Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1959-11-01
Letzte Aktualisierung 2018-11-23
Status Aufgehoben · 2017-04-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 689
Änderungshistorie JSON API
3.

die zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§ 55f Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des § 55e;

4.

die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß § 55g, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß § 32a);

5.

die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§ 30a, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen zu erfolgen.

(4) Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu erfolgen:

1.

Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens bis zum 22. Dezember 2004;

2.

vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens bis zum 22. Dezember 2006;

3.

Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume), spätestens bis zum 22. Dezember 2008;

4.

Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum 22. Dezember 2009.

(5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs. 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.

Abkürzung

WRG 1959

Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)

§ 55c. (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§ 55b Abs. 1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren nach § 55h – mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang B enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere

1.

eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme § 55d);

2.

eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (§§ 59e, f);

3.

die zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§ 55f Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des § 55e;

4.

die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß § 55g, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß § 32a);

5.

die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§ 30a, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen zu erfolgen.

(4) Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu erfolgen:

1.

Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;

2.

vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;

3.

Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume), spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;

4.

Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens spätestens bis zum Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht.

(5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs. 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.

Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)

§ 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 2) und der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 1) die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang C Z 1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 55h Abs. 1.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f).

(3) Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria (§ 59), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind.

Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)

§ 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 2) und der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 1) die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang B Z 1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 55h Abs. 1.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f).

(3) Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria (§ 59), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind.

Abkürzung

WRG 1959

Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)

§ 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 3) und der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 2) die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang B Teil I Z 1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 55h Abs. 1.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f).

(3) Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria (§ 59), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind.

Maßnahmen

§ 55e. (1) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,

1.

die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt und Ressourcenkosten und unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen

a)

adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser bieten,

b)

adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung leisten;

2.

zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserqualität, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern;

3.

betreffend Begrenzungen der Entnahme von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächenwasser, sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben;

4.

betreffend Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern. Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen, sofern deren Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß §§ 30a, c und d gefährdet, die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder den angereicherten oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden;

5.

bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer Emissionsbegrenzung für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach dem kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre Stoffe, die schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser;

6.

für diffuse Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur Verhinderung oder Begrenzung der Belastung durch Schadstoffe;

7.

die sicherstellen, dass die hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht werden kann;

8.

über das Verbot einer direkten Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser;

9.

zur Verringerung des Risikos für die Gewässer samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche (aquatische Ökosysteme),

a)

um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern, insbesondere Maßnahmen in Umsetzung der RL 96/82/EG,

b)

um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern, insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung,

c)

um im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern;

10.

Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 erfordern, einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie der Verweis auf wasserbezogene Maßnahmen nach bezughabenden Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen, Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung 1994, Mineralrohstoffgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze, Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze, Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz), die in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erlassen wurden.

(2) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß § 55f Abs. 8 vorgesehen werden, die zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich gehalten werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes für die beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion und Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente (insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte Umweltvereinbarungen umgesetzt werden.

(3) Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (§ 30f Abs. 1) kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die beste verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(4) Die von den Vorgaben

1.

gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Bewilligung oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4, wobei die Begrenzungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind;

2.

gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Abkürzung

WRG 1959

Maßnahmen

§ 55e. (1) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,

1.

die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten und unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen

a)

adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser bieten,

b)

adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung leisten;

dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen werden;

2.

zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserqualität, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern;

3.

betreffend Begrenzungen der Entnahme von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächenwasser, sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben;

4.

betreffend Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern. Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen, sofern deren Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß §§ 30a, c und d gefährdet, die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder den angereicherten oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden;

5.

bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer Emissionsbegrenzung für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach dem kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre Stoffe, die schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser;

6.

für diffuse Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur Verhinderung oder Begrenzung der Belastung durch Schadstoffe;

7.

die sicherstellen, dass die hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht werden kann;

8.

über das Verbot einer direkten Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser;

9.

zur Verringerung des Risikos für die Gewässer samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche (aquatische Ökosysteme),

a)

um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern, insbesondere Maßnahmen in Umsetzung der RL 96/82/EG,

b)

um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern, insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung,

c)

um im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern;

10.

Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 erfordern, einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie der Verweis auf wasserbezogene Maßnahmen nach bezughabenden Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen, Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung 1994, Mineralrohstoffgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze, Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze, Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz), die in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erlassen wurden.

