Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1959-07-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 9. April 1956 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. Juni 1959.

Ratifikationstext

Dieser Vertrag ist gemäß seinem Artikel 22 am 31. Juli 1959 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik haben in der Absicht, beide Vertragsstaaten berührende wasserwirtschaftliche Fragen im Grenzgebiete, insbesondere die Projektierung und Ausführung von wasserbaulichen Arbeiten an den Grenzgewässern einschließlich der Instandhaltung zu regeln und zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, als ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer Vollmachten, welche in gehöriger Form und in richtiger Ordnung befunden wurden, folgendes vereinbart haben:

Artikel 1.

Geltungsbereich des Vertrages.

Dieser Vertrag bezieht sich auf

1.

Grenzgewässer, das sind

a)

Gewässerstrecken, entlang deren oder in denen die Grenze zwischen Österreich und Ungarn verläuft (Grenzgewässer im engeren Sinne);

b)

übertretende oder der Grenze benachbarte Gewässer im Grenzbereich, das ist bis zu einer Entfernung von je 6 km nach beiden Seiten.

2.

Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen im Grenzbereich (Ziffer 1).

3.

Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen, die in der diesem Vertrage beigeschlossenen Anlage I bezeichnet sind oder durch Beschluß der Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission (Artikel 12) künftig bezeichnet werden.

Artikel 2.

Allgemeine Verbindlichkeiten.

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den Grenzgewässern (Artikel 1 Ziffer 1) keine Maßnahmen oder Arbeiten, die die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates nachteilig beeinflussen würden, ohne Zustimmung des anderen Vertragsstaates zu treffen. Die Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen, die der eingehenden Darlegung bedürfen, verweigert werden.

(2) Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch nicht auf einseitige Maßnahmen oder Arbeiten von lokaler Bedeutung, die auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates keine nachteilige Wirkung ausüben.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 2 und 3.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, Maßnahmen oder Arbeiten, die an Gewässern im Grenzgebiet außerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereiches geplant sind, vor Einleitung des wasserrechtlichen Verfahrens in der Kommission (Artikel 12) zu erörtern. Die Kommission hat hiebei nach Möglichkeit ein Einvernehmen herzustellen. Wird eine Einigung nicht erzielt, ist nach Artikel 16 Absatz 2 vorzugehen.

(5) In den Grenzgewässern im engeren Sinne (Artikel 1 Ziffer 1 lit. a) verfügen beide Vertragsstaaten – unbeschadet erworbener Rechte – über die durch künstliches Eingreifen nicht vermehrte Hälfte der abfließenden natürlichen Wassermenge.

(6) In übertretenden Gewässern darf der oberliegende Vertragsstaat die von der Kommission gemeinsam zu ermittelnde, in den anderen Vertragsstaat abfließende natürliche Niederwassermenge nicht um mehr als ein Drittel vermindern.

(7) Im Interesse des Schutzes der Gewässer im Grenzgebiet vor Verunreinigung werden die Vertragsstaaten bestrebt sein, Abwässer aus Fabriken, Bergwerken, Industrieunternehmungen und dergleichen sowie aus Wohnsiedlungen nur nach entsprechender Reinigung einleiten zu lassen. Bei der Neuerrichtung solcher Anlagen wird eine entsprechende Reinigung der Abwässer vorgeschrieben werden.

Artikel 3.

Instandhaltungspflicht.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im Artikel 1 genannten Gewässer, Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen im guten Stand zu halten und nach Erfordernis zu verbessern.

Artikel 4.

Durchführung der Instandhaltung.

(1) Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet für die Instandhaltung der Grenzgewässer und der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und sonstigen Wasserbauten Sorge tragen.

(2) Jeder Vertragsstaat sorgt auch für die Instandhaltung der auf seinem Gebiet befindlichen, den Interessen des anderen Vertragsstaates dienenden Wasserbauobjekte, Gerinne und Kanäle, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Sondervereinbarung errichtet wurden.

(3) Die nach Bedarf jährlich vorzunehmende Räumung des Bettes und der Ufer von Grenzgewässern wird auf eigenem Staatsgebiet im allgemeinen von jedem Vertragsstaat selbst durchgeführt. Über das gemeinsame Vorgehen bei der Durchführung dieser Arbeiten, insbesondere in Grenzstrecken, und über die allfällige Notwendigkeit der jährlichen Räumung beschließt die Kommission.

Artikel 5.

Projektierung.

(1) Die Ausarbeitung von Projekten für Wasserbauarbeiten erfolgt auf Grund von Richtlinien, die in der Kommission festgelegt werden.

(2) Projekte für Wasserbauarbeiten, die auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt der betreffende Vertragsstaat. Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten ausgeführt, verfaßt das Projekt hiefür der durch die Kommission bestimmte Vertragsstaat.

(3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die für eine Projektierung erforderlichen Unterlagen vom anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden oder daß die erforderliche Zusammenarbeit in anderer geeigneter Weise erfolgt.

Artikel 6.

