(Übersetzung)Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Albanien 588/1994 Algerien 588/1994 Belgien 45/1957 Bulgarien 182/1959 Dänemark 45/1957 Deutschland/BRD 45/1957 Estland 588/1994 Finnland 175/1960 Frankreich 45/1957 Griechenland 45/1957 Iran 588/1994 Irland 45/1957 Israel 45/1957 Italien 45/1957 Jugoslawien 45/1957 Kroatien 588/1994 Lettland 588/1994 Luxemburg 45/1957 Marokko 588/1994 Niederlande 45/1957 Norwegen 45/1957 Polen 226/1958 Portugal 45/1957 Rumänien 182/1959 Schweden 45/1957 Schweiz 45/1957 Slowenien 588/1994 Spanien 45/1957 Tschechoslowakei 175/1960 UdSSR 77/1958 Ukraine 588/1994 Ungarn 175/1960 Vereinigtes Königreich 45/1957 Zypern 230/1962
Ratifikationstext
Das Übereinkommen ist für Österreich in seiner ursprünglichen Fassung gemäß seinem Artikel XX lit. a Z. 1 am 18. April 1951 in Kraft getreten.
Die gemäß Artikel XIX lit. b am 27. April 1955 beschlossenen Änderungen sind am gleichen Tag für alle Vertragsstaaten in Kraft getreten und wurden im vorstehenden Übereinkommen bereits berücksichtigt.
Bis zum 27. April 1955 sind folgende Staaten Vertragspartner des Übereinkommens geworden:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich (einschließlich Algerien und Tunis), Griechenland, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey und Jersey).
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind im Bewußtsein der Wichtigkeit internationaler Zusammenarbeit zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und in dem Wunsch, die auf diesem Gebiet durch das Internationale Komitee zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers und durch die Europäische Arbeitsgemeinschaft für Vorratsschutz bereits geleistete Arbeit fortzusetzen und weiter auszudehnen, wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Organisation
Es wird eine Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) errichtet, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des obengenannten Komitees und der Arbeitsgemeinschaft übernimmt.
Artikel II
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse“ lebende Pflanzen und Pflanzenteile, unverarbeitetes Material pflanzlichen Ursprungs und Lebensmittel, die aus Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind.
Artikel III
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei der Organisation durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel XX steht frei
den Regierungen der in Anlage III aufgeführten Staaten,
der Regierung jedes anderen Staates, der auf Beschluß des Rates der Organisation zum Beitritt eingeladen wird.
Die Regierung jedes Hoheitsgebietes, hinsichtlich dessen eine Erklärung nach Artikel XXI abgegeben wurde, kann vom Rat der Organisation als Mitglied zugelassen werden, jedoch nur auf Vorschlag des Mitgliedstaates, der die Erklärung abgab. Ein solcher Beschluß erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die so zugelassenen Hoheitsgebiete müssen nach Ansicht des Rates einen fest umrissenen eigenen Beitrag zur Arbeit der Organisation leisten können.
Artikel IV
Sitz
Sitz der Organisation ist Paris.
Die Organisation tagt normalerweise an ihrem Sitz.
Artikel V
Aufgaben
Die Aufgaben der Organisation bestehen darin:
in Übereinstimmung mit der Ernährungs- und Landwirtschafts – Organisation der Vereinten Nationen die Tätigkeit einer regionalen Pflanzenschutzorganisation im Sinne des Artikels VIII des Internationalen Pflanzenschutzabkommens vom 6. Dezember 1951 auszuüben;
die Mitgliedstaaten über die fachlichen, verwaltungstechnischen und gesetzgeberischen Maßnahmen zu beraten, die zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen notwendig sind;
die Mitgliedstaaten, wenn nötig, bei der Durchführung derartiger Maßnahmen zu unterstützen;
falls durchführbar, internationale Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlinge und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufeinander abzustimmen und zu fördern;
von den Mitgliedstaaten Auskünfte über das Vorhandensein, das Auftreten und die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einzuholen und diese Auskünfte den Mitgliedstaaten zu übermitteln;
für den Austausch von Auskünften über die Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten in bezug auf Pflanzenschutz und über andere den freien Verkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen betreffende Maßnahmen zu sorgen;
die Möglichkeiten der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vorschriften und Bescheinigungen in Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zu prüfen;
die Zusammenarbeit bei der Forschung über die Schädlinge und Krankheiten der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und über die Bekämpfungsmethoden sowie den Austausch einschlägiger wissenschaftlicher Informationen zu erleichtern;
einen Dokumentationsdienst aufzubauen und jeweils auf Veranlassung der Organisation in geeigneter Form Unterlagen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zur Förderung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts zu veröffentlichen;
den Mitgliedstaaten über alle in diesem Artikel erwähnten Angelegenheiten Empfehlungen zu übermitteln;
ganz allgemein alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, die Ziele der Organisation zu verwirklichen.
Die Tätigkeit der Organisation richtet sich insbesondere – wenn auch nicht ausschließlich – gegen diejenigen Schädlinge und Krankheiten, die in Anlage II aufgeführt sind.
Artikel VI
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten haben der Organisation, soweit irgend möglich, alle Auskünfte zu erteilen, welche diese im Rahmen ihrer Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Artikel VII
Beziehungen zu anderen Organisationen
Die Organisation arbeitet mit der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen sowie mit anderen Einrichtungen mit verwandten Aufgaben zusammen. Sie ist bestrebt jede Überschneidung von Tätigkeiten, soweit irgend möglich, zu vermeiden.
Artikel VIII
Aufbau der Organisation
Die Organisation besteht aus:
dem Rat;
der Verwaltung, bestehend aus dem Exekutivausschuß, dem Generaldirektor und dem Personal;
dem Rechnungshof;
den Fachgremien (Arbeitsgruppen und internationale Konferenzen).
