Bundesgesetz vom 18. November 1959, über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 1959)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1960-07-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
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I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

Wirkungskreis und Zweck.

§ 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (im folgenden Gehaltskasse genannt) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift "Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich" zu führen.

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

a)

die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten sowie die Gewährung von Zuwendungen an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene;

b)

die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher);

c)

die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder.

§ 2. (1) Die Behörden, gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Gehaltskasse auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Gehaltskasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Gehaltskasse den Behörden, den gesetzlichen Interessenvertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung gegenüber verpflichtet.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse die Erteilung von Apothekenkonzessionen, den Übergang von Realgerechtsamen an Apotheken, die Genehmigung von Anstaltsapotheken, die Bewilligung der Verpachtung einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, mitzuteilen. Desgleichen obliegt den Verwaltungsbehörden die Mitteilung des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb Bezug habenden Berechtigungen.

Mitgliedschaft.

§ 3. (1) Die Gehaltskasse ist in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber zu gliedern.

(2) Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer sind alle in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken tätigen pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) sowie die durch ein Mandat zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu einer Standesvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, an der Ausübung ihres Berufes verhinderten pharmazeutischen Fachkräfte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber vorliegen.

(3) Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber sind alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes die Berechtigung zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher Apotheken, insofern diese in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind; im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke tritt an Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer der Pächter.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft.

§ 4. (1) Die Mitgliedschaft beginnt für die Dienstnehmer mit dem Tage des Beginnes des Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem Tage, mit dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 3 gegeben sind.

(2) Die Mitgliedschaft endet für die Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem Tage der Verpachtung, der Übergabe oder der Auflassung des Betriebes. Jedoch bleiben stellenlos gewordene pharmazeutische Fachkräfte weiterhin Mitglieder, wenn und solange sie auf ihren Antrag von der Gehaltskasse als stellensuchend geführt werden.

Aufbringung der Mittel.

§ 5. Die für die Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a)

Mitgliedsbeiträge,

b)

Gehaltskassenumlagen,

c)

Riskenausgleichsbeiträge,

d)

Anrechnungsbeträge für Dienstzeitenanrechnung,

e)

Konzessionstaxen und Strafgelder gemäß den Bestimmungen des Apothekengesetzes,

f)

Zuwendungen und sonstige Einkünfte.

Mitgliedsbeiträge.

§ 6. (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben alle der Gehaltskasse angehörenden Personen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach Maßgabe des Abs. 2 zu beschließen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich höchstens betragen:

a)

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden, 8 v. H. des ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Monatsbezuges;

b)

bei Riskenausgleichern (§ 8) sowie bei Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind, 8 v. H. des Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen würde;

c)

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer, 1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 v. H. der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten zu leisten ist; werden keine vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 v. H. dieser Umlage zu entrichten;

d)

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer, 0,1 v. H. des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben.

(3) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer werden die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder von ihrer Entlohnung anläßlich der Bezugsauszahlung von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.

(4) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern (§ 8) zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

Gehaltskassenumlagen.

§ 7. (1) Die Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber haben für jede in ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages angestellte pharmazeutische Fachkraft monatlich eine Umlage an die Gehaltskasse zu entrichten.

(2) Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichten ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse zu besoldenden vertretungsberechtigten Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um 1 v. H. des Besoldungsaufwandes sowie um den für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte Summe ist durch jene Mitgliederzahl zu teilen, die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst stehenden von der Gehaltskasse zu besoldenden vertretungsberechtigten Apotheker auf volldienstleistende vertretungsberechtigte Apotheker ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der Betrag der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage.

(3) Für Aspiranten und Dispensanten sind die Umlagen sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 zu berechnen.

(4) Die Höhe der Gehaltskassenumlagen ist vom Vorstand zu beschließen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

(5) Die Gehaltskassenumlage ist auch für jene Zeiten zu entrichten, während derer dem Dienstnehmer gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, eine Abfertigung gebührt und diese nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes nicht vom Dienstgeber zu bezahlen ist.

Riskenausgleich.

§ 8. (1) Die Nachkommen und Ehegatten eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlaß der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.

