Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1959-11-01
Letzte Aktualisierung 2018-11-23
Status Aufgehoben · 2017-04-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 689
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Zu Abs. 4: Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7

AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Grundwassersanierung

§ 33f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, daß die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Werden in einem Grundwassergebiet nach Abs. 1 festgelegte Schwellenwerte nicht nur vorübergehend überschritten, hat der Landeshauptmann mit Verordnung den betreffenden Bereich als Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen. Für ein solches Grundwassersanierungsgebiet hat der Landeshauptmann durch Verordnung anzuordnen, daß jedermann durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung der in Betracht kommenden Schadstoffe oder über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist. Hiebei ist auch die Art der Aufzeichnungen und der Bekanntgabe der Ergebnisse an die Behörde festzulegen.

(3) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen nach Abs. 2 hat der Landeshauptmann, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher oder aber auf Grund von eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von Umweltprogrammen oder gleichgerichteten Maßnahmen zur Gänze behoben werden kann, durch Verordnung jene zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung ist die Landes- Landwirtschaftskammer und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung maßgebliche Schwellenwert drei Jahre lang unterschritten wird.

(4) Der Landeshauptmann hat über begründeten Antrag von Anordnungen nach Abs. 3 Ausnahmen zu gewähren, soweit die Einhaltung der Anordnung im Einzelfall eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellen würde und der Betroffene nachweist, daß von seinen Maßnahmen und Anlagen die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen.

(5) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne der §§ 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht berührt.

(6) Wenn aus einer Verordnung gemäß Abs. 3 schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile in der sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und Grundstücken erwachsen, die eine Einkommensminderung bewirken, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlages Zuschüsse bis höchstens 50 vH der hiedurch bewirkten, nachweislichen Einkommensminderung gewähren, wenn seitens des betreffenden Landes ein mindestens gleich hoher Zuschuß geleistet wird. Ein Rechtanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Einkommensminderung bezieht sich in der Land- und Forstwirtschaft auf Einschränkungen der ordnungsgemäßen Bodennutzung (§ 32 Abs. 8) auf den betroffenen Grundflächen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder Richtlinien für die Gewährung der Förderung aufzustellen. Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und in geeigneter Weise zu verlautbaren.

Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser

§ 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

1.

für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß;

2.

die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen, von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

3.

den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4) zu wählen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene Grundwassergebiete, in denen ein nach Abs. 1 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwassergebiete auf Grundwasserteilgebiete einzugrenzen.

(3) Entsprechend der stufenweisen Ausweisung hat der Landeshauptmann für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete durch Verordnung anzuordnen, dass jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist.

(4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 Z 3 jene konkreten Maßnahmen bekannt zu geben, welche voraussichtlich zur Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern auf Grund der Erhebungen nach Abs. 3 eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt.

(5) Innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4, können im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegende Grundstücke dem Landeshauptmann primär vom Betroffenen gemeldet werden. Dabei ist zu belegen, dass bereits seit dem der Meldung vorangegangenen Jahr auf den betroffenen Grundstücken entweder Maßnahmen im Einklang mit den vom Landeshauptmann vorgeschlagenen freiwilligen Maßnahmen gesetzt werden oder dass von Maßnahmen und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen. Der Landeshauptmann hat in der Verordnung auf diese Möglichkeit sowie den Ort und die Zeiträume, während denen diese Meldung vorgenommen werden kann, hinzuweisen. Die derart ordnungsgemäß gemeldeten Grundstücke sind, im jeweiligen Umfang der erfassten Maßnahmen von einer Verordnung nach Abs. 6 nicht zu erfassen. Dies gilt auch für Grundstücke, für die dem Landeshauptmann dieser Beleg auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht wurde.

(6) Nach Maßgabe des Abs. 5 hat der Landeshauptmann mit Verordnung aus den angekündigten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen jene zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung sind die Landes-Landwirtschaftskammer und die Landes-Wirtschaftskammer zu hören. Wenn der Landeshauptmann davon Kenntnis erlangt, dass Maßnahmen nicht mehr entsprechend Abs. 5 gesetzt werden, so sind die davon betroffenen Grundstücke im jeweiligen Umfang von der Verordnung auch nachträglich zu erfassen. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung maßgebliche Schwellenwert ein Jahr lang unterschritten wird.

