Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz – KAG)
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. d ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.
(4c) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3, § 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs. 1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.
(4c) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3, § 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs. 1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4d) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.
(4c) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3, § 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs. 1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4d) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4e) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 lit. b, § 3 Abs. 4 lit. e, § 7 Abs. 1, § 7a, § 7b, § 8 Abs. 1 Einleitungssatz, § 8 Abs. 1 Z 7, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8c Abs. 1, 2, 3, 3a, 4, 4a, 5a, 6a und 7, § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 10 Abs. 1 Z 4, § 10 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 4, § 27a Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2009 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.
(4c) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3, § 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs. 1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4d) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4e) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 lit. b, § 3 Abs. 4 lit. e, § 7 Abs. 1, § 7a, § 7b, § 8 Abs. 1 Einleitungssatz, § 8 Abs. 1 Z 7, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8c Abs. 1, 2, 3, 3a, 4, 4a, 5a, 6a und 7, § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 10 Abs. 1 Z 4, § 10 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 4, § 27a Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2009 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4f) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 4, § 5a Abs. 2 und 3 samt Überschrift zu § 5a, § 8 Abs. 1 Z 3, § 8c Abs. 1, § 8c Abs. 4 Z 8, § 8e samt Überschrift, § 24 Abs. 3, § 27a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2011 innerhalb von acht Monaten zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
Abs. 4h und 4i: Grundsatzbestimmung
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.
(4c) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3, § 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs. 1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4d) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4e) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 lit. b, § 3 Abs. 4 lit. e, § 7 Abs. 1, § 7a, § 7b, § 8 Abs. 1 Einleitungssatz, § 8 Abs. 1 Z 7, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8c Abs. 1, 2, 3, 3a, 4, 4a, 5a, 6a und 7, § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 10 Abs. 1 Z 4, § 10 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 4, § 27a Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2009 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4f) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 4, § 5a Abs. 2 und 3 samt Überschrift zu § 5a, § 8 Abs. 1 Z 3, § 8c Abs. 1, § 8c Abs. 4 Z 8, § 8e samt Überschrift, § 24 Abs. 3, § 27a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2011 innerhalb von acht Monaten zu erlassen.
(4g) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den § 2a Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 bis 5, § 2b, § 2c, § 5b Abs. 1 und 6, § 6 Abs. 1, 2 und 7, § 8 Abs. 1, § 10a Abs. 2 Z 4 und 6 sowie Abs. 3 bis 5, § 18 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2011 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4h) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Unfallchirurgie bis 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 2a Abs. 5 Z 1 lit. a umzuwandeln sind.
(4i) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bis 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 2a Abs. 5 Z 2 umzuwandeln sind.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
Abs. 4h und 4i: Grundsatzbestimmung
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.
(4c) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3, § 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs. 1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4d) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4e) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 lit. b, § 3 Abs. 4 lit. e, § 7 Abs. 1, § 7a, § 7b, § 8 Abs. 1 Einleitungssatz, § 8 Abs. 1 Z 7, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8c Abs. 1, 2, 3, 3a, 4, 4a, 5a, 6a und 7, § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 10 Abs. 1 Z 4, § 10 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 4, § 27a Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2009 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4f) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 4, § 5a Abs. 2 und 3 samt Überschrift zu § 5a, § 8 Abs. 1 Z 3, § 8c Abs. 1, § 8c Abs. 4 Z 8, § 8e samt Überschrift, § 24 Abs. 3, § 27a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2011 innerhalb von acht Monaten zu erlassen.
(4g) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den § 2a Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 bis 5, § 2b, § 2c, § 5b Abs. 1 und 6, § 6 Abs. 1, 2 und 7, § 8 Abs. 1, § 10a Abs. 2 Z 4 und 6 sowie Abs. 3 bis 5, § 18 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2011 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4h) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Unfallchirurgie bis 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 2a Abs. 5 Z 1 lit. a umzuwandeln sind.
(4i) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bis 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 2a Abs. 5 Z 2 umzuwandeln sind.
(4j) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 1, 2b Abs. 2 Z 3, 3e, 3f und 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2012 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
Abkürzung
KAKuG
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.
(4c) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3, § 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs. 1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4d) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4e) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 lit. b, § 3 Abs. 4 lit. e, § 7 Abs. 1, § 7a, § 7b, § 8 Abs. 1 Einleitungssatz, § 8 Abs. 1 Z 7, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8c Abs. 1, 2, 3, 3a, 4, 4a, 5a, 6a und 7, § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 10 Abs. 1 Z 4, § 10 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 4, § 27a Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2009 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4f) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 4, § 5a Abs. 2 und 3 samt Überschrift zu § 5a, § 8 Abs. 1 Z 3, § 8c Abs. 1, § 8c Abs. 4 Z 8, § 8e samt Überschrift, § 24 Abs. 3, § 27a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2011 innerhalb von acht Monaten zu erlassen.