(2) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß § 55f Abs. 8 vorgesehen werden, die zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich gehalten werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes für die beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion und Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente (insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte Umweltvereinbarungen umgesetzt werden.

(3) Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (§ 55f Abs. 1) kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die beste verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie hinsichtlich der Angelegenheiten der Wasserstraßen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(4) Die von den Vorgaben

1.

gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Bewilligung oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4, wobei die Begrenzungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind;

2.

gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Maßnahmenprogramme

§ 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des § 55e mit Verordnung - entsprechend dem Verfahren nach § 55h - Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß § 55e Abs. 3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.

(2) Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen)Kombinationen gemäß § 55e auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten zu enthalten, indem sie

1.

jedenfalls die in § 55e Abs. 1 angeführten “grundlegenden” Maßnahmen sowie

2.

gegebenenfalls “ergänzende” Maßnahmen (§ 55e Abs. 2) umfassen.

(3) Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt.

(4) Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sie sind auf Grundlage eines Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen. Sie haben

1.

sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz und deren Verordnungen zu stützen;

2.

sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder

3.

auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt wurden, insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG 1997, Naturschutzgesetze).

(5) Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens bis 22. Dezember 2012 umzusetzen.

(6) Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (§ 30 Abs. 2 Z 4) führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.

(7) Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Wenn sich auf Grund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.

(8) Geht aus den Überwachungsdaten (§§ 59e, f) hervor, dass die in den §§ 30a, c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 59g lit. b) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind

1.

die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt (§ 138) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (§ 21a);

2.

die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm festzulegen.

Abkürzung

WRG 1959

Maßnahmenprogramme

§ 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des § 55e mit Verordnung – entsprechend dem Verfahren nach § 55h – Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß § 55e Abs. 3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.

(2) Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen)Kombinationen gemäß § 55e auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten zu enthalten, indem sie

1.

jedenfalls die in § 55e Abs. 1 angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowie

2.

gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (§ 55e Abs. 2) umfassen.

(3) Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt.

(4) Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sie sind auf Grundlage eines Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen. Sie haben

1.

sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz und deren Verordnungen zu stützen;

2.

sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder

3.

auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt wurden, insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG 1997, Naturschutzgesetze).

(5) Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens bis 22. Dezember 2012 umzusetzen.

(6) Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (§ 30 Abs. 2 Z 4) führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.

(7) Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Wenn sich auf Grund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.

(8) Geht aus den Überwachungsdaten (§§ 59e, f) hervor, dass die in den §§ 30a, c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 59g lit. b) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind

1.

die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt (§ 138) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (§ 21a);

2.

die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm festzulegen.

Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des § 30f Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.

Umsetzung der Maßnahmenprogramme

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern

1.
  • unbeschadet bestehender Rechte - wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:
a)

Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

b)

Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

c)

Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

d)

die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

e)

die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

2.

den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß § 33b festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;

3.

Programme gemäß § 33d Abs. 1und 2 zu erlassen;

4.

Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;

5.

Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3 sowie Anpassungsfristen festzulegen.

(2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.

(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene rechtskräftige Bescheide kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

Umsetzung der Maßnahmen

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete

1.

– unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

a)

Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

b)

Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

c)

Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

d)

die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

e)

die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

2.

den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß § 33b festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;

3.

Programme gemäß § 33d Abs. 1und 2 zu erlassen;

4.

Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;

5.

Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3 sowie Anpassungsfristen festzulegen.

(2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.

(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen einen Bescheid, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen eines Widerspruchs mit dem Regionalprogramm nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von § 26 Abs. 1 VwGG – drei Monate. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

Umsetzung der Maßnahmen

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete

1.

– unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

a)

Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

b)

Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

c)

Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

d)

die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

e)

die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

2.

Fristen für die Anpassung an einen gemäß § 33b verordneten Stand der Technik für bestehende Anlagen, die bereits einmal an den Stand der Technik angepasst haben, festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;

3.

Programme gemäß § 33d Abs. 1und 2 zu erlassen;

4.

Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;

5.

Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3 sowie Anpassungsfristen festzulegen.

(2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.

(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Abs. 1 Z 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Abs. 1 Z 1) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegen einen Bescheid, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen eines Widerspruchs mit dem Regionalprogramm nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von § 26 Abs. 1 VwGG – drei Monate. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

Umsetzung der Maßnahmen

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete

1.

– unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

a)

Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

b)

Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

c)

Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

d)

die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

e)

die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

2.

den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß § 33b festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;

3.

Programme gemäß § 33d Abs. 1und 2 zu erlassen;

4.

Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;

5.

Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3 sowie Anpassungsfristen festzulegen.

(2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.

(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abkürzung

WRG 1959

Umsetzung der Maßnahmen

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete

1.

– unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

a)

Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

b)

Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

c)

Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

d)

die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

e)

die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

2.

Fristen für die Anpassung an einen gemäß § 33b verordneten Stand der Technik für bestehende Anlagen, die bereits einmal an den Stand der Technik angepasst haben, festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;

3.

Programme gemäß § 33d Abs. 1und 2 zu erlassen;

4.

Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;

5.

Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3 sowie Anpassungsfristen festzulegen.

(2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.

(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Abs. 1 Z 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Abs. 1 Z 1) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Verfahren für die Erstellung der Nationalen

Gewässerbewirtschaftungspläne

§ 55h. (1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. 2 auf Basis der gemäß § 59 und § 59a vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55k Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen;

2.

der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 den ihm gemäß Z 1 übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.

a)

bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den §§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),

b)

die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,

c)

jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen.

(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse). Dabei ist insbesondere festzulegen

a)

welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (§ 30b),

b)

welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§ 30a, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,

c)

inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (§ 30e) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,

d)

eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (lit. a bis c) bis zum 22. Dezember 2006,

e)

jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen.

(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (§ 55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 bis spätestens 22. Dezember 2008 Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.

Abkürzung

WRG 1959

Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne

§ 55h. (1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. 3 auf Basis der gemäß § 59 und § 59a vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen;

2.

der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 2 den ihm gemäß Z 1 übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.

Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen

a)

bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den §§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),

b)

die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,

c)

jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen.

Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) aufzunehmen und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f) zugänglich zu machen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen.

(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse). Dabei ist insbesondere festzulegen

a)

welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (§ 30b),

b)

welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§ 30a, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,

c)

inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (§ 30e) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,

d)

eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (lit. a bis c) spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht,

e)

jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen.

(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (§ 55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen

Gewässerbewirtschaftungsplänen

§ 55i. (1) Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die jeweiligen Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume, sind die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen, das sind insbesondere die in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht.

(2) Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellungnahmen, Ergebnisse von grenzüberschreitenden Konsultationen (Abs. 6) sowie die Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sind bei der Ausarbeitung und vor der Erlassung des Planes zu berücksichtigen.

(3) Auf Antrag ist auch Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu gewähren, die als Grundlage für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden.

(4) Entsprechend Abs. 1 sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

1.

Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2004 für den ersten Plan), auf den sich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen;

2.

ein vorläufiger Überblick über die für die Flussgebietseinheit (Planungsraum) festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2006 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht;

3.

Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für die Flussgebietseinheit beziehungsweise den Planungsraum, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2008 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht.

(5) Den Entwürfen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) ist, soweit der Plan diese Informationen nicht ohnedies enthält, ein Umweltbericht sowie eine Darstellung der Durchführung grenzüberschreitender Konsultationen (Abs. 6) anzuschließen. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Planes berücksichtigen, darzustellen und zu bewerten. Er hat unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrades, der Stellung im Entscheidungsprozess und unter Heranziehung aller verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

1.

Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

2.

relevante Aspekte des IST-Zustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes;

3.

die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

4.

alle derzeit für den Plan relevanten Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete gemäß § 59b;

5.

internationale und nationale Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie deren Berücksichtigung bei der Planausarbeitung;

6.

voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen, einschließlich Auswirkungen auf die in § 105 genannten Aspekte und deren Wechselbeziehung;

7.

geplante Maßnahmen, um gegebenenfalls mit der Planung verbundene erhebliche negative Umweltauswirkungen zu verhindern, zu minimieren oder soweit wie möglich auszugleichen;

8.

eine Kurzdarstellung der Alternativenprüfung, insbesondere der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen, eine Darstellung des Verfahrens sowie gegebenenfalls damit verbundener Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung;

9.

eine Beschreibung geplanter Überwachungsmaßnahmen für die Programme;

10.

eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Ziffern 1 bis 9 beschriebenen Informationen.

(6) Entsprechend § 55c Abs. 3 sind Entwürfe für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne (§ 55c), soweit sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben können, mit diesem Staat zu koordinieren (Abs. 4 Z 3). Hierfür ist eine Kopie des relevanten Planentwurfes einschließlich des entsprechenden Umweltberichtes vor seiner endgültigen Erlassung dem voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaat zu übermitteln. Eine Übermittlung hat auch auf Ersuchen eines voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. Nach Erhalt der Unterlagen teilt der voraussichtlich erheblich betroffene Mitgliedstaat mit, ob er vor der endgültigen Erlassung des Planes (weitergehende) Konsultationen über die mit der Durchführung des Planes verbundenen voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen und deren Hintanhaltung aufnehmen möchte.