(7) Allfällig notwendige Anpassungen der in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bekannt gegebenen Maßnahmen haben entsprechend den Vorgaben der Absätze 4 bis 6 zu erfolgen.

(8) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne der §§ 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Abs. 6 nicht berührt.

Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser

§ 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

1.

für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß;

2.

die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen, von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

3.

den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4) zu wählen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene Grundwassergebiete, in denen ein nach Abs. 1 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwassergebiete auf Grundwasserteilgebiete einzugrenzen.

(3) Entsprechend der stufenweisen Ausweisung hat der Landeshauptmann für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete durch Verordnung anzuordnen, dass jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist.

(4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 Z 3 jene konkreten Maßnahmen bekannt zu geben, welche voraussichtlich zur Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern auf Grund der Erhebungen nach Abs. 3 eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt.

(5) Innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4 können im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegende Grundstücke dem Landeshauptmann primär vom Betroffenen gemeldet werden. Dabei ist zu belegen, dass bereits seit dem der Meldung vorangegangenen Jahr auf den betroffenen Grundstücken entweder Maßnahmen im Einklang mit den vom Landeshauptmann vorgeschlagenen freiwilligen Maßnahmen gesetzt werden oder dass von Maßnahmen und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen. Der Landeshauptmann hat in der Verordnung auf diese Möglichkeit sowie den Ort und die Zeiträume, während denen diese Meldung vorgenommen werden kann, hinzuweisen. Die derart ordnungsgemäß gemeldeten Grundstücke sind im jeweiligen Umfang der erfassten Maßnahmen von einer Verordnung nach Abs. 6 nicht zu erfassen. Dies gilt auch für Grundstücke, für die dem Landeshauptmann dieser Beleg auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht wurde.

(6) Nach Maßgabe des Abs. 5 hat der Landeshauptmann mit Verordnung aus den angekündigten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen jene zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung sind die Landes-Landwirtschaftskammer und die Landes-Wirtschaftskammer zu hören. Wenn der Landeshauptmann davon Kenntnis erlangt, dass Maßnahmen nicht mehr entsprechend Abs. 5 gesetzt werden, so sind die davon betroffenen Grundstücke im jeweiligen Umfang von der Verordnung auch nachträglich zu erfassen. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung maßgebliche Schwellenwert ein Jahr lang unterschritten wird.

(7) Allfällig notwendige Anpassungen der in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bekannt gegebenen Maßnahmen haben entsprechend den Vorgaben der Absätze 4 bis 6 zu erfolgen.

(8) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne der §§ 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Abs. 6 nicht berührt.

Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser

§ 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4) zu wählen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 jene Grundwasserkörper, in denen ein nach § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwasserkörper auf Teile von Grundwasserkörpern einzugrenzen.

(3) Entsprechend der stufenweisen Ausweisung hat der Landeshauptmann für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete durch Verordnung anzuordnen, dass jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist.

(4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene konkreten Maßnahmen bekannt zu geben, welche voraussichtlich zur Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern auf Grund der Erhebungen nach Abs. 3 eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt.

(5) Innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4 können im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegende Grundstücke dem Landeshauptmann primär vom Betroffenen gemeldet werden. Dabei ist zu belegen, dass bereits seit dem der Meldung vorangegangenen Jahr auf den betroffenen Grundstücken entweder Maßnahmen im Einklang mit den vom Landeshauptmann vorgeschlagenen freiwilligen Maßnahmen gesetzt werden oder dass von Maßnahmen und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen. Der Landeshauptmann hat in der Verordnung auf diese Möglichkeit sowie den Ort und die Zeiträume, während denen diese Meldung vorgenommen werden kann, hinzuweisen. Die derart ordnungsgemäß gemeldeten Grundstücke sind im jeweiligen Umfang der erfassten Maßnahmen von einer Verordnung nach Abs. 6 nicht zu erfassen. Dies gilt auch für Grundstücke, für die dem Landeshauptmann dieser Beleg auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht wurde.

(6) Nach Maßgabe des Abs. 5 hat der Landeshauptmann mit Verordnung aus den angekündigten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen jene zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung sind die Landes-Landwirtschaftskammer und die Landes-Wirtschaftskammer zu hören. Wenn der Landeshauptmann davon Kenntnis erlangt, dass Maßnahmen nicht mehr entsprechend Abs. 5 gesetzt werden, so sind die davon betroffenen Grundstücke im jeweiligen Umfang von der Verordnung auch nachträglich zu erfassen. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung maßgebliche Schwellenwert ein Jahr lang unterschritten wird.