(4g) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den § 2a Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 bis 5, § 2b, § 2c, § 5b Abs. 1 und 6, § 6 Abs. 1, 2 und 7, § 8 Abs. 1, § 10a Abs. 2 Z 4 und 6 sowie Abs. 3 bis 5, § 18 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2011 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4h) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Unfallchirurgie bis 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 2a Abs. 5 Z 1 lit. a umzuwandeln sind.
(4i) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bis 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 2a Abs. 5 Z 2 umzuwandeln sind.
(4j) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 1, 2b Abs. 2 Z 3, 3e, 3f und 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2012 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4k) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1 Z 4a, § 29 Abs. 1a und Abs. 1b, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
Abkürzung
KAKuG
§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.
(4c) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3, § 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs. 1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4d) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4e) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 lit. b, § 3 Abs. 4 lit. e, § 7 Abs. 1, § 7a, § 7b, § 8 Abs. 1 Einleitungssatz, § 8 Abs. 1 Z 7, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8c Abs. 1, 2, 3, 3a, 4, 4a, 5a, 6a und 7, § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 10 Abs. 1 Z 4, § 10 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 4, § 27a Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2009 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4f) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 4, § 5a Abs. 2 und 3 samt Überschrift zu § 5a, § 8 Abs. 1 Z 3, § 8c Abs. 1, § 8c Abs. 4 Z 8, § 8e samt Überschrift, § 24 Abs. 3, § 27a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2011 innerhalb von acht Monaten zu erlassen.
(4g) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den § 2a Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 bis 5, § 2b, § 2c, § 5b Abs. 1 und 6, § 6 Abs. 1, 2 und 7, § 8 Abs. 1, § 10a Abs. 2 Z 4 und 6 sowie Abs. 3 bis 5, § 18 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2011 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4h) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Unfallchirurgie bis 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 2a Abs. 5 Z 1 lit. a umzuwandeln sind.
(4i) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bis 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 2a Abs. 5 Z 2 umzuwandeln sind.
(4j) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 1, 2b Abs. 2 Z 3, 3e, 3f und 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2012 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4k) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1 Z 4a, § 29 Abs. 1a und Abs. 1b, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
(7) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmung zu § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 binnen sechs Monaten zu erlassen.
Abs. 2 und 3: Grundsatzbestimmung
§ 65a. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 lit. d, § 2 Abs. 2 lit. e, § 2 Abs. 3, die Überschrift vor § 3, § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 3, Abs. 4 lit. a, Abs. 4 lit. e, Abs. 4 lit. f, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, §§ 3a, 3b, 3c, und 3d, die Änderungen in § 5, § 5c, § 8a Abs. 5, § 8d, § 10a Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 lit.e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass jedenfalls Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbständigen Ambulatoriums, die ab dem 1. März 2011 anhängig werden, nach der Rechtslage durchzuführen bzw. fortzusetzen sind, die sich aus den entsprechenden Landesausführungsgesetzen in Ausführung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 ergibt.
(3) (Grundsatzbestimmung) Träger von Krankenanstalten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2010 eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt, und die nach § 5c zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.
§ 65a. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 lit. d, § 2 Abs. 2 lit. e, § 2 Abs. 3, die Überschrift vor § 3, § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 3, Abs. 4 lit. a, Abs. 4 lit. e, Abs. 4 lit. f, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, §§ 3a, 3b, 3c, und 3d, die Änderungen in § 5, § 5c, § 8a Abs. 5, § 8d, § 10a Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 lit.e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass jedenfalls Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbständigen Ambulatoriums, die ab dem 1. März 2011 anhängig werden, nach der Rechtslage durchzuführen bzw. fortzusetzen sind, die sich aus den entsprechenden Landesausführungsgesetzen in Ausführung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 ergibt.
(3) (Grundsatzbestimmung) Träger von Krankenanstalten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2010 eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt, und die nach § 5c zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 lit. f, § 2 Abs. 4, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 5 Z 1, § 2b Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1 und 6, § 3a Abs. 1, 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 3c, § 4 Abs. 2, § 5b Abs. 4, § 6 Abs. 1 lit. i und Abs. 4, § 6a Abs. 2, § 7 Abs. 4a, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 2 und Z 8, § 8c Abs. 8, § 8g samt Überschrift, § 10 Abs. 1 Z 3, § 10a Abs. 4, § 19a Abs. 3 Z 4, § 26 Abs. 1 Z 5 sowie zum Hauptstück G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
Abkürzung
KAKuG
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
Abkürzung
KAKuG
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
Abkürzung
KAKuG
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(9) § 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4 (Anm.: richtig: Abs. 4a), § 9a sowie § 10 Abs. 1 Z 4a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
Abkürzung
KAKuG
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(9) § 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4 (Anm.: richtig: Abs. 4a), § 9a sowie § 10 Abs. 1 Z 4a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(10) Die §§ 3 Abs. 2a, 3a Abs. 4 und 9, 19a Abs. 4 Z 3 sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen.
