Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über den Verkehr mit Obstpflanzgut

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-11-14
Status Aufgehoben · 1997-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Artikel I.

§ 1. (1) Obstpflanzgut - das sind alle zur Heranzucht bestimmten Obstgehölze, soweit sie zur Fruchtnutzung geeignet sind, sowie alle Arten von Veredlungsunterlagen für solche Obstgehölze - darf nur feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es je Verkaufseinheit mit einem Anhänger versehen ist, der nachstehende Angaben enthält:

a)

die Sorte und die Unterlage des Obstpflanzgutes;

b)

bei Inlandsware die Güteklasse A oder B;

c)

bei Inlandsware den Namen und die Anschrift der Baumschule, in der das Pflanzgut herangezogen worden ist; handelt es sich um Pflanzgut, das in einer anerkannten Markenbaumschule (§ 4 Abs. 2) herangezogen worden ist, so ist auch die Kontrollnummer (§ 5 Abs. 6) dieser Baumschule anzugeben; der Name und die Anschrift dieser Baumschule können entfallen, wenn sie das Pflanzgut nicht selbst an Verbraucher in Verkehr setzt;

d)

bei Auslandsware das Herkunftsland sowie Name und Anschrift des Betriebes, der die Ware im Inland in Verkehr setzt.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen der Wahrheit entsprechen.

(3) Die näheren Vorschriften über den Anhänger und die Art seiner Anbringung erläßt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft setzt durch Verordnung ein Bundessortiment und Gebietssortimente fest.

(2) In das Bundessortiment sind die Arten und Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die sich nach den fachlichen Erfahrungen als für das Bundesgebiet besonders geeignet erwiesen haben.

(3) In die Gebietssortimente sind die Arten und Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die sich nach den fachlichen Erfahrungen als für das Gebiet, für das das Sortiment festgesetzt wird, besonders geeignet erwiesen haben. Gebietssortimente sind nur für Gebiete festzusetzen, für die vom Standpunkt des Obstbaues aus ein Bedarf nach solchen besteht.

§ 3. (1) Die Gütemerkmale der Klassen A und B werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgesetzt. Hiebei kommen insbesondere in Betracht:

a)

die Unterlage des Obstpflanzgutes;

b)

die Eigenschaften des Obstpflanzgutes (wie Gesundheitszustand, Unversehrtheit, Form, Abmessungen, Triebzahl, Wüchsigkeit, Bewurzelung);

c)

die Sortierung des Obstpflanzgutes.

(2) Obstpflanzgut, das gemäß den Bestimmungen der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten besonders gute Eigenschaften aufweist, zählt zur Güteklasse A, sofern es aus einer anerkannten Markenbaumschule (§ 4 Abs. 2) stammt.

(3) Obstpflanzgut, das den in der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten festgesetzten Mindestanforderungen entspricht, zählt zur Güteklasse B.

(4) Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres ist zu vernichten

a)

Obstpflanzgut, das den festgesetzten Mindestanforderungen der Güteklasse B nicht entspricht (Ausschußware), in den verkaufsfertigen Quartieren und

b)

Obstpflanzgut, das nach Beendigung des Frühjahrsverkaufs in den Einschlagplätzen belassen wurde (überständige Ware).

(5) Obstbäume, die vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres ausgegraben werden, und Beerenobstgehölze, die vor dem 15. September eines jeden Jahres ausgegraben werden, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden.

§ 4. (1) Baumschulen, das sind Betriebe, die Obstpflanzgut heranziehen, um es in Verkehr zu setzen, dürfen Obstpflanzgut von Sorten, die nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind, nur in einer Stückzahl heranziehen, die 10 v. H. der jeweiligen Produktion des Betriebes nicht überschreitet.

(2) Baumschulen sind auf schriftlichen Antrag des Betriebsinhabers als Markenbaumschulen anzuerkennen, wenn gegen die Baumschule vom Standpunkt einer einwandfreien Heranzucht des Obstpflanzgutes, eines einwandfreien Pflanzenschutzes und einer einwandfreien Betriebsführung keine Bedenken bestehen (§ 5).

§ 5. (1) Der Antrag auf Anerkennung gemäß § 4 Abs. 2 ist bei der Landwirtschaftskammer einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Standort des Hauptbetriebes liegt; er hat die Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der gemäß § 4 Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendig sind. Die näheren Vorschriften über den Antrag erläßt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat einen Augenschein durchzuführen.