(7) Allfällig notwendige Anpassungen der in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bekannt gegebenen Maßnahmen haben entsprechend den Vorgaben der Absätze 4 bis 6 zu erfolgen.

(8) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne der §§ 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Abs. 6 nicht berührt.

(9) Verordnungen gemäß § 33f Abs. 1 Z 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 156/2002 gelten als Verordnungen gemäß § 30c Abs. 2 Z 1 und 2.

Abkürzung

WRG 1959

Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser

§ 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4) zu wählen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 jene Grundwasserkörper, in denen ein nach § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwasserkörper auf Teile von Grundwasserkörpern einzugrenzen.

(3) Entsprechend der stufenweisen Ausweisung hat der Landeshauptmann für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete durch Verordnung anzuordnen, dass jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist.

(4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene konkreten Maßnahmen bekannt zu geben, welche voraussichtlich zur Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern auf Grund der Erhebungen nach Abs. 3 eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt.

(5) Innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4 können im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegende Grundstücke dem Landeshauptmann primär vom Betroffenen gemeldet werden. Dabei ist zu belegen, dass bereits seit dem der Meldung vorangegangenen Jahr auf den betroffenen Grundstücken entweder Maßnahmen im Einklang mit den vom Landeshauptmann vorgeschlagenen freiwilligen Maßnahmen gesetzt werden oder dass von Maßnahmen und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen. Der Landeshauptmann hat in der Verordnung auf diese Möglichkeit sowie den Ort und die Zeiträume, während denen diese Meldung vorgenommen werden kann, hinzuweisen. Die derart ordnungsgemäß gemeldeten Grundstücke sind im jeweiligen Umfang der erfassten Maßnahmen von einer Verordnung nach Abs. 6 nicht zu erfassen. Dies gilt auch für Grundstücke, für die dem Landeshauptmann dieser Beleg auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht wurde.

(6) Nach Maßgabe des Abs. 5 hat der Landeshauptmann mit Verordnung aus den angekündigten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen jene zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung sind die Landes-Landwirtschaftskammer und die Landes-Wirtschaftskammer zu hören. Wenn der Landeshauptmann davon Kenntnis erlangt, dass Maßnahmen nicht mehr entsprechend Abs. 5 gesetzt werden, so sind die davon betroffenen Grundstücke im jeweiligen Umfang von der Verordnung auch nachträglich zu erfassen. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung maßgebliche Schwellenwert ein Jahr lang unterschritten wird.

(7) Allfällig notwendige Anpassungen der in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bekannt gegebenen Maßnahmen haben entsprechend den Vorgaben der Absätze 4 bis 6 zu erfolgen.

(8) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne der §§ 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Abs. 6 nicht berührt.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr.14/2011)

§ 33g. Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

(1) Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordung (Anm.: Richtig: Verordnung) gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung.

(2) Ist der Anschluß an eine in erster Instanz bewilligte öffentliche Kanalisation vorgesehen, kann durch Verordnung des Landeshauptmannes die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützten Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.

(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

§ 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

§ 33g. Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

(1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW tief 60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation bis längstens 31. Dezember 2003, in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 15 000 EW entsorgt werden soll, bis 31. Dezember 2005, zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Verordnung die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu diesen Zeitpunkten verlängern; dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.

(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

§ 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

§ 33g. (1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW tief 60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation bis längstens 31. Dezember 2003, in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 15 000 EW entsorgt werden soll, bis 31. Dezember 2005, zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Verordnung die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu diesen Zeitpunkten verlängern; dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.

(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

§ 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

§ 33g. (1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005 längstens aber mit Inkrafttreten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für die in einem betroffenen Gebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Verordnung die Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützten Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu folgendem Zeitpunkt verlängern:

in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage bis 2000 EW60 entsorgt werden soll, bis längstens 31. Dezember 2012.

Ist der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen möglich, endet die Bewilligung, sobald diese Anschlußmöglichkeit besteht.

