Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959
durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von § 26 Abs. 1 VwGG – drei Monate. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen
durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).
Abkürzung
WRG 1959
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen
durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).
§ 105. Öffentliche Interessen.
(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden, wenn:
eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit entstehen kann;
die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
zu befürchten ist, daß eine Schädigung wirtschaftlicher Interessen durch nicht ausreichende Berücksichtigung inländischer Erzeugnisse oder des inländischen Arbeitsmarktes eintreten könnte;
eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist.
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht die §§ 80 oder 82a der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
Öffentliche Interessen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit entstehen kann;
die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist.
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht die §§ 80 oder 82a der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
Öffentliche Interessen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist.
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht die §§ 80 oder 82a der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
Öffentliche Interessen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht die §§ 80 oder 82a der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
Abkürzung
WRG 1959
Öffentliche Interessen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
§ 106. Abweisung ohne Verhandlung.
Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
Abkürzung
WRG 1959
Abweisung ohne Verhandlung.
§ 106. Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
§ 107. Mündliche Verhandlung
(1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. Im Verfahren gemäß § 111a Abs. 1 ist auf den Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, hinzuweisen.
(2) Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
Zu Abs. 1 und 2: Erscheint durch § 39 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert,
vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Mündliche Verhandlung
§ 107. (1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. Im Verfahren gemäß § 111a Abs. 1 ist auf den Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, hinzuweisen.
(2) Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in den Fällen der §§ 21 Abs. 3, 4 und 5, 21a, 31a, 31c, 33b Abs. 2, 34 Abs. 2, 35 und 38 sowie bei Vorhaben und Projektsänderungen mit unbedeutenden Auswirkungen auf Gewässer und fremde Rechte abgesehen werden. Eine Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber oder die Standortgemeinde dies verlangt.
Zu Abs. 1 und 2: Erscheint durch § 39 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert,
vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Mündliche Verhandlung
§ 107. (1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. Im Verfahren gemäß § 111a Abs. 1 ist auf den Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, hinzuweisen.
(2) Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in den Fällen der §§ 21 Abs. 3, 4 und 5, 21a, 31a, 31c, § 32b Abs. 5, 34 Abs. 2, 35 und 38 sowie bei Vorhaben und Projektsänderungen mit unbedeutenden Auswirkungen auf Gewässer und fremde Rechte abgesehen werden. Eine Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.
Abkürzung
WRG 1959
Mündliche Verhandlung
§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
(2) Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.
Abkürzung
WRG 1959
Mündliche Verhandlung
§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
(2) Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.
(3) Bewilligungsbescheide betreffend wasserrechtliche Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand gemäß § 104a sind auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Umweltorganisation (§ 102 Abs. 5) als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform ist nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung Zugang zu den im Verwaltungsverfahren vorliegenden relevanten Informationen betreffend die Einhaltung der Umweltziele zu gewähren.
§ 108. Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.
(1) Kommen bei Erteilung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, des Heimatschutzes oder des Naturschutzes im Sinne des § 105 lit. f in Betracht, so sind - unbeschadet der in solchen Belangen etwa erforderlichen besonderen Genehmigung - die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen vom anhängigen Verfahren rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auf ihr Verlangen der Verhandlung beizuziehen.
(2) Von jedem Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers oder zu Maßnahmen, die den Schutz eines Gewässers oder die Abwehr der schädlichen Wirkungen eines solchen bezwecken, sind in Fällen, in denen die Erteilung der Bewilligung dem Landeshauptmann oder dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorbehalten ist, auch die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(3) Von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sind die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(4) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1, 2 und 3 haben unbeschadet der Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen (§ 40 Abs. 1 AVG. 1950) und der Beteiligten zu erfolgen.
(5) Bei Ansuchen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen und land- oder forstwirtschaftliche Interessen in größerem Umfange berühren, hat die Wasserrechtsbehörde dem Ermittlungsverfahren, insbesondere mündlichen Verhandlungen nach §§ 107 und 117, auf Verlangen der Landwirtschaftskammer auch einen von dieser vorgeschlagenen Fachmann als Sachverständigen (§ 52 AVG. 1950) beizuziehen. Bei der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes ist in gleicher Weise vorzugehen.
(6) Einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten, bei denen auch Fragen der Hygiene zu beurteilen sind, ist ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen.