(7) Derartige Konsultationen sind grundsätzlich im Wege bestehender Gewässerschutzkommissionen durchzuführen. Dabei sind Einzelheiten, insbesondere die Einbeziehung betroffener Behörden, eine angemessene Stellungnahmemöglichkeit der vom Plan voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit sowie angemessene Fristen für die Dauer des Konsultationsverfahrens zu vereinbaren. Werden im Rahmen der Planerstellung in einem Staat gemäß Abs. 6 letzter Satz von diesem Staat Unterlagen über Umweltauswirkungen in Österreich übermittelt, so sind diese nach den Bestimmungen über die Auflagefrist dieses Staates entsprechend Abs. 1 zur Stellungnahme aufzulegen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind dem Plan erstellenden Staat zu übermitteln.

(8) Die Verpflichtungen der Absätze 6 und 7 gelten gegenüber allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie jenen Staaten, die eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 2001/41/EG sowie 2000/60/EG eingegangen sind und diese erfüllt haben.

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen

Gewässerbewirtschaftungsplänen

§ 55i. (1) Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die jeweiligen Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume, sind die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen, das sind insbesondere die in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht.

(2) Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellungnahmen, Ergebnisse von grenzüberschreitenden Konsultationen (Abs. 6) sowie die Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sind bei der Ausarbeitung und vor der Erlassung des Planes zu berücksichtigen.

(3) Auf Antrag ist auch Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu gewähren, die als Grundlage für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden.

(4) Entsprechend Abs. 1 sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

1.

Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2004 für den ersten Plan), auf den sich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen;

2.

ein vorläufiger Überblick über die für die Flussgebietseinheit (Planungsraum) festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2006 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht;

3.

Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für die Flussgebietseinheit beziehungsweise den Planungsraum, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2008 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht.

(5) Den Entwürfen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) ist, soweit der Plan diese Informationen nicht ohnedies enthält, ein Umweltbericht sowie eine Darstellung der Durchführung grenzüberschreitender Konsultationen (Abs. 6) anzuschließen. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Planes berücksichtigen, darzustellen und zu bewerten. Er hat unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrades, der Stellung im Entscheidungsprozess und unter Heranziehung aller verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

1.

Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

2.

relevante Aspekte des IST-Zustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes;

3.

die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

4.

alle derzeit für den Plan relevanten Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete gemäß § 59b;

5.

internationale und nationale Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie deren Berücksichtigung bei der Planausarbeitung;

6.

voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen, einschließlich Auswirkungen auf die in § 105 genannten Aspekte und deren Wechselbeziehung;

7.

geplante Maßnahmen, um gegebenenfalls mit der Planung verbundene erhebliche negative Umweltauswirkungen zu verhindern, zu minimieren oder soweit wie möglich auszugleichen;

8.

eine Kurzdarstellung der Alternativenprüfung, insbesondere der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen, eine Darstellung des Verfahrens sowie gegebenenfalls damit verbundener Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung;

9.

eine Beschreibung geplanter Überwachungsmaßnahmen für die Programme;

10.

eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Ziffern 1 bis 9 beschriebenen Informationen.

(6) Entsprechend § 55c Abs. 3 sind Entwürfe für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne (§ 55c), soweit sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben können, mit diesem Staat zu koordinieren (Abs. 4 Z 3). Hierfür ist eine Kopie des relevanten Planentwurfes einschließlich des entsprechenden Umweltberichtes vor seiner endgültigen Erlassung dem voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaat zu übermitteln. Eine Übermittlung hat auch auf Ersuchen eines voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. Nach Erhalt der Unterlagen teilt der voraussichtlich erheblich betroffene Mitgliedstaat mit, ob er vor der endgültigen Erlassung des Planes (weitergehende) Konsultationen über die mit der Durchführung des Planes verbundenen voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen und deren Hintanhaltung aufnehmen möchte.

