Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau vom 21. Mai 1957, betreffend bestimmte Fette tierischer Herkunft (Fettverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, wird von den Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau und auf Grund des § 7a des Lebensmittelgesetzes 1951 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau verordnet:

§ 1. Fette tierischer Herkunft dürfen selbst nach Vornahme einer Raffination, gleichgültig, ob diese im In- oder Ausland erfolgt ist, als Lebensmittel (Speisefett) weder feilgehalten noch verkauft werden, wenn sie von folgenden Ausgangsmaterialien stammen:

a)

denaturierten Fetten (auch wenn die Denaturierung – durch welches Verfahren immer – rückgängig gemacht wurde);

b)

aus dem Ausland eingeführten Fetten, die anläßlich der Einfuhr nach den Z.T.-Nrn. 15.02 B, 15.06, 15.12 A und 15.17 des geltenden Zolltarifs deklariert worden sind, oder bei denen sonst aus der Warenerklärung abgeleitet werden kann, daß sie für den menschlichen Genuß weder unmittelbar noch mittelbar bestimmt sind;

c)

Fetten, die derart verschmutzt oder so stark zersetzt sind, daß sie auch in raffiniertem Zustand bei Kenntnis des ursprünglichen Zustandes als ekelerregend anzusehen wären;

d)

Fetten, die im Sinne der Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch vom 6. September 1924, BGBl. Nr. 342, in der Fassung der Verordnung vom 28. Februar 1925, BGBl. Nr. 92, als untauglich zu befinden sind.

§ 2. Fette im Sinne des § 1 dürfen wissentlich zur Herstellung von Lebensmitteln nicht verwendet werden.

§ 3. Betriebe, die sowohl für Speisefette geeignete Ausgangsmaterialien als auch für andere Zwecke bestimmte Fette verarbeiten, müssen die Rohmaterialien in einer zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichenden Weise kennzeichnen und so gelagert halten, daß jede abträgliche Beeinflussung der für die Speisefetterzeugung bestimmten Fettstoffe vermieden wird.

§ 4. Falls zur Verarbeitung zu Speisefetten geeignete und andere Fettstoffe mit denselben Maschinen verarbeitet werden, sind diese vor der Erzeugung von Speisefett jeweils gründlich und sorgfältig zu reinigen.

§ 5. (1) Unter Verwendung von Darmabputzfett oder Knochenfett des Schweines hergestelltes Fett darf nicht unter der Bezeichnung „Schweinefett“ („Schweineschmalz“ oder „Schmalz“) oder einer anderen auf eine höhere Qualität hinweisenden Bezeichnung feilgehalten oder verkauft werden.

(2) Schweinefett (Schweineschmalz oder Schmalz), das zum Zwecke der Wiederherstellung seiner Genußtauglichkeit raffiniert wurde, darf nur unter der Bezeichnung „Kochschmalz“ feilgehalten oder verkauft werden.

§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf von Seetieren stammende Fette keine Anwendung.

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