(StGBl. Nr. 113/1945, § 1 Art. VII; BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. XII; BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 38)
Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.
§ 108. (1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind - unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen - die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.
(2) Von jedem Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers oder zu Maßnahmen, die den Schutz eines Gewässers oder die Abwehr der schädlichen Wirkungen eines solchen bezwecken, sind in Fällen, in denen die Erteilung der Bewilligung dem Landeshauptmann oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorbehalten ist, auch die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(3) Von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sind die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(4) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1, 2 und 3 haben unbeschadet der Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen (§ 40 Abs. 1 AVG.) und der Beteiligten zu erfolgen.
(5) Bei Ansuchen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft fallen und land- oder forstwirtschaftliche Interessen in größerem Umfange berühren, hat die Wasserrechtsbehörde dem Ermittlungsverfahren, insbesondere mündlichen Verhandlungen nach §§ 107 und 117, auf Verlangen der Landwirtschaftskammer auch einen von dieser vorgeschlagenen Fachmann als Sachverständigen (§ 52 AVG.) beizuziehen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.
§ 108. (1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind - unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen - die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.
(2) Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.
(3) Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
Abkürzung
WRG 1959
Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.
§ 108. (1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind – unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen – die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen sowie die mit der Wahrung dieser Interessen gesetzlich betrauten Stellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.
(2) Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.
(3) Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
§ 109. Widerstreitverfahren.
(1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vor und gebührt keiner offenkundig der Vorzug, so ist das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber
- bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 75, BGBl. Nr. 252/1990.)
Widerstreitverfahren.
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vor und gebührt keiner offenkundig der Vorzug, so ist das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber
- bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 75, BGBl. Nr. 252/1990.)
Widerstreitverfahren
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.
Abkürzung
WRG 1959
Widerstreitverfahren
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.
Abkürzung
WRG 1959
Widerstreitverfahren
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auch auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
(3) Als Ansuchen im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt auch ein Vorhaben, für welches die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wurde (§ 5 Abs. 3 UVP-G 2000). Sofern in einem solchen Genehmigungsantrag Unterlagen für die Genehmigung nach den wasserrechtlichen Vorschriften fehlen, hat die Behörde – sofern dies nicht gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 erfolgt – dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages um die für die Beurteilung des Widerstreits erforderlichen Unterlagen aufzutragen.
(4) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.
§ 110. Verhandlungskonzentration.
Ist die geplante Benutzung der Gewässer mit Anlagen verbunden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, so sind die wasserrechtlichen Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den sonst noch erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.
Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem
- 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG
idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Verhandlungskonzentration.
§ 110. Ist die geplante Benutzung der Gewässer mit Anlagen verbunden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, so sind die wasserrechtlichen Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den sonst noch erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.
§ 111. Inhalt der Bewilligung
(1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
Inhalt der Bewilligung
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.
Abkürzung
WRG 1959
Inhalt der Bewilligung
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.
§ 111a. Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
(1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 107) durchzuführen und durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.
(2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung hat die Behörde über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen Detailverfahren sind jene Parteien (§ 102) beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden. Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen hinzuwirken. Über die Begründung und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die dafür zu leistenden Entschädigungen hat die Behörde im Detailverfahren abzusprechen.
(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmigung vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind und wenn die von der Änderung betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen.
Erscheint durch § 39 Abs. 2 und § 13 Abs. 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
§ 111a. (1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 107) durchzuführen und durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.
(2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung hat die Behörde über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen Detailverfahren sind jene Parteien (§ 102) beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden. Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen hinzuwirken. Über die Begründung und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die dafür zu leistenden Entschädigungen hat die Behörde im Detailverfahren abzusprechen.
(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmigung vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind und wenn die von der Änderung betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen.
Abkürzung
WRG 1959
Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
§ 111a. (1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.
(2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung hat die Behörde über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer allfälligen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen Detailverfahren sind jene Parteien (§ 102) beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden. Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen hinzuwirken. Über die Begründung und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die dafür zu leistenden Entschädigungen hat die Behörde im Detailverfahren abzusprechen.
(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmigung vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind.
§ 112. Fristen.