(11) § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Abkürzung
KAKuG
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(9) § 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4 (Anm.: richtig: Abs. 4a), § 9a sowie § 10 Abs. 1 Z 4a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(10) Die §§ 3 Abs. 2a, 3a Abs. 4 und 9, 19a Abs. 4 Z 3 sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen.
(11) § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(10) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 3 und 5, § 2b Abs. 2 bis 4, § 2c, § 3 Abs. 2d und 4, § 3a Abs. 5, § 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 6 bis 8, § 8e Abs. 8, § 15, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 5, § 27b Abs. 3 und 5, § 29 Abs. 1a, § 38d sowie § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2019 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(11) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln sind.
Abkürzung
KAKuG
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(9) § 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4 (Anm.: richtig: Abs. 4a), § 9a sowie § 10 Abs. 1 Z 4a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(10) Die §§ 3 Abs. 2a, 3a Abs. 4 und 9, 19a Abs. 4 Z 3 sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen.
(11) § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(10) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 3 und 5, § 2b Abs. 2 bis 4, § 2c, § 3 Abs. 2d und 4, § 3a Abs. 5, § 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 6 bis 8, § 8e Abs. 8, § 15, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 5, § 27b Abs. 3 und 5, § 29 Abs. 1a, § 38d sowie § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2019 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(11) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln sind.
(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ein Jahr nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
Abkürzung
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§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(9) § 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4 (Anm.: richtig: Abs. 4a), § 9a sowie § 10 Abs. 1 Z 4a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(10) Die §§ 3 Abs. 2a, 3a Abs. 4 und 9, 19a Abs. 4 Z 3 sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen.
(11) § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(10) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 3 und 5, § 2b Abs. 2 bis 4, § 2c, § 3 Abs. 2d und 4, § 3a Abs. 5, § 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 6 bis 8, § 8e Abs. 8, § 15, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 5, § 27b Abs. 3 und 5, § 29 Abs. 1a, § 38d sowie § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2019 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(11) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln sind.
(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
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§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(9) § 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4 (Anm.: richtig: Abs. 4a), § 9a sowie § 10 Abs. 1 Z 4a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(10) Die §§ 3 Abs. 2a, 3a Abs. 4 und 9, 19a Abs. 4 Z 3 sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen.
(11) § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(10) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 3 und 5, § 2b Abs. 2 bis 4, § 2c, § 3 Abs. 2d und 4, § 3a Abs. 5, § 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 6 bis 8, § 8e Abs. 8, § 15, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 5, § 27b Abs. 3 und 5, § 29 Abs. 1a, § 38d sowie § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2019 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(11) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln sind.
(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(13) § 57a, § 59 Abs. 6 Z 2 lit. b, d und e, § 59e Abs. 5, § 59f sowie § 59g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Abkürzung
KAKuG
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(9) § 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4 (Anm.: richtig: Abs. 4a), § 9a sowie § 10 Abs. 1 Z 4a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(10) Die §§ 3 Abs. 2a, 3a Abs. 4 und 9, 19a Abs. 4 Z 3 sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen.
(11) § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(10) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 3 und 5, § 2b Abs. 2 bis 4, § 2c, § 3 Abs. 2d und 4, § 3a Abs. 5, § 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 6 bis 8, § 8e Abs. 8, § 15, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 5, § 27b Abs. 3 und 5, § 29 Abs. 1a, § 38d sowie § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2019 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(11) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln sind.
(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(13) § 57a, § 59 Abs. 6 Z 2 lit. b, d und e, § 59e Abs. 5, § 59f sowie § 59g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Abkürzung
KAKuG
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(9) § 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4 (Anm.: richtig: Abs. 4a), § 9a sowie § 10 Abs. 1 Z 4a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(10) Die §§ 3 Abs. 2a, 3a Abs. 4 und 9, 19a Abs. 4 Z 3 sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen.
(11) § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(10) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 3 und 5, § 2b Abs. 2 bis 4, § 2c, § 3 Abs. 2d und 4, § 3a Abs. 5, § 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 6 bis 8, § 8e Abs. 8, § 15, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 5, § 27b Abs. 3 und 5, § 29 Abs. 1a, § 38d sowie § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2019 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(11) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln sind.