(7) Derartige Konsultationen sind grundsätzlich im Wege bestehender Gewässerschutzkommissionen durchzuführen. Dabei sind Einzelheiten, insbesondere die Einbeziehung betroffener Behörden, eine angemessene Stellungnahmemöglichkeit der vom Plan voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit sowie angemessene Fristen für die Dauer des Konsultationsverfahrens zu vereinbaren. Werden im Rahmen der Planerstellung in einem Staat gemäß Abs. 6 letzter Satz von diesem Staat Unterlagen über Umweltauswirkungen in Österreich übermittelt, so sind diese nach den Bestimmungen über die Auflagefrist dieses Staates entsprechend Abs. 1 zur Stellungnahme aufzulegen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind dem Plan erstellenden Staat zu übermitteln.

(8) Die Verpflichtungen der Absätze 6 und 7 gelten gegenüber allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie jenen Staaten, die eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 2001/42/EG sowie 2000/60/EG eingegangen sind und diese erfüllt haben.

Abkürzung

WRG 1959

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos

§ 55i. (1) Für jede Flussgebietseinheit ist bis zum 22. Dezember 2011 eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos vorzunehmen.

(2) Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos ist auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen, wie etwa Aufzeichnungen und Studien zu langfristigen Entwicklungen, insbesondere zu den Auswirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser, durchzuführen, um eine Einschätzung der potenziellen Risiken vorzunehmen. Sie hat zumindest Folgendes zu umfassen:

1.

in geeignetem Maßstab angelegte Karten der Flussgebietseinheit, aus denen die Grenzen der Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete sowie die Topografie und die Flächennutzung hervorgehen;

2.

eine Beschreibung vergangener Hochwasser, die signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten hatten und bei denen die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr in ähnlicher Form weiterhin gegeben ist, einschließlich ihrer Ausdehnung und der Abflusswege sowie einer Bewertung ihrer nachteiligen Auswirkungen;

3.

eine Beschreibung der signifikanten Hochwasser der Vergangenheit, sofern signifikante nachteilige Folgen zukünftiger ähnlicher Ereignisse erwartet werden könnten;

4.

eine Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten unter möglichst umfassender Berücksichtigung von Faktoren wie der Topografie, der Lage von Wasserläufen und ihrer allgemeinen hydrologischen und geomorphologischen Merkmale, einschließlich der Überschwemmungsgebiete als natürliche Hochwasserrückhaltegebiete, der Wirksamkeit der bestehenden vom Menschen geschaffenen Hochwasserabwehrinfrastrukturen, der Lage bewohnter Gebiete, der Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit und langfristiger Entwicklungen, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser.

(3) Bei der Durchführung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 1) dem Landeshauptmann einen Entwurf für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Austausch von für die vorläufige Bewertung relevanten Informationen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten sicherzustellen.

(4) Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos ist bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne

§ 55j. (1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen - insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird - die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Abs. 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des § 55i Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.

(2) Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend § 55i (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß § 55i Abs. 2 abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen.

(4) Neue wasserwirtschaftliche Planungen gemäß § 55g sind bereits im Rahmen der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes dahingehend zu prüfen, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

2.

der kumulative Charakter der Auswirkungen;

3.

der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen;

4.

die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

5.

der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen) sowie deren Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit;

6.

die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes auf Grund folgender Faktoren:

a)

besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

b)

Überschreitung der Umweltziele oder der Grenzwerte,

c)

intensive Bodennutzung;

7.

die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist;

8.

Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.

(5) Bis zur Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Prüfung entsprechend den Anforderungen des Abs. 4 durch die Planungsbehörde sinngemäß durchzuführen und sind die Ergebnisse der Überprüfung in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

§ 55j. (1) Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.

(2) Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn

1.

im betreffenden Gebiet

a)

Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,

b)

infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,

c)

Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder andere bedeutende Verschmutzungsquellen,

d)

Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder

e)

Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung

2.

in diesem Gebiet aufgrund

a)

der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und

b)

der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung

(3) Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.

Abkürzung

WRG 1959

Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

§ 55j. (1) Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.

(2) Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn

1.

im betreffenden Gebiet

a)

Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,

b)

infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,

c)

Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,

d)

Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder

e)

Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung

bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (§ 55a Abs. 2) entstehen könnten und

2.

in diesem Gebiet aufgrund

a)

der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und

b)

der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung

signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.

(3) Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.

Nationale, supra- und internationale Berichte

§ 55k. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über

1.

die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden, Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer, ...) bis zum 22. Juni 2004 und im Weiteren alle sechs Jahre;

2.

die gemäß § 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1 und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im Weiteren alle sechs Jahre;

3.

die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) bis zum 22. März 2007 und im Weiteren alle sechs Jahre;

4.

den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im Weiteren alle vier Jahre sowie der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im Weiteren alle zwei Jahre.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung zu übermitteln oder zugänglich zu machen.

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

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