(Übersetzung)Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1957-07-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Chile 167/1958 Deutschland/BRD 69/1960 Frankreich 150/1957 Griechenland 150/1957 Italien 150/1957 Jugoslawien 167/1958 Marokko 167/1958 Portugal 150/1957 Spanien 150/1957 Türkei 150/1957 Ungarn 439/1975 Vereinigtes Königreich 226/1991

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das am 13. Oktober 1954 in Paris abgeschlossene Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung des Weines, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 10. November 1956.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 69/1960)

Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 8 am 15. Juli 1957 für Österreich in Kraft treten.

Bis zum 8. März 1957 haben folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Türkei.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehaltserklärungen abgegeben:

Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland geht bei der Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine davon aus, daß ihr Recht unberührt bleibt, jederzeit Weine, mit der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalt auch nach anderen als den in Anlage A des Übereinkommens angeführten Methoden zu untersuchen und die Ergebnisse dieser Untersuchung den nach der deutschen Gesetzgebung zu treffenden Maßnahmen zugrunde zu legen.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine zu vereinheitlichen, um

die Auslegung der Ergebnisse der Weinuntersuchung im internationalen Handel zu erleichtern,

eine genauere Qualitätskontrolle des Weines zu gestatten und

einen Beitrag zur Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung auf diesem Gebiet zu leisten,

sowie in der Erkenntnis der Notwendigkeit, eine ständige internationale Zusammenarbeit zum Studium dieser Methoden einzuführen, um eine periodische Überprüfung derselben zu ermöglichen,

sind die vertragschließenden Parteien wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1. – Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in ihren nationalen Regelungen, die die Kontrolle des für den internationalen Handel bestimmten Weines betreffen, die Definitionen und Analysenmethoden anzuwenden, die im Anhang A des vorliegenden Übereinkommens besonders bezeichnet werden.

ARTIKEL 2. – Die durch die Regierungen der Vertragsstaaten ermächtigten Anstalten haben gemäß den besonderen Bestimmungen des im Artikel 1 genannten Anhanges A Untersuchungsbescheinigungen auszustellen.

Da die Anzahl und die Art der für die Weinuntersuchungen festzustellenden Bestandteile je nach dem gewünschten Zweck verschieden sind, haben die zwei Muster von Untersuchungsbescheinigungen, die den Anhang B der vorliegenden Konvention bilden, keinen verpflichtenden Charakter. Doch wäre es angezeigt, wenn immer möglich, das Zeugnis gemäß Muster 1 auszustellen. Im übrigen wird beim Abschluß von Konventionen oder Handelsverträgen genau festzuhalten sein, welche Bestandteile bei der Analyse der in den internationalen Handel kommenden Weine bestimmt werden sollen.

ARTIKEL 3. – Die vertragschließenden Parteien anerkennen, daß es von Interesse wäre, wenn die im Anhang A angegebenen Weinuntersuchungsmethoden als offizielle, intern in jedem Land anzuwendende Methoden angenommen würden.

ARTIKEL 4. – Sie nehmen es auf sich, einander die Texte der Gesetze, Verfügungen und Verordnungen mitzuteilen, die die Weine und deren Analysenmethoden betreffen, sowie die zur Ausstellung von Analysenbescheinigungen berechtigten Anstalten bekanntzugeben. Ebenso sind dem Internationalen Weinamt alle diese Unterlagen und Mitteilungen zu übermitteln.

ARTIKEL 5. – Beim Internationalen Weinamt wird eine Unterkommission für die Vereinheitlichung der Weinanalysen- und Weinbewertungsmethoden ins Leben gerufen, die sich grundsätzlich einmal im Jahr versammelt. Ihre Aufgabe ist es:

1.

die Untersuchungen weiter fortzusetzen, die dazu bestimmt sind, die Definition und Weinuntersuchungsmethoden, die im Anhang A vorgesehen sind, zu vervollständigen und auf dem laufenden zu halten;

2.

technische Anleitungen abzufassen;

3.

über die Höchstmengen bestimmter im Wein enthaltener Bestandteile ihre Ansicht bekanntzugeben;

4.

alle seitens einer oder mehrerer der vertragschließenden Parteien vorgeschlagenen Abänderungen der Anhänge zu prüfen.

Die Unterkommission wird das Ergebnis ihrer Arbeiten dem Komitee des Internationalen Weinamtes vorlegen, das allein berechtigt ist, eine Entscheidung zu fällen.

ARTIKEL 6. – Jede Meinungsverschiedenheit, die sich auf die Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens oder auf Anwendungsschwierigkeiten bezieht und die nicht durch Verhandlungen behoben werden konnte, wird vor das Komitee des Internationalen Weinamtes gebracht werden, welches einen Vergleichsversuch machen oder damit entweder die im obigen Artikel 5 vorgesehene Unterkommission oder ein kleines Unterkomitee betrauen wird, das aus je einem Sachverständigen der beteiligten Staaten und einem vom Internationalen Weinamt bestimmten Experten besteht.