(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

§ 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

§ 33g. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage

a)

am 1. Juli 1990 bestanden hat und

b)

mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW tief 60 belastet wird und

c)

ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und

d)

nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1 in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzwasserfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW tief 60 anfallen, bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn

1.

nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist und

2.

auf Grund einer Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 33 Abs. 2, 33d, 33f, 34, 35, 37, 48 Abs. 2, 54 oder 55b) öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn

a)

im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) keine schlechtere saprobiologische Gewässergüte aufweisen als Klasse II nach dem vierstufigen Saprobiensystem und

b)

im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33d oder gemäß § 55b zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien oder der Richtlinie 78/659/EWG betroffen sind und

c)

im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Grundwasservorkommen (Grundwasserkörper) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f betroffen sind und

d)

keine Verschlechterung der Güte von Oberflächengewässern oder Grundwasservorkommen zu erwarten ist.

(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

§ 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

§ 33g. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und

1.

mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW 60 belastet wird oder

2.

mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW 60 bis nicht größer als 50 EW 60 belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1

1.

in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW 60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder

2.

außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten

(3) Indirekteinleiter (§ 32b), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. § 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

Abkürzung

WRG 1959

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

§ 33g. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und

1.

mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW 60 belastet wird oder

2.

mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW 60 bis nicht größer als 50 EW 60 belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.

Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1

1.

in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW 60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder

2.

außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten

bis längstens 22. Dezember 2021 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß § 30a, c und d nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Indirekteinleiter (§ 32b), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. § 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

§ 34. Schutz von Wasserversorgungsanlagen.

(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) Soweit mit Anordnungen nach Abs. 1 der Schutz von Wasserversorgungen nicht hinreichend bewirkt werden kann, hat der Landeshauptmann mit Verordnung zu bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder, soweit dies zum Schutz der Wasserversorgung erforderlich ist, nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

(3) Anzeigepflichtige Maßnahmen (Abs. 2) sind, soweit es zum Schutze der Wasserversorgung notwendig ist und den von der Behörde mitgeteilten Bedenken nicht Rechnung getragen wird, binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige von der Wasserrechtsbehörde zu untersagen. Eine nach Abs. 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung darf nur so weit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. 1950.

(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 99 Abs. 1 lit. i und k dem Landeshauptmann. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

Schutz von Wasserversorgungsanlagen.

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn

a)

eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder

b)

die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.

(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 99 Abs. 1 lit. i und k dem Landeshauptmann. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

Schutz von Wasserversorgungsanlagen.

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn

a)

eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder

b)

die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.

(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn

a)

eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder

b)

die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.

(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn

a)

eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder

b)

die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.

(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

Abkürzung

WRG 1959

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn

a)

eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder

b)

die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.

(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

§ 35 Sicherung der künftigen Wasserversorgung.

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinne des § 34 erlassen werden. Einschränkungen fremder Rechte sind jedoch nur so weit zulässig, als eine nach § 34 Abs. 4 gebührende Entschädigungsleistung gesichert ist. Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen betreffenden Verfahren Partei.

Abkürzung

WRG 1959

Sicherung der künftigen Wasserversorgung.

§ 35. Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinne des § 34 erlassen werden. Einschränkungen fremder Rechte sind jedoch nur so weit zulässig, als eine nach § 34 Abs. 4 gebührende Entschädigungsleistung gesichert ist. Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen betreffenden Verfahren Partei.

§ 36. Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.

(1) Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.

(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nicht vorgesehen werden.

Abkürzung

WRG 1959

Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.

§ 36. (1) Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.

(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden könnte.

§ 37. Schutz von Heilquellen und Heilmooren.

Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

WRG 1959

Schutz von Heilquellen und Heilmooren.

§ 37. Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.

VIERTER ABSCHNITT

Von der Abwehr und Pflege der Gewässer § 38. Besondere bauliche Herstellungen.

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)

Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)

kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

VIERTER ABSCHNITTVon der Abwehr und Pflege der GewässerBesondere bauliche Herstellungen.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)

Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)

kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Abkürzung

WRG 1959

VIERTER ABSCHNITT

Von der Abwehr und Pflege der Gewässer

Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)

Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)

kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 39. Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.

(1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.

Abkürzung

WRG 1959

Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.

§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.

§ 40. Entwässerungsanlagen.

(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

Entwässerungsanlagen.

§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

Entwässerungsanlagen.

§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.

(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.

Abkürzung

WRG 1959

Entwässerungsanlagen.

§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.

(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.

