die Registrierung der von dem vorliegenden Übereinkommen erfaßten Erzeugnisse vorgeschrieben sein sollte, kann die vorläufige Einfuhr der für den Versuch selbst notwendigen Mengen bewilligt werden. Eine solche Bewilligung wird von der zentralen Sanitätsbehörde, beschränkt auf die für die bezeichneten Kliniken und Spitäler unbedingt notwendigen Mengen, gegeben werden.
(5) Das vorliegende Übereinkommen ist in deutscher und italienischer Sprache verfaßt und beide Texte sind in gleicher Weise authentisch.
(6) Das vorliegende Übereinkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Rom, den 19. November 1956
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