Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über natürliche Heilvorkommen undKurorte

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-12-16
Status Aufgehoben · 2002-04-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
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Grundsatzbestimmung

1.

TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen.

(Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes - im folgenden Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.

(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:

a)

Heilquellen,

b)

Heilpeloide,

c)

Heilfaktoren.

(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch geologische oder geologischbiologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

Grundsatzbestimmung

1.

TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen.

(Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Begriffsbestimmungen und Grundsätzliches

§ 1. (1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes - im folgenden Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.

(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:

a)

Heilquellen,

b)

Heilpeloide,

c)

Heilfaktoren.

(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch geologische oder geologischbiologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

(8) Neben den in Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(10) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

Grundsatzbestimmung

Anerkennung als Heilvorkommen.

§ 2. (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:

a)

daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,

b)

daß das Quellwasser eine bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in bestimmten Mindestmengen enthält,

c)

daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(3) Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:

a)

daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

b)

daß es geeignete physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt,

c)

daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(4) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(5) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 bis 4 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(6) Die Vorschriften über die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung erteilt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, sind von der Landesgesetzgebung zu erlassen. Hiebei ist insbesondere anzuordnen, daß im Quellwasser ein bestimmter Mindestgehalt an gelösten festen Stoffen oder eine bestimmte Mindestaustrittstemperatur oder ein Mindestgehalt an Radiumemanation oder ein Mindestgehalt an bestimmten pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksamen Stoffen nachgewiesen werden muß.

(7) Die Landesgesetzgebung hat auch anzuordnen, in welcher Weise die Anerkennung als Heilvorkommen kundzumachen ist.

(8) Die Landesregierung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes und, sofern der Landeshauptmann keine Einwendungen aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermanglung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.

Grundsatzbestimmung

Nutzungsbewilligung.

§ 3. (1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

die Anerkennung im Sinne des § 2 erteilt worden ist,

b)

die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung beziehungsweise Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird,

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist verboten.

Grundsatzbestimmung

Bezeichnung von Heilvorkommen.

§ 4. (1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) beziehungsweise in der Nutzungsbewilligung (§ 3) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale zu kennzeichnen.

(2) Es ist verboten für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

Grundsatzbestimmung

Anerkennung als Kurort.

§ 5. (1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt.

(2) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist,

b)

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- beziehungsweise Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen vorhanden sind,

c)

allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden.

(3) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen ein Gebiet als Kurort anerkannt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, zu erlassen. Insbesondere ist hiebei nachzuweisen:

a)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,

b)

Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,

c)

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison,

d)

die Sicherung der Arzneimittelversorgung im Kurorte

e)

den hygienischen Anforderungen entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,

f)

Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist,

g)

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,

h)

Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr.

(5) Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort ist ferner an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die Anerkennung als Kurort kundzumachen ist.

Grundsatzbestimmung

Bezeichnung der Kurorte.

§ 6. (1) Kurorte können nach Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr als Heilbad, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie etwa Thermalbad, Moorbad und dgl., bezeichnet werden.

(2) Solange eine Anerkennung im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes nicht ausgesprochen worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.

Grundsatzbestimmung

Kuranstalten und -einrichtungen.

§ 7. (1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist, für das bereits die Benützungsbewilligung nach § 3 erteilt oder für das der nach § 5 Abs. 5 erforderliche Nachweis erbracht wurde,

b)

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

c)

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen,

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt und -einrichtungen erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, gewährleistet wird,

f)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt.

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bewilligung des Betriebes von Kuranstalten und Kureinrichtungen sowie hinsichtlich der Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu erlassen, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 betrieben werden.

(5) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen sind der Landesregierung anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung.

(6) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Mitteilung an die Landesregierung, die zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. f gegeben sind. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung seiner Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

Grundsatzbestimmung

Kuranstalten und -einrichtungen.

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