Artikel IX
Der Rat
Der Rat der Organisation besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zum Rat zu ernennen.
Die von den Mitgliedstaaten ernannten Vertreter und Stellvertreter können sich von Mitarbeitern und Beratern begleiten lassen.
Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat.
Artikel X
Tagungen des Rates
Der Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
Auf ein schriftliches, an den Vorsitzenden gerichtetes Ersuchen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten muß jederzeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden.
Artikel XI
Geschäfts- und Finanzordnung
Der Rat setzt seine Geschäftsordnung und die Finanzordnung der Organisation fest.
Artikel XII
Beobachter
Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Organisation ist, und jede internationale Einrichtung mit Aufgaben, die denjenigen der Organisation verwandt sind, kann sich mit Zustimmung des Rates auf jeder Ratstagung durch einen oder mehrere Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.
Artikel XIII
Aufgaben des Rates
Der Rat hat
den Bericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation seit der letzten ordentlichen Ratstagung zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;
die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
den Haushaltsplan zu prüfen und zu genehmigen;
die Jahresabrechnung und die Jahresbilanz zu prüfen und zu genehmigen;
Fachgremien ad hoc oder ständigen Charakters einzusetzen;
die Berichte dieser Gremien zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;
die satzungsmäßigen Wahlen abzuhalten;
den Generaldirektor zu ernennen und seine Anstellungsbedingungen festzusetzen;
über die Vorschläge zu entscheiden, die ihm der Exekutivausschuß unterbreitet.
Artikel XIV
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
Der Rat wählt aus den Vertretern der Mitgliedstaaten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates üben die gleiche Funktion innerhalb des Exekutivausschusses aus.
Artikel XV
Der Exekutivausschuß
Der Exekutivausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rates sowie aus fünf Vertretern von Mitgliedstaaten, die vom Rat gewählt werden.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt drei Jahre; sie sind wieder wählbar.
Tritt im Exekutivausschuß vor Ablauf der normalen Amtsdauer eine Vakanz ein, so fordert der Exekutivausschuß einen Mitgliedstaat auf, einen Vertreter namhaft zu machen, um die Vakanz für den Rest der Amtszeit auszufüllen.
Der Exekutivausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Artikel XVI
Aufgaben des Exekutivausschusses
Der Exekutivausschuß hat
dem Rat die Richtlinien sowie das Tätigkeitsprogramm der Organisation vorzuschlagen;
sicherzustellen, daß die Tätigkeit der Organisation mit den Beschlüssen des Rates im Einklang steht;
dem Rat den Haushaltsvoranschlag sowie die jährlichen Abrechnungen und die Bilanz vorzulegen; der Exekutivausschuß kann einen vorläufigen Haushaltsplan genehmigen, der bis zu seiner Prüfung durch den Rat gültig ist;
jede weitere Aufgabe zu übernehmen, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens zukommt oder die ihm der Rat überträgt;
seine eigene Geschäftsordnung zu bestimmen.
Artikel XVII
Der Generaldirektor
Der Generaldirektor:
ist der Leiter des unter seiner Verantwortung arbeitenden Sekretariats der Organisation;
führt das vom Rat genehmigte Programm sowie solche Aufgaben durch, die ihm der Exekutivausschuß überträgt;
berichtet bei jeder ordentlichen Ratstagung über die Tätigkeit und finanzielle Lage der Organisation.
Artikel XVIII
Finanzen
Die Ausgaben der Organisation werden durch jährliche Beiträge der Mitgliedstaaten nach der in Anlage I aufgeführten Staffelung und durch andere, vom Rat oder dem Exekutivausschuß genehmigte Einnahmen gedeckt.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt selbst die Höhe seines Beitrages, der – außer in vom Rat genehmigten Ausnahmefällen – im Einklang mit Absatz a) zu stehen hat.
Die Jahresbeiträge sind zu Beginn des Rechnungsjahres der Organisation fällig.
Die Beiträge der Mitgliedstaaten sind in der vom Exekutivausschuß mit Zustimmung des betreffenden Staates festzusetzenden Währung zu leisten.
Ein einzelner Staat oder eine Gruppe von Staaten können zusätzliche Beiträge für besondere Bekämpfungsvorhaben oder -aktionen, welche die Organisation im Interesse dieses Staates oder dieser Staatengruppe durchführt, leisten.
Ein aus den Vertretern von drei vom Rat für drei Jahre gewählten Mitgliedstaaten bestehender Rechnungshof hat jedes Jahr die Abrechnungen und die Geschäftsführung der Organisation zu überprüfen. Der Rechnungshof erstattet dem Rat Bericht. Der Exekutivausschuß kann für die Rechnungsprüfung der Organisation vereidigte Bücherrevisoren bestellen.
Artikel XIX
Änderungen
Der Wortlaut beantragter Änderungen dieses Übereinkommens oder der Anlagen I und II ist den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens drei Monate vor ihrer Erörterung im Rat mitzuteilen.
die Änderungen des Übereinkommens treten nach Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und ihr Stimmrecht ausübenden Mitglieder des Rates in Kraft, jedoch unter dem Vorbehalt, daß Änderungen, die neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten enthalten, für jeden Mitgliedstaat erst nach ihrer Annahme durch diesen in Kraft treten.
Änderungen der Anlagen I und II werden durch den Rat mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen.
Die Annahme von Änderungen wird der französischen Regierung bekanntgegeben, die alle Mitgliedstaaten vom Empfang der Annahmeerklärungen und vom Inkrafttreten der Änderungen unterrichtet.
Artikel XX
Unterzeichnung und Beitritt
Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel III freisteht, können durch
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