Der Einigungsversuch wird unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Urkunden und anderen Beweismittel sowie nach Anhören der Parteien gemacht werden. Er wird die Grundlage für die Erstattung eines Berichtes sein, den der Direktor des Internationalen Weinamtes jedem der beteiligten Staaten mitteilen wird.

Im Falle des Mißlingens des Einigungsversuches und nach Ausschöpfung aller sonstigen Wege und Mittel einer Regelung können sich die Beteiligten in letzter Instanz an den Internationalen Gerichtshof wenden.

Sie müssen sich verpflichten, für die durch diese verschiedenen Verfahren verursachten Kosten zu gleichen Teilen aufzukommen.

ARTIKEL 7. – Das vorliegende Übereinkommen wird hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Staaten, die es ratifizieren, an die Stelle der am 5. Juni 1935 zu Rom unterzeichneten Internationalen Konvention für die Vereinheitlichung der Analysenmethoden der Weine im internationalen Handel treten.

ARTIKEL 8. – Das vorliegende Übereinkommen wird für die Unterzeichnung bis zum 1. Mai 1955 offenstehen.

Es wird gemäß den in den vertragschließenden Staaten geltenden Verfassungsbestimmungen so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden bei der französischen Regierung deponiert werden, die das Datum der Empfangnahme jedem der Signatarstaaten und dem Internationalen Weinamt bekanntgeben wird.

Das vorliegende Übereinkommen wird sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch fünf Staaten, und für jeden anderen Signatar sechs Monate nach Hinterlegung dessen Ratifikationsurkunde in Kraft treten.

Der Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen steht jedem anderen Staate offen. Er wird sechs Monate nach Empfangnahme der Beitrittserklärung durch die französische Regierung wirksam, die hievon jeden anderen Signatar- oder beigetretenen Staat sowie das Internationale Weinamt in Kenntnis setzen wird.

ARTIKEL 9. – Jeder Vertrags- oder beigetretene Staat kann jederzeit der französischen Regierung bekanntgeben, daß die vorstehende Konvention nicht nur auf sein eigenes Territorium Anwendung findet, sondern auch auf jedes oder auf einen Teil derjenigen Gebiete, für deren diplomatische Vertretung auf internationaler Ebene er Sorge trägt.

Jeder Vertrags- oder beigetretene Staat hat das Recht, im Augenblick der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu erklären, daß er, soweit es ihn betrifft, das Inkrafttreten der vorliegenden Konvention von der Ratifizierung oder dem Beitritt bestimmter namentlich genannter Staaten abhängig macht.

ARTIKEL 10. – Das vorliegende Übereinkommen wird von jedem Vertrags- oder beigetretenen Staat aufgekündigt werden können, sei dies nun für sein eigenes Territorium oder sei es für jedes oder einen Teil der Länder, deren diplomatische Vertretung dieses Land wahrnimmt; diese Kündigung wird von ihm der französischen Regierung bekanntgegeben, die hievon sofort die anderen Signatar- oder beigetretenen Staaten sowie das Internationale Weinamt verständigen wird.

Die Kündigung wird lediglich hinsichtlich des interessierten Staates, beziehungsweise der von ihm bezeichneten Gebiete Wirksamkeit haben, und zwar ein Jahr nach Empfang der Kündigung seitens der französischen Regierung.

Zu Urkund dessen haben die einzelnen Bevollmächtigten dieses in einem einzigen Exemplar aufliegende Übereinkommen unterzeichnet, das in den Archiven des französischen Außenministeriums hinterlegt und wovon je eine Abschrift jedem der Signatar- oder beigetretenen Staaten und dem O.I.V. übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, den 13. Oktober 1954.

ANLAGE „A“

Definition und Untersuchungsmethoden

Die Weinuntersuchung macht eine Vorprüfung und eine physikalische und chemische Untersuchung notwendig.

Die Vorprüfung umfaßt die Sinnenprüfung, die Haltbarkeitsproben und die mikrobiologische Prüfung.

Die Sinnenprüfung erstreckt sich auf die Beurteilung der Farbe, der Klarheit, der Menge des Bodensatzes (und allenfalls seiner Charakterisierung) sowie auf die Kostprobe (Geruch und Geschmack).

Die Haltbarkeitsproben werden unterteilt nach dem Verhalten an der Luft und in der Kälte.

Die mikrobiologische Prüfung umfaßt die Erprobung des Verhaltens im Brutschrank, die mikroskopische Untersuchung des Weines und des Sedimentes sowie die Identifizierung und Zählung der Keime.

