(Übersetzung.)SATZUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR BEKÄMPFUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1955-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien 51/1960 Dänemark 197/1957 Griechenland 217/1959 Irland 197/1957 Island 197/1957 Italien 197/1957 Jugoslawien 197/1957 Luxemburg 217/1959 Niederlande 197/1957 Norwegen 197/1957 Portugal 197/1957 Schweden 38/1964 Schweiz 128/1961 Türkei 197/1957 *Vereinigtes Königreich 197/1957

Ratifikationstext

Die vorliegende Satzung ist für Österreich am 1. Dezember 1955 in Kraft getreten.

Zufolge einer Mitteilung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen haben bis 10. Jänner 1957 folgende Staaten die vorliegende Satzung angenommen:

Dänemark, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Türkei, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, neuerliche schwere Verluste der europäischen Landwirtschaft durch wiederholte Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche zu vermeiden, bilden die vertragschließenden Regierungen hiemit eine Kommission, die den Namen „Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche” tragen soll und die Aufgabe haben wird, alle auf die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bezüglichen Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene in Europa zu fördern.

ARTIKEL I

Mitgliedschaft

Mitglieder der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (im folgenden die „Kommission” genannt) werden alle europäischen Mitgliedstaaten der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (im folgenden „Organisation” genannt) und / oder des Internationalen Tierseuchenamtes (im folgenden „Amt” genannt), die gemäß den Bestimmungen des Artikels XV diese Satzung annehmen. Die Kommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, vorausgesetzt, daß diese Stimmenzahl die Hälfte der Zahl der Mitglieder übersteigt, laut Artikel XV (3) jeden anderen europäischen Staat als Mitglied aufnehmen, der um die Mitgliedschaft angesucht und in einer formellen Urkunde seine Bereitwilligkeit erklärt hat, die zur Zeit des Beitrittes geltenden Verpflichtungen auf Grund der Satzung zu erfüllen.

Die Organisation, das Amt und die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit sollen das Recht haben, bei allen Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse anwesend zu sein, doch sollen ihre Vertreter kein Stimmrecht haben.

ARTIKEL II

Verpflichtungen der Mitglieder bezüglich innerstaatlicher Methoden und internationaler Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

1.

Die Mitglieder führen die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche mit dem Ziel, diese durch die Ergreifung geeigneter sanitärer und Quarantäne-Maßnahmen und durch die Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden vollkommen auszurotten:

1.

Methode der Schlachtung

2.

Kombination von Schlachtung und Impfung

3.

Vollkommene Immunisierung des Rinderbestandes durch Impfung

4.

Impfung in Gebieten, die an Seuchenherde grenzen.

Die angewendeten Methoden sollen streng durchgeführt werden.

2.

Mitglieder, welche die Methode 2 oder 4 befolgen, verpflichten sich, einen Virusvorrat zur Vakzineproduktion verfügbar zu halten sowie einen Vorrat an Vakzinen, der genügt, um einen ausreichenden Schutz gegen die Krankheit bei einem Ausbruch derselben zu gewährleisten. Jedes Mitglied soll mit den anderen Mitgliedern zusammenarbeiten und diesen bei allen gemeinsamen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und vor allem, wo dies notwendig ist, bei der Beschaffung von Vakzin und Viren helfen. Die Virus- und Vakzinemengen, die für den nationalen und internationalen Gebrauch auf Lager gehalten werden müssen, sollen von den Mitgliedern im Hinblick auf die Ergebnisse der Untersuchungen der Kommission und die Empfehlungen des Amtes festgesetzt werden.

3.

Die Mitglieder sollen zur Typenbestimmung des bei Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche festgestellten Virus alle Anordnungen treffen, die von der Kommission verlangt werden, und sollen die Kommission und das Amt sofort von den Resultaten einer solchen Typenbestimmung in Kenntnis setzen.

4.

Die Mitglieder verpflichten sich, der Kommission alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Ausübung ihrer Funktionen benötigen könnte. Insbesondere sollen die Mitglieder der Kommission und dem Amt sofort über jeden Ausbruch der Maul- und Klauenseuche und das Ausmaß derselben berichten und alle weiteren Einzelheiten bekanntgeben, welche die Kommission vielleicht benötigt.

ARTIKEL III

Sitz

1.

Die Kommission und ihr Sekretariat haben ihren Sitz im Hauptquartier der Organisation in Rom.

2.

Die Tagungen der Kommission sollen an ihrem Sitz stattfinden, wenn sie nicht auf Grund einer Entscheidung der Kommission bei einer früheren Tagung oder, unter besonderen Umständen, auf Beschluß des Exekutivkomitees an einen anderen Ort einberufen wurden.

ARTIKEL IV

Allgemeine Funktionen

Die allgemeinen Funktionen der Kommission sollen folgende sein:

1.