Durchführung der Arbeiten.

(1) Jeder Vertragsstaat führt die Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten auf seinem Gebiet im allgemeinen selbst durch.

(2) Die Durchführung von Arbeiten einschließlich umfangreicherer Instandsetzungen, zu denen der andere Vertragsstaat beitragen soll, hat die Kommission zu beschließen.

(3) Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können sie technisch oder wirtschaftlich nicht selbständig durchgeführt werden, beschließt die Kommission über Art und Weise der Durchführung.

Artikel 7.

Kosten.

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der Projektierung und Ausführung der auf seinem Gebiet vorzunehmenden und ausschließlich seinen Interessen dienenden Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten.

(2) Die Kosten der Projektierung und Durchführung von Wasserbauarbeiten, die den Interessen beider Vertragsstaaten dienen, werden von den Vertragsstaaten im Verhältnis des Interesses getragen, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeiten auf dem Gebiete eines oder beider Vertragsstaaten vorgenommen werden.

(3) Die Kosten der Projektierung und Durchführung von Wasserbauarbeiten, die auf dem Gebiete eines Vertragsstaates vorgenommen werden, jedoch ausschließlich den Interessen des anderen Vertragsstaates dienen, trägt der interessierte Vertragsstaat allein.

(4) Unter Ausführungskosten sind auch die Kosten der Vermessung, Materialbeförderung und Bauleitung zu verstehen.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Kosten der Instandhaltung und des Betriebes von Wasserbauwerken.

(6) Soweit keine anderweitige Regelung besteht, beschließt die Kommission über die Aufteilung der Kosten unter Anwendung der in den vorstehenden Absätzen angeführten Grundsätze.

(7) Bei der Ermittlung der Kostenaufteilung für Arbeiten an Gerinnen und Anlagen, die in der diesem Vertrage beigeschlossenen Anlage II aufgezählt sind, ist von dem Aufteilungsschlüssel laut dieser Anlage auszugehen, soweit keine wesentlichen Änderungen in den Wasserverhältnissen eingetreten sind und der Aufteilungsschlüssel mit den Grundsätzen der Absätze 1 bis 3 in Einklang steht.

Artikel 8.

Kostenvergütung.

(1) Die Kosten der dem Interesse beider Vertragsstaaten dienenden oder von einem Vertragsstaat im Interesse des anderen Vertragsstaates vorgenommenen wasserbaulichen Arbeiten sind für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Mai eines jeden Jahres abzurechnen und bis Ende Juni des folgenden Jahres auszugleichen.

(2) Die Abrechnung erfolgt derart, daß gleichwertige Arbeitsleistungen und Materialien nach Möglichkeit in natura zu verrechnen sind.

(3) Wenn sich als Ergebnis der Abrechnung eine Forderung zugunsten eines Vertragsstaates ergibt, ist diese im allgemeinen in Geld zu begleichen. Der Ausgleich erfolgt auch dann in Geld, wenn eine gegenseitige Verrechnung gleichwertiger Arbeitsleistungen oder Materialien in natura nicht möglich ist.

(4) Das Nähere hinsichtlich der Abrechnung und die Leistung von Vorschüssen bestimmt jährlich die Kommission. Sie kann auch einen Ausgleich durch Lieferung von Materialien im Rahmen des Vertragszweckes beschließen.

(5) Die Vergütung in Geld hat durch Überweisung im Rahmen des jeweils gültigen zwischenstaatlichen Zahlungsabkommens zu erfolgen.

Artikel 9.

Technische und finanzielle Kontrolle.

Die Vertragsstaaten sichern sich gegenseitig die jederzeitige technische und finanzielle Kontrolle der auf gemeinsame Kosten oder im gemeinsamen Interesse durchgeführten Arbeiten zu. Das Nähere wird in der Kommission festgelegt.

Artikel 10.

Wasserrechtliche Bestimmungen.

(1) Für Wasserrechtsangelegenheiten sind die Gesetze jenes Vertragsstaates maßgebend, auf dessen Gebiet sich das wasserrechtliche Verfahren jeweils bezieht.

(2) Handelt es sich um Bauten, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, so erteilt jede Wasserrechtsbehörde für den auf eigenem Staatsgebiet zu errichtenden Teil der Anlage die Bewilligung, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichzeitige oder doch zusammenhängende Durchführung des Verfahrens Bedacht zu nehmen und zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen Entscheidungen das Einvernehmen zwischen den beiden Behörden herzustellen ist.

(3) Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in den durch diesen Vertrag geregelten Wasserrechtsangelegenheiten miteinander unmittelbar verkehren.

Artikel 11.

Warndienst.

Die Behörden der Vertragsstaaten, insbesondere der hydrographische Dienst und die örtlichen Behörden, werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen Gefahren, die mit den Grenzgewässern im Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit solche Gefahren diesen Behörden zur Kenntnis gelangen.

Artikel 12.

Österreichisch-ungarische Gewässerkommission.