§ 41. Schutz- und Regulierungswasserbauten.

(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)

Abkürzung

WRG 1959

Schutz- und Regulierungswasserbauten.

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)

§ 42. Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten.

(1) Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.

(2) Unterlassen die sonach Berufenen diesen Schutz und entsteht hieraus die Gefahr daß für fremdes Eigentum ein Schaden eintritt, so müssen sie in Ermanglung von Verpflichtungen Dritter jedenfalls die Ausführung der nötigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen diese Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Verhältnis des erlangten Vorteiles oder nach dem Grade des abgewendeten Nachteiles beitragen (§ 117).

Abkürzung

WRG 1959

Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten.

§ 42. (1) Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.

(2) Unterlassen die sonach Berufenen diesen Schutz und entsteht hieraus die Gefahr daß für fremdes Eigentum ein Schaden eintritt, so müssen sie in Ermanglung von Verpflichtungen Dritter jedenfalls die Ausführung der nötigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen diese Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Verhältnis des erlangten Vorteiles oder nach dem Grade des abgewendeten Nachteiles beitragen (§ 117).

Abkürzung

WRG 1959

Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

§ 42a. (1) Für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanagementpläne (§ 55l) zu erstellen.

(2) Insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

1.

sind – sofern nicht bereits ausreichender Hochwasserschutz besteht oder Planungen vorliegen, die den nachstehenden Planungen gleichwertig sind – zur Erreichung der gemäß § 55l Abs. 2 festgelegten Ziele Gefahrenzonenplanungen zu erstellen und

2.

können auf der Grundlage der Gefahrenzonenplanungen wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (§ 55g Abs. 1 Z 1) erlassen werden.

Bis zum Vorliegen des ersten Hochwasserrisikomanagementplans können wasserwirtschaftliche Regionalprogramme auf der Grundlage von Planungen, die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertig sind, erlassen werden.

(3) Zur Erstellung der Gefahrenzonenplanungen und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Ländern zuständig. Die aus diesen Planungen resultierenden Gefahrenzonen und Funktionsbereiche sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Der Entwurf der Gefahrenzonenplanungen ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung und vor der Ersichtlichmachung der Gefahrenzonenplanungen zu berücksichtigen. In den Gefahrenzonenplanungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Gebiete, die nach den Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 überflutet werden können, darzustellen. Unter Verwendung geeigneter Methoden sind Gefahrenzonen auf Basis des Bemessungsereignisses (Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit gemäß § 55k Abs. 2 Z 2) und Funktionsbereiche auf der Grundlage der relevanten Szenarien abzuleiten, in denen

1.

eine Freihaltung dieser Gebiete

a)

wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung oder Gefährdung,

b)

zur Verhinderung eines Zuwachses des Schadenspotenzials,

c)

zur Reduktion der Hochwassergefahren,

d)

für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen

erforderlich ist oder

2.

die Voraussetzungen zur Reduktion bestehender Risiken zu schaffen sind.

Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. Die Regelungen über die Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (§ 11 Forstgesetz 1975) bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

§ 43. Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.

(1) Wenn Ortschaften und Fluren wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen ausgesetzt sind, ist durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73) oder eines Wasserverbandes (§ 87) für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (§§ 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/1989) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen durch Ausführungsgesetze zu regeln.

(2) In solchen Landesgesetzen können, wenn es sich um umfassende Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen zum Schutz eines ganzen Talgebietes gegen Wasserverheerungen handelt, die dem Talgebiet angehörigen oder durch die beabsichtigten Baumaßnahmen geschützten Gemeinden Verkehrswege und Wasserwerke zur Beitragsleistung zu den Bau- und Erhaltungskosten herangezogen werden.

Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.

§ 43. (1) Wenn Ortschaften und Fluren wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen ausgesetzt sind, ist durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73) oder eines Wasserverbandes (§ 87) für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (§§ 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/1989) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen durch Ausführungsgesetze zu regeln.

(2) In solchen Landesgesetzen können, wenn es sich um umfassende Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen zum Schutz eines ganzen Talgebietes gegen Wasserverheerungen handelt, die dem Talgebiet angehörigen oder durch die beabsichtigten Baumaßnahmen geschützten Gemeinden Verkehrswege und Wasserwerke zur Beitragsleistung zu den Bau- und Erhaltungskosten herangezogen werden.

Abkürzung

WRG 1959

Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.