Durch den Generaldirektor der Organisation mit dem Amt im Rahmen der Verträge zwischen der Organisation und dem Amt Vereinbarungen zu treffen, um sicherzustellen, daß:

1.1 allen Mitgliedern technischer Rat über Probleme zuteil wird, die auf die Maul- und Klauenseuche-Bekämpfung Bezug haben.

1.2 umfassende Informationen über Krankheitsausbrüche und Feststellung des Virus gesammelt und so rasch als möglich verbreitet werden.

1.3 besondere, für die Maul- und Klauenseuche notwendige Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

2.

Informationen über innerstaatliche Programme zur Bekämpfung und Erforschung der Maul- und Klauenseuche zu sammeln.

3.

Im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedern die Art und das Ausmaß der für die Durchführung ihrer innerstaatlichen Programme benötigten Hilfe zu bestimmen.

4.

Gemeinsames Vorgehen überall dort anzuregen oder zu planen, wo es zur Überwindung der Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bekämpfungsprogramme notwendig ist, und zu diesem Zweck Wege zur Beschaffung ausreichender Mittel zu finden, wie z. B. für die Produktion und Lagerung des Vakzins auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern.

5.

Für die notwendigen Einrichtungen für die Typenbestimmung des Virus zu sorgen.

6.

Die Möglichkeit der Errichtung internationaler Laboratorien für die Typenbestimmung des Virus und die Vakzineproduktion zu studieren.

7.

Ein Register über die Virus- und Vakzinemengen, welche in den einzelnen Staaten zur Verfügung stehen, zu führen und die Lage ständig zu beobachten.

8.

Andere Organisationen hinsichtlich der Zuteilung irgendwelcher verfügbarer Fonds zur Unterstützung der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Europa zu beraten.

9.

Durch den Generaldirektor der Organisation mit anderen Organisationen, regionalen Gruppen oder Nationen, die nicht Mitglieder der Kommission sind, Abkommen über die Beteiligung an der Arbeit der Kommission oder ihrer Ausschüsse oder über die gegenseitige Hilfe in Fragen der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu treffen. Diese Abkommen können die Aufstellung von gemeinsamen Ausschüssen oder die Beteiligung daran beinhalten.

10.

Zur Vorlage an den Rat der Organisation durch den Generaldirektor, den Bericht des Exekutivkomitees über die Tätigkeit der Kommission, die Jahresabrechnungen, das Budget und das Programm für das kommende Jahr zu prüfen und zu genehmigen.

ARTIKEL V

Sonderfunktionen

Die Kommission soll folgende Sonderfunktionen haben:

1.

In dringenden Fällen bei der Bekämpfung von Epidemien in jeder von der Kommission und den betroffenen Mitgliedern für geeignet befundenen Weise zu helfen. Zu diesem Zweck kann die Kommission oder ihr Exekutivkomitee nach den Bestimmungen, die in Artikel XI (5) enthalten sind, jeden nicht gebundenen Saldo des Verwaltungsbudgets (siehe Artikel XIII (7)), sowie alle zusätzlichen Beiträge, welche für Notfälle gemäß Artikel XIII (4) geleistet wurden, verwenden.

2.

Auf folgenden Gebieten die notwendigen Maßnahmen zu treffen:

2.1 Produktion und/oder Lagerung von Viren und/oder Vakzinen durch oder für die Kommission zur Verteilung an jedes Mitglied, das sie benötigt.

2.2 Wenn nötig, Förderung der Errichtung von „Cordons sanitaires” (Schutzzonen) durch ein Mitglied oder durch mehrere Mitglieder, zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit.

3.

Zur Erreichung der Ziele der Kommission, wie sie in dieser Satzung umschrieben sind, solche weitere Spezialprojekte durchzuführen, die von den Mitgliedern oder dem Exekutivkomitee vorgeschlagen und von der Kommission gutgeheißen wurden.

4.

Mittel aus dem Überschuß des Verwaltungsbudgets können für die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels angegebenen Zwecke verwendet werden, falls eine solche Handlungsweise durch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kommission gebilligt wird, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Mitglieder der Kommission umfaßt.

ARTIKEL VI

Organisation

1.

Jedes Mitglied soll bei Tagungen der Kommission durch nur einen Delegierten vertreten werden, der aber von einem Stellvertreter sowie von Experten und Beratern begleitet werden darf. Stellvertreter, Experten und Berater können an den Verhandlungen der Kommission teilnehmen, haben aber, ausgenommen Stellvertreter, die mit Vollmachten in gehöriger Form zur Vertretung des Delegierten ausgestattet sind, kein Stimmrecht.

2.

Jedes Mitglied soll eine Stimme haben. Beschlüsse der Kommission werden, außer in den in der vorliegenden Satzung besonders bezeichneten Fällen, mit Stimmenmehrheit gefaßt. Die Mehrheit der Mitglieder der Kommission bildet ein beschlußfähiges Quorum.

3.