(2) Die Vorfahren eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.

(3) Für jede pharmazeutische Fachkraft, die gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat, sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten.

(4) Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen vertretungsberechtigten Apotheker erreichen oder überschreiten.

(5) Der Riskenausgleichsbeitrag ist derart zu berechnen, daß zunächst der Betrag ermittelt wird, der im vergangenen Jahr für Nachkommen und Ehegatten, die auf eine Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet haben, sowie für die im Abs. 2 angeführten Vorfahren an Gehaltskassenumlagen insgesamt zu leisten gewesen wäre. Von dieser Summe ist der Betrag abzuziehen, der bei Besoldung dieser Personen durch die Gehaltskasse während desselben Zeitraumes hätte aufgewendet werden müssen. Dieser verbleibende Rest ist um 20 v. H. zu kürzen und durch die Zahl der Riskenausgleicher zu teilen; der zwölfte Teil hievon ergibt den monatlich zu entrichtenden Riskenausgleichsbeitrag.

(6) Die Gehaltskasse hat den Riskenausgleichsbeitrag bei jeder Änderung der Gehaltsschemen oder der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

Zahlung der Gehaltskassenumlagen und des Riskenausgleichs.

§ 9. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlichen Leiter) oder einer Anstaltsapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Abs. 1) folgenden Monats zu stellen.

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 6 Abs. 4 abzuführenden Mitgliedsbeiträge, die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und den Riskenausgleichsbeitrag an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Anstaltsapotheken nach § 36 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des § 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Konkurs- und im Ausgleichsverfahren gelten die Vorschriften der Konkurs- und der Ausgleichsordnung über die Steuern und Gebühren.

(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (§ 10 Abs. 1) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.

Meldungen.

§ 10. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, binnen drei Tagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft sowie alle für die Vorschreibung (§ 9 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse zu melden.

(2) Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 6 v. H. der nachzuzahlenden Beträge zu leisten.

(3) Ansprüche im Sinne des Abs. 2 erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.

II. ABSCHNITT.

Leistungen der Gehaltskasse.

A. Bemessung und Auszahlung der Bezüge.

Gehalt und Entlohnung.

§ 11. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

§ 12. (1) Der Bemessung der den angestellten vertretungsberechtigten Apothekern und Dispensanten gebührenden Bezüge sind Gehaltsschemen zugrunde zu legen, die 18 Gehaltsstufen zu umfassen haben. Die Entlohnung für Aspiranten hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen Monatsbezug zu bestehen. Die Gehaltsschemen, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen, die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen sind vom Vorstand nach Anhörung der Kollektivvertragspartner festzusetzen und kundzumachen.

(2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für vertretungsberechtigte Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einem Beamten der Verwendunggruppe (Anm.: richtig: Verwendungsgruppe) A in der ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.

(3) Der Gehalt eines Dispensanten hat mindestens 60 v. H. und höchstens 80 v. H. des Gehalts eines vertretungsberechtigten Apothekers in der gleichen Gehaltsstufe zu betragen.

(4) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung ist mit mindestens 20 v. H. und höchstens 50 v. H. des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen für vertretungsberechtigte Apotheker festzusetzen.

(5) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken als vertretungsberechtigter Apotheker oder Dispensant tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten.

(6) Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe hat zwei im Volldienst zurückgelegte oder als Volldienst angerechnete Jahre zu betragen.

§ 13. (1) Die in den Gehaltsschemen angeführten Bezüge haben sich auf das jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.

(2) Die Festsetzung des Dienstausmaßes des Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektivvertraglichen Regelung vorbehalten; besteht kein Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine monatliche Dienstleistung von 172 Stunden, bezogen auf den mit 30 Tagen angenommenen Monat, zu gelten.

(3) Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der Bezüge zu erhalten.

(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen.

§ 14. (1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (z. B. Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (z. B. Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte bedungen worden sind.

(3) Ebenso sind Ersatzansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ersatzansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen.

Anrechnung von Dienstzeiten.

§ 15. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

a)

die Zeiten, während deren sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren;

b)

Zeiten, während deren sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder einer sonstigen Standesvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, waren;

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