§ 43. (1) Soweit dies zur Unterstützung der Umsetzung der planerischen Vorgaben des Hochwasserrisikomanagementplanes erforderlich ist, ist in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73) oder eines Wasserverbandes (§ 87) für die Ausführung von Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (§§ 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen durch Ausführungsgesetze zu regeln.

(2) In solchen Landesgesetzen können, wenn es sich um umfassende Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen zum Schutz eines ganzen Talgebietes gegen Wasserverheerungen handelt, die dem Talgebiet angehörigen oder durch die beabsichtigten Baumaßnahmen geschützten Gemeinden Verkehrswege und Wasserwerke zur Beitragsleistung zu den Bau- und Erhaltungskosten herangezogen werden.

§ 44. Beitragsverpflichtung zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten.

(1) Werden Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- oder Landesmitteln unternommen und gereichen sie zugleich den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so sind auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften und die Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und zu den Kosten der Erhaltung zu leisten (§ 117).

(2) Erstrecken sich Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art oder deren günstige Auswirkung über mehrere Gemeinden, so können durch Bescheid des Landeshauptmannes anstatt der Eigentümer der Liegenschaften die infolge Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung eines Nachteiles (Abs. 1) beteiligten Gemeinden, Bezirke und allenfalls Straßenbezirke zur Beitragsleistung verpflichtet werden. Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde, jedes Bezirkes und Straßenbezirkes und richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Im Bescheid ist auch auszusprechen, ob und inwieweit Wasserberechtigte zur Erhaltung von öffentlichen Verkehrswegen anderweitig Verpflichtete unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 beitragspflichtig sind.

Abkürzung

WRG 1959

Beitragsverpflichtung zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten.

§ 44. (1) Werden Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- oder Landesmitteln unternommen und gereichen sie zugleich den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so sind auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften und die Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und zu den Kosten der Erhaltung zu leisten (§ 117).

(2) Erstrecken sich Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art oder deren günstige Auswirkung über mehrere Gemeinden, so können durch Bescheid des Landeshauptmannes anstatt der Eigentümer der Liegenschaften die infolge Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung eines Nachteiles (Abs. 1) beteiligten Gemeinden, Bezirke und allenfalls Straßenbezirke zur Beitragsleistung verpflichtet werden. Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde, jedes Bezirkes und Straßenbezirkes und richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Im Bescheid ist auch auszusprechen, ob und inwieweit Wasserberechtigte und zur Erhaltung von öffentlichen Verkehrswegen anderweitig Verpflichtete unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 beitragspflichtig sind.

§ 45. Beitragsverhältnis; Vorauszahlungen.

In den Bescheiden über die Verpflichtung zu Beitragsleistungen gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ist jedenfalls zugleich auch das Beitragsverhältnis der als beitragspflichtig erklärten Parteien festzusetzen. Vorauszahlungen auf die zu leistenden Beiträge können nach Maßgabe des Baufortschrittes, nötigenfalls während des Baues, aufgetragen werden. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob den Beitragspflichtigen schon aus den zunächst in Angriff genommenen oder erst aus späteren, im Rahmen des festgestellten Entwurfes liegenden Arbeiten die im § 44 vorgesehene Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles erwächst.

Abkürzung

WRG 1959

Beitragsverhältnis; Vorauszahlungen.

§ 45. In den Bescheiden über die Verpflichtung zu Beitragsleistungen gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ist jedenfalls zugleich auch das Beitragsverhältnis der als beitragspflichtig erklärten Parteien festzusetzen. Vorauszahlungen auf die zu leistenden Beiträge können nach Maßgabe des Baufortschrittes, nötigenfalls während des Baues, aufgetragen werden. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob den Beitragspflichtigen schon aus den zunächst in Angriff genommenen oder erst aus späteren, im Rahmen des festgestellten Entwurfes liegenden Arbeiten die im § 44 vorgesehene Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles erwächst.

§ 46. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 36, BGBl. Nr. 252/1990.)

§ 47. Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.

(1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:

a)

die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;

b)

die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;

c)

die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.

(2) Wird eine Verfügung nach Abs. 1 von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeiträge (§ 117) verhalten werden.

Abkürzung

WRG 1959

Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.

§ 47. (1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:

a)

die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;

b)

die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;

c)

die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.

(2) Wird eine Verfügung nach Abs. 1 von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeiträge (§ 117) verhalten werden.

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