Die Kommission wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung aus der Reihe der Delegierten einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Diese sollen ihr Amt bis zur nächsten ordentlichen Tagung, unbeschadet des Rechtes der Wiederwahl, ausüben.

4.

Der Generaldirektor der Organisation soll im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission wenigstens einmal jährlich eine ordentliche Tagung der Kommission einberufen. Außerordentliche Tagungen können vom Generaldirektor, sei es im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission, sei es über Ersuchen der Kommission bei einer ordentlichen Tagung oder während der Zeit zwischen den Tagungen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

ARTIKEL VII

Ausschüsse

1.

Die Kommission hat das Recht, vorübergehend tätige spezielle oder ständige Ausschüsse zu bilden, die die zur Zuständigkeit der Kommission gehörige Angelegenheit prüfen und darüber berichten sollen.

2.

Diese Ausschüsse sollen vom Generaldirektor der Organisation, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission, zu der Zeit und an dem Ort einberufen werden, die den Zwecken, für die sie geschaffen wurden, am besten entsprechen.

3.

Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von der Kommission bestimmt.

4.

Jeder Ausschuß soll einen Vorsitzenden wählen.

ARTIKEL VIII

Geschäfts- und Finanzordnung

Soweit mit den Bestimmungen dieser Satzung vereinbar, soll sich die Kommission, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Organisation, eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung geben, die im Einklang mit Geschäftsordnung und Finanzordnung der Organisation stehen sollen.

ARTIKEL IX

Beobachter

1.

Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Kommission ist, kann mit Zustimmung der Kommission zu jeder Tagung der Kommission oder ihrer Ausschüsse einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden.

2.

Jede andere internationale Organisation, welche ähnliche Interessen hat, kann sich mit Zustimmung der Kommission bei den Tagungen derselben oder ihrer Ausschüsse durch einen Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.

ARTIKEL X

Das Exekutivkomitee

1.

Die Kommission bestellt ein Exekutivkomitee, das sich aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission sowie aus drei Delegierten von Mitgliedsstaaten zusammensetzt, die zu Beginn jeder ordentlichen Tagung von der Kommission ausgewählt werden. Der Vorsitzende der Kommission soll auch im Exekutivkomitee den Vorsitz führen.

2.

Die Mitglieder des Exekutivkomitees sollen, unbeschadet des Rechtes der Wiederwahl, bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Tagung im Amt bleiben.

3.

Wird vor Ablauf einer Amtsperiode ein Sitz im Exekutivkomitee frei, so kann das Komitee ein Mitglied der Kommission ersuchen, einen Vertreter zu nominieren, der den betreffenden Sitz bis zur Beendigung der Amtsperiode einnehmen soll.

4.

Das Exekutivkomitee soll wenigstens einmal zwischen zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Tagungen der Kommission zusammentreten.

5.

Der Sekretär der Kommission ist auch Sekretär des Exekutivkomitees.

ARTIKEL XI

Funktionen des Exekutivkomitees

Das Exekutivkomitee soll:

1.

Der Kommission Vorschläge bezüglich ihrer allgemeinen Arbeitsrichtlinien und ihres Arbeitsprogramms machen.

2.

Die Arbeitsrichtlinien und Programme, die die Kommission genehmigt hat, durchführen.

3.

Der Kommission Programm-, Verwaltungs- und Budgetentwürfe sowie die Jahresabrechnung vorlegen.

4.

Den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission dieser zur Bestätigung und Weiterleitung an den Generaldirektor der Organisation vorlegen.

5.

Alle anderen Arbeiten durchführen, die ihm die Kommission überträgt, insbesondere die Notstandsarbeiten nach Artikel V (1).

ARTIKEL XII

Verwaltung

1.

Die Mitglieder des Sekretariats der Kommission werden vom Generaldirektor mit Genehmigung des Exekutivkomitees ernannt und sind verwaltungsmäßig dem Generaldirektor verantwortlich. Ihr Status und ihre Anstellungsbedingungen sind dieselben wie die des Personals der Organisation.

2.

Die Ausgaben der Kommission sollen aus ihrem eigenen Verwaltungsbudget gedeckt werden, ausgenommen diejenigen, die sich auf Angestellte und Einrichtungen beziehen, die von der Organisation zur Verfügung gestellt werden können. Die Ausgaben, die der Organisation angelastet werden dürfen, werden im Rahmen eines Jahresbudgets, das vom Generaldirektor ausgearbeitet und von der Konferenz der Organisation, in Übereinstimmung mit der Geschäfts- und Finanzordnung der Organisation, genehmigt wird, festgelegt und bezahlt.

3.

Die Auslagen der Delegierten, ihrer Vertreter, Experten und Berater, die durch Teilnahme an den Tagungen der Kommission und ihrer Ausschüsse entstehen, werden von den sie entsendenden Regierungen festgelegt und bezahlt.

ARTIKEL XIII

Finanzgebarung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.