Die physikalische und chemische Untersuchung: Der untenstehende Text umfaßt die Definition der bei der Abfassung der internationalen Untersuchungszeugnisse verwendeten Ausdrücke und die als die genauesten festgestellten und den angenommenen Definitionen am besten entsprechenden Methoden.

Mit „Schnelluntersuchungsmethoden“ werden einfachere, aber im allgemeinen etwas weniger präzise Methoden bezeichnet, die ebenfalls angewendet werden können, insbesondere bei kaufmännischen Transaktionen innerhalb eines Landes.

Die für jede Bestimmung angewendete Methode ist im Untersuchungszeugnis anzugeben.

Bemerkung: Der zur Untersuchung verwendete Wein muß klar sein. Trüber Wein ist vorerst (bei bedecktem Trichter) durch Papier zu filtrieren. Dieser Vorgang ist in dem Untersuchungszeugnis zu vermerken.

Dichte

DEFINITION: Die Dichte eines Weines bei 20º C ist das Verhältnis der Masse eines bestimmten Volumens dieser Flüssigkeit bei 20º C zur Masse des gleichen Volumens Wasser bei 4º C.

Man kann die Dichte des Weines auch durch das Verhältnis der Masse eines bestimmten Volumens des Weines bei 20º C zur Masse des gleichen Volumens Wasser bei der gleichen Temperatur ausdrücken. Es ist notwendig, in den Untersuchungszeugnissen stets die gewählte Ausdrucksweise anzugeben durch die Bezeichnung

20° 20°
d oder d
20°

BESTIMMUNGSMETHODEN: Pyknometrie: Genauigkeit der Resultate auf 0,0001.

SCHNELLUNTERSUCHUNG: Aräometrie oder hydrostatische Waage. Genauigkeit der Resultate auf 0,0003 g.

Alkoholgehalt

DEFINITION: Der Alkoholgehalt, in Volumprozenten ausgedrückt, entspricht der Anzahl Liter Äthylalkohol, die in 100 l Wein enthalten sind, wobei beide Volumen bei der Temperatur von 20º C gemessen werden.

Man kann die Menge Alkohol auch in Gramm je Liter bei 20º C ausdrücken.

BESTIMMUNGSMETHODEN: Der Wein wird so, wie er vorliegt, destilliert, das erhaltene, stark alkalisch gemachte Destillat wird nochmals destilliert. Das zweite Destillat wird auf das ursprüngliche Volumen gebracht. Das spezifische Gewicht dieses Destillates wird pyknometrisch bestimmt.

SCHNELLUNTERSUCHUNG: Dem Wein wird Kalkmilch zugesetzt, und zwar in einer um 10 bis 20% höheren Menge, als zur Neutralisation erforderlich ist. Der Alkoholgehalt des auf das ursprüngliche Volumen gebrachten Destillates wird durch das Aräometer, Refraktometer oder die hydrostatische Waage bestimmt.

Chemische Bestimmungsmethoden sind auch zulässig für die Bestimmung des Alkoholgehaltes, besonders bei der Analyse von schwach alkoholischen Flüssigkeiten, wie Mosten, gewissen süßen Weinen usw.

Bis zur Aufstellung und Annahme einer internationalen Tabelle für die Beziehung zwischen Dichte und Alkoholgrad sowie zwischen Refraktionsindex und Alkoholgrad – eine Tabelle, deren Aufstellung erwünscht ist – muß in dem Untersuchungszeugnis die Dichte des Destillates und der Name der zur Berechnung des Alkoholgehaltes verwendeten Tabelle angegeben werden.

Der Alkoholgehalt muß auf 0,05° genau in der präzisen Analyse und auf 0,1° genau im Falle der Schnelluntersuchung bestimmt werden.

Gesamttrockenextrakt

DEFINITION: Der Gesamttrockenextrakt des Weines ist die Gesamtmenge aller Substanzen, die sich unter bestimmten physikalischen Bedingungen nicht verflüchtigen. Diese physikalischen Bedingungen müssen derart festgesetzt werden, daß die diesen Trockenextrakt bildenden Substanzen möglichst geringe Veränderungen erleiden.

Der zuckerfreie Extrakt (nicht reduzierende Extrakt) ist der Gesamttrockenextrakt abzüglich sämtlicher Zuckerarten.

Der reduzierte Extrakt ist der Gesamttrockenextrakt, vermindert um den gesamten Zucker, abzüglich 1 Gramm (wenn davon mehr als 1 g im Liter vorhanden ist), um das Kaliumsulfat, abzüglich 1 Gramm (wenn davon mehr als 1 g im Liter vorhanden ist), um den Mannit (falls vorhanden) sowie abzüglich aller allenfalls dem Wein beigegebenen chemischen Substanzen.