(3) Ist die Landwirtschaftskammer der Auffassung, daß die Anerkennung zu verweigern oder nur unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder befristet zu bewilligen sei, so hat sie binnen einer Woche nach der Besichtigung der Baumschule einen dahingehenden begründeten Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten; diese hat über diesen Antrag und über den Anerkennungsantrag in einem Bescheide abzusprechen. In dem Bescheid dürfen Bedingungen und Auflagen gesetzt werden, die zur Heranzucht eines einwandfreien Obstpflanzgutes sowie zur Erzielung eines einwandfreien Pflanzenschutzes und einer einwandfreien Betriebsführung notwendig sind.

(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 3 spricht die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich die Anerkennung mit Bescheid aus.

(5) Auf das Anerkennungsverfahren vor den Landwirtschaftskammern finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung. Die Landwirtschaftskammern sind bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

(6) Wird die Anerkennung ausgesprochen, so hat die Landwirtschaftskammer der Baumschule eine Kontrollnummer zuzuteilen. Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich in ihrem Publikationsorgan eine Liste der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich bestehenden anerkannten Markenbaumschulen zu veröffentlichen; hiebei sind auch die Kontrollnummern anzuführen.

(7) Kommen Umstände hervor, die die Ablehnung des Ansuchens auf Anerkennung begründet hätten, oder treten solche Umstände nach erfolgter Anerkennung ein, so ist auf Antrag der Landwirtschaftskammer die Anerkennung von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen.

§ 6. Hat sich der Lieferer die Lieferung von anderen als bestellten Sorten (Ersatzsorten) vorbehalten, so darf er, falls eine andere Vereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtlieferung in Ersatzsorten liefern.

§ 7. (1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls notwendigen Einfuhrbewilligung darf Obstpflanzgut nur auf Grund einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erteilten Bewilligung über die Grenzen des österreichischen Zollgebietes eingeführt werden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das einzuführende Obstpflanzgut mindestens die Gütemerkmale der Güteklasse B besitzt und mindestens zu 90 v. H. Sorten angehört, die in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind. Sofern das Interesse der Versorgung des österreichischen Obstbaues mit einwandfreiem Obstpflanzgut dies erfordert, kann die Bewilligung befristet und mit der Auflage erteilt werden, daß das Obstpflanzgut nur für bestimmte Zwecke und für bestimmte Gebiete in Verkehr gesetzt werden darf.

(3) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Befugnis zur Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Arten von Obstpflanzgut auf die Landeshauptmänner übertragen.

§ 8. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen ist zu überwachen:

a)

von den Organen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes (§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948) in Unterordnung unter den Landeshauptmann;

b)

von den Landwirtschaftskammern in Unterordnung unter den Landeshauptmann.

(2) Die Organe gemäß Abs. 1 lit. a dürfen in Ausübung ihres Amtes jederzeit Erzeugungs- und Lagerstätten, Einschlagplätze und Verkaufsräume von Baumschulen und Handelsbetrieben, die Obstpflanzgut führen, sowie Transportmittel betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen notwendig ist. Auf Verlangen ist ihnen der Zutritt zu den genannten Orten zu gestatten und Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren. Geforderte Auskünfte sind ihnen wahrheitsgemäß zu erteilen.

(3) Den Organen der Landwirtschaftskammern stehen die Befugnisse gemäß Abs. 2 gegenüber den Baumschulen zu.

§ 9. Die Organe der im § 8 Abs. 1 genannten Stellen dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer und auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten.

§ 10. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Bei Bestrafungen nach Abs. 1 kann auf den Verfall des unrichtig oder unvollständig bezeichneten Obstpflanzgutes erkannt werden. Ware, die entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und 5 feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt wird, ist für verfallen zu erklären. Über die Verwendung der für verfallen erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landwirtschaftskammer.

§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 504/1974.)

Artikel II.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 12. (1) Obstpflanzgut von Sorten, die nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind, darf, sofern es vor Wirksamkeitsbeginn der gemäß § 2 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung veredelt oder sonst baumschulmäßig behandelt worden ist, drei Jahre ab Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung ohne die Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 weiter herangezogen werden.

(2) Bis zum Wirksamkeitsbeginn der gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen ist für die Einfuhr von Obstpflanzgut eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 nicht erforderlich.

§ 13. Auf Obstpflanzgut finden die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des Wettbewerbsrechts-Überleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1947, keine Anwendung.

§ 14. Die Bestimmungen der §§ 59e und 62 Abs. 2 der Gewerbeordnung sowie des § 12 Abs 2 lit. q des Hausierpatentes vom 4. September 1852, RGBl. Nr. 252, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1929, BGBl. Nr. 252, bleiben unberührt.

Artikel III.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 8 Abs. 2, soweit dadurch Gewerbetreibende betroffen werden, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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