(1) Zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage sind angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f, kalendermäßig zu bestimmen. Erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlageteile festgesetzt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablaufe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Baufristen bedarf, wenn hiebei ein Gesamtausmaß von zehn Jahren überschritten werden soll, der Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Wird die Einholung der Zustimmung versäumt, so kann das Bundesministerium jederzeit aus wasserwirtschaftlichen Gründen das Ausmaß der Frist auf zehn Jahre herabsetzen.
(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (§ 111a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.
(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.
(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121) begonnen werden darf.
Fristen.
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.
(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (§ 111a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.
(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.
(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121) begonnen werden darf.
Abkürzung
WRG 1959
Fristen.
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.
(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (§ 111a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.
(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.
(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121) begonnen werden darf.
§ 113. Behandlung privatrechtlicher Einsprüche
Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Abkürzung
WRG 1959
Behandlung privatrechtlicher Einsprüche
§ 113. Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
§ 114. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 82, BGBl. Nr. 252/1990.)
Anzeigeverfahren
§ 114. (1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.
(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung, sofern es die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zulassen und öffentliche Interessen (§ 105) nicht entgegenstehen, die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorschreiben.
(3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.
(4) Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.
Anzeigeverfahren
§ 114. (1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.
(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung, sofern es die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zulassen und öffentliche Interessen (§ 105) nicht entgegenstehen, die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorschreiben.
(3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.
(4) Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.
Abkürzung
WRG 1959
Anzeigeverfahren
§ 114. (1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.
(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung, sofern es die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zulassen und öffentliche Interessen (§ 105) nicht entgegenstehen, die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorschreiben.
(3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist. Teilt die Behörde dem Anzeigenden schon vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung der Anlage ab diesem Zeitpunkt begonnen werden.
(4) Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. Bei anzeigepflichtigen Vorhaben entfällt die Überprüfung der Behörde gem. § 121 Abs. 1. Auf anzeigepflichtige Vorhaben findet – sofern in einem allfälligen Bewilligungsbescheid keine anderen Regelungen getroffen werden – die Überprüfung der Ausführung der Anlage entsprechend § 121 Abs. 4 statt.
§ 115. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 82, BGBl. Nr. 252/1990.)
Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen
§ 115. Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.
Abkürzung
WRG 1959
Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen
§ 115. Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:
die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;
die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10;
Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4;
technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren.
§ 116. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 82, BGBl. Nr. 252/1990.)
Amtsbeschwerde
§ 116. (1) Unbeschadet des § 33b Abs. 10 und des § 54 Abs. 3 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen
Bescheide, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen,
Bescheide, die zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.
(2) Bescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 über Verlangen ungesäumt unter Anschluß der Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Amtsbeschwerde
§ 116. (1) Unbeschadet des § 33b Abs. 10 und des § 54 Abs. 3 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen
Bescheide, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen,
Bescheide, die zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.
(2) Bescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 über Verlangen ungesäumt unter Anschluß der Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Abkürzung
WRG 1959
Amtsbeschwerde und Revision
§ 116. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 5 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben gegen Bescheide,
mit denen gemäß § 12a Abs. 3 Ausnahmen vom Stand der Technik zugestanden wurden;
mit denen gemäß § 33b Abs. 10 weniger strenge Regelungen zugelassen wurden;
zu denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Verfahren zur Bescheiderlassung in einer begründeten negativen Stellungname aufgezeigt hat, dass ein Widerspruch zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie zu auf diesem basierenden Regional- oder Sanierungsprogrammen (§ 55g) gegeben ist, in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt;
mit denen – trotz Vorliegens einer negativen Stellungname des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes – ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wurde (§ 104a), in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt.
Bescheide, in denen über Angelegenheiten der Z 1 bis 4 abgesprochen wurde, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuzustellen.
Weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Bescheides von grundsätzlicher Bedeutung binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 5 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 VwGG festgelegten Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Entscheidungen in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis 4 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Verwaltungsgericht spätestens zwei Wochen nach deren Erlassung zuzustellen. In allen anderen Fällen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von einem Verwaltungsgericht binnen drei Monaten ab Erlassung einer auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Entscheidung deren Zustellung verlangen.
§ 117. Entschädigungen und Beiträge.
(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide hat eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) voranzugehen.
(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit - also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume - eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.
(6) Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäße Anwendung.
(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.
Entschädigungen und Beiträge.
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