(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(13) § 57a, § 59 Abs. 6 Z 2 lit. b, d und e, § 59e Abs. 5, § 59f sowie § 59g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(14) Die § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 57 Abs. 1a, § 59 Abs. 6 Z 2, Abs. 11 bis 13, § 59d Abs. 3 Z 1 lit. c bis g, § 59e Abs. 1 und 2, § 59f, § 59g Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 sowie das Hauptstück G samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 und der Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(15) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 sowie den Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.
Abkürzung
KAKuG
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die §§ 56a, 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2, Abs. 2b, Abs. 3a, § 3a Abs. 2 und Abs. 3a, § 10a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 27a rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln sind.
(6) Die §§ 56a, 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(9) § 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4 (Anm.: richtig: Abs. 4a), § 9a sowie § 10 Abs. 1 Z 4a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(10) Die §§ 3 Abs. 2a, 3a Abs. 4 und 9, 19a Abs. 4 Z 3 sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen.
(11) § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(10) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2a Abs. 3 und 5, § 2b Abs. 2 bis 4, § 2c, § 3 Abs. 2d und 4, § 3a Abs. 5, § 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 6 bis 8, § 8e Abs. 8, § 15, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 5, § 27b Abs. 3 und 5, § 29 Abs. 1a, § 38d sowie § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2019 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(11) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln sind.
(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(13) § 57a, § 59 Abs. 6 Z 2 lit. b, d und e, § 59e Abs. 5, § 59f sowie § 59g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(14) Die § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 57 Abs. 1a, § 59 Abs. 6 Z 2, Abs. 11 bis 13, § 59d Abs. 3 Z 1 lit. c bis g, § 59e Abs. 1 und 2, § 59f, § 59g Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 sowie das Hauptstück G samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 und der Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(15) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 sowie den Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.
(16) § 8 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zur Änderung in § 8 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024 binnen sechs Monaten zu erlassen.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 65c. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 66. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes treten die nachfolgenden Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:
das Gesetz vom 17. Februar 1864, RGBl. Nr. 22, in Betreff der Verpflegsgebühren in öffentlichen Gebär- und Irrenanstalten;
das Gesetz vom 1. Mai 1869, RGBl. Nr. 58, wodurch die Frist bestimmt wird, nach Ablauf welcher die Verpflegskostenersatzansprüche der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten an die Landesfonds erlöschen;
die Bestimmungen des § 2 lit. b des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit sie sich nicht auf Heilbäder und Gesundbrunnen beziehen, und die Bestimmungen des § 4 lit. e des genannten Gesetzes;
die Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem k. k. Justizministerium vom 14. Mai 1874, RGBl. Nr. 71, mit welcher Bestimmungen in Betreff des Irrenwesens erlassen werden, in der Fassung der Ministerialverordnung vom 4. Juli 1878, RGBl. Nr. 87;
der Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. März 1892, Z 14.498 ex 1891, betreffend die bei Bewilligungen zur Errichtung von privaten Humanitäts-, Heil- und Kuranstalten, Heilbädern und Gesundbrunnen aller Art festzuhaltenden Grundsätze;
das Gesetz vom 15. Juli 1920, StGBl. Nr. 327, über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstaltengesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1923, BGBl. Nr. 72;
das Bundesgesetz vom 18. Juli 1924, BGBl. Nr. 255, betreffend die Verwaltung der Wiener Fondskrankenanstalten (Fondskrankenanstaltengesetz);
Abschnitt C der Ersten Ausführungsanordnung zur XVII. Verordnung zur Einführung steuergesetzlicher Vorschriften in Österreich, RMBliV Nr. 34/1939, S. 1727.
Abkürzung
KAKuG
§ 67. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Mit der Vollziehung
der §§ 43 und 44 ist, soweit damit Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, soweit damit Angelegenheiten der Bundes-Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
des § 46 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,
der §§ 55 bis 59i ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der §§ 59j und 64 ist der Bundesminister für Finanzen und
ist im übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.
Abkürzung
KAKuG
§ 67. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Mit der Vollziehung
der §§ 43 und 44 ist, soweit damit Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, soweit damit Angelegenheiten der Bundes-Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
des § 46 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,
der §§ 55 bis 59a ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 64 ist der Bundesminister für Finanzen und
ist im übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.
§ 67. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Mit der Vollziehung
der §§ 43 und 44 ist, soweit damit Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit damit Angelegenheiten der Bundes-Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
des § 46 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,
der § 55 bis 59h ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der §§ 59i und 64 ist der Bundesminister für Finanzen und
ist im Übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
§ 67. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
(2) Mit der Vollziehung
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