Der Extrakt wird in Gramm je Liter angegeben und muß auf 0,5 g genau bestimmt werden.

Der Extraktrest ist der zuckerfreie (nicht reduzierende) Extrakt abzüglich der als Weinsäure berechneten nicht flüchtigen Säuren.

BESTIMMUNGSMETHODEN: Direkte Bestimmung. Die folgende, noch wenig angewendete Methode wird zur Erprobung empfohlen. Der Wein wird vorerst auf eine Spirale von Löschpapier verteilt und unter vermindertem Druck bei 70° unter festgelegten Bedingungen verdampft. Der Verdampfungsrückstand wird gewogen.

SCHNELLUNTERSUCHUNG: Densimetrische Methode. – Die Dichte (20°/20°) des „alkoholfreien Rückstandes“ wird zunächst nach der Formel von Tabarie berechnet, indem man von der um 1 vermehrten Dichte (20°/20°) des Weines die Dichte (20°/20°) der Alkoholwassermischung seines Alkoholgehaltes abzieht.

Zu Kontrollzwecken, und nur wenn der Wein keine Saccharose enthält, kann man direkt die Dichte des „alkoholfreien Rückstandes“ messen, den man erhält, indem man ein gegebenes Volumen Wein durch Destillation von Alkohol befreit und den Rückstand mit Wasser auf das ursprüngliche Volumen des Weines bringt.

Die auf diese Weise ermittelte Dichte des „alkoholfreien Rückstandes“ soll gegenüber dem nach Tabarie erhaltenen Wert um weniger als 0,0004 abweichen.

Die Tabelle von Plato, mit Dichtewerten der Saccharoselösungen 20°/20°, wird vereinbarungsgemäß und vorläufig als Tabelle zur Umrechnung der Dichte des alkoholfreien Rückstandes in das Gewicht des Trockenextraktes verwendet, bis eine Durchschnittstabelle aufgestellt ist, die soweit als möglich den Ergebnissen der direkten Messung entspricht.

Reduzierende Zucker

DEFINITION: Die Gesamtheit der im Wein enthaltenen, Fehlingsche Lösung reduzierenden Zuckerarten mit Keton- oder Aldehydcharakter nennt man „reduzierender Zucker“.

BESTIMMUNGSMETHODEN: 1. Klärung des Weines (vorläufige Verfahren) – Behandlung des neutralisierten und von Alkohol befreiten Weines mit Bleiazetat und Beseitigung des Blauüberschusses durch Natriumoxalat oder Quecksilberoxydverfahren.

2.

Bestimmung (Verfahren mittels Kaliumkupferlösung beziehungsweise Fehlingscher Lösung). Die von dem geklärten Wein aus überschüssiger Fehlingscher Lösung ausgefällte (abgeschiedene) Kupferoxydulmenge wird gravimetrisch oder titrimetrisch gemessen.

Als Schnelluntersuchungsverfahren wird man die direkte Titrierung mit Methylenblau als Indikator des Reaktionsendes verwenden.

Die Menge des reduzierenden Zuckers wird als Invertzucker in Gramm je Liter angegeben. Er muß mit einer Genauigkeit von 0,5 bestimmt werden.

Saccharose

Die Saccharose wird in der durch Klärung des Weines erhaltenen Flüssigkeit durch Hydrolyse mittels Salzsäure oder Saccharose und Messung der durch diese Hydrolyse hervorgerufenen Erhöhung des Reduktionsvermögens ermittelt.

Man wird nur eine 2 Gramm je Liter übersteigende Menge von hydrolisierbarem Zucker als Saccharose betrachten. Diese Grenze erhöht sich auf 4 Gramm bei Weinen, die mehr als 50 Gramm Zucker je Liter enthalten.

Asche

DEFINITION: Die Gesamtheit der bei der Verbrennung des Verdampfungsrückstandes des Weines verbleibenden Stoffe nennt man Asche. Die Verbrennung ist so vorzunehmen, daß man sämtliche Kationen (ausgenommen Ammonium) als Karbonate und andere wasserfreie Mineralsalze erhält.

BESTIMMUNGSMETHODEN: Veraschung des Weinextraktes (Weintrockenextrakt) bei einer Temperatur von 500° bis 550º C bis zur vollständigen Verbrennung des Kohlenstoffes.

Das Gewicht der Asche wird in Gramm je Liter ausgedrückt und mit einer Genauigkeit von 0,03 g bestimmt.

Aschenalkalität

DEFINITION: Unter Aschenalkalität versteht man die Summe der an die organischen Säuren des Weines gebundenen Kationen außer Ammonium.

Man kann unterscheiden zwischen (wasser-)löslicher Alkalität und unlöslicher Alkalität.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.