(1) Zur Förderung der wasserwirtschaftlichen Zusammenarbeit und zur Behandlung wasserwirtschaftlicher Angelegenheiten, auf die der vorliegende Vertrag Anwendung findet, wird von den Vertragsstaaten eine ständige Österreichisch-ungarische Gewässerkommission gebildet.

(2) Die Kommission setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat entsendet in die Kommission einen Ersten und einen Zweiten Bevollmächtigten und bestimmt für jeden Bevollmächtigten einen Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite zu den Verhandlungen Experten beiziehen.

(3) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Bevollmächtigten einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Sachverständigen. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende und von ihr anerkannte Kosten werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Artikel 13.

Obliegenheiten der Kommission.

(1) Zu den Obliegenheiten der Kommission gehört insbesondere die Erörterung und Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:

a)

praktische, dem Vertrage entsprechende Lösungen in technischen und wirtschaftlichen Fragen und Sicherung der wasserbaulichen Zusammenarbeit,

b)

Projektierung von Wasserbauarbeiten, Art und Weise der Durchführung sowie Instandhaltungsfragen,

c)

technische Projekte und Kostenvoranschläge für Wasserbauarbeiten und Bauobjekte (Brücken, Stau-, Wasserentnahmewerke usw.) sowie zeitliche Einteilung der Arbeiten,

d)

Beaufsichtigung, Abrechnung und Kollaudierung gemeinsamer Arbeiten und Maßnahmen,

e)

Besichtigungen an Ort und Stelle sowie Fragen der Kontrolle hinsichtlich der Durchführung von Beschlüssen, Arbeiten und Maßnahmen,

f)

Erstattung von Vorschlägen zur Erleichterung des Grenzverkehrs zwecks Durchführung dieses Vertrages,

g)

Forschungen, Messungen und Studien, die im Zusammenhang mit Wasserbauarbeiten durchzuführen sind,

h)

Bereinigung strittiger Fragen einschließlich solcher der Zollbehandlung,

i)

Erstattung von Vorschlägen an die Regierungen der Vertragsstaaten im Sinne der vorstehenden Punkte und über eine allfällige Abänderung des Vertrages.

(2) Laufende Angelegenheiten von nicht erheblicher Bedeutung können von den beiden Ersten Bevollmächtigten einvernehmlich geregelt werden. Hierüber ist anläßlich der nächsten Tagung der Kommission zu berichten.

(3) Den Regierungen bleibt es unbenommen, über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Kommission auch direkt zu verhandeln.

Artikel 14.

Tagungen der Kommission.

(1) Die Kommission tritt in der Regel einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen können jederzeit von den Ersten Bevollmächtigten einvernehmlich einberufen werden. Auf Verlangen eines Ersten Bevollmächtigten ist innerhalb eines Monates eine außerordentliche Tagung einzuberufen.

(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zusammenzutreten.

(3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch den Ersten Bevollmächtigten jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem Ersten Bevollmächtigten des anderen Vertragsstaates.

(4) Die Ersten Bevollmächtigten können miteinander unmittelbar verkehren.

(5) Die Tagesordnung wird von den Ersten Bevollmächtigten im vorherigen Einvernehmen festgesetzt und kann bei den Tagungen einvernehmlich ergänzt werden.

Artikel 15.

Arbeitsweise der Kommission.

(1) Die Sitzungen leitet der Erste Bevollmächtigte jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Verhandlungssprache der Kommission ist deutsch und ungarisch.

(3) Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(4) Über die Tagung ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Ersten Bevollmächtigten (Stellvertreter) zu fertigen.

Artikel 16.

Genehmigung der Beschlüsse der Kommission.

(1) Durch die Beschlüsse der Kommission wird dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die zuständige Zentralstelle eines Vertragsstaates Einspruch erhebt. Wenn innerhalb von vier Monaten nach Beschlußfassung gegen einen Beschluß der Kommission kein Einspruch erhoben wird, so gilt der Beschluß als von beiden Seiten genehmigt. Von einem Einspruch verständigen sich die Ersten Bevollmächtigten gegenseitig.

(2) Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden über die strittige Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anstreben.

Artikel 17.

Zollbestimmungen.

(1) Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages bestimmten Baumaterialien und Betriebsmittel sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig befreit. Solche Baumaterialien und Betriebsmittel unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

(2) Vorübergehende Befreiung von Abgaben im Sinne des Absatzes 1 wird für Geräte (Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge und dergleichen) unter der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt und innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist wieder rückgeführt werden. Eine Sicherstellung ist für die entfallenden Abgabenbeträge nicht zu leisten. Für die innerhalb der festgesetzten Frist nicht wieder rückgeführten Gegenstände sind die Abgaben zu entrichten. Solche Gegenstände, die wegen völliger Abnutzung unbrauchbar geworden sind und daher nicht wieder rückgeführt werden, werden abgabenfrei belassen.

(3) Beide Vertragsstaaten sichern sich für die Durchfuhr von Baumaterialien, Betriebsmitteln und Geräten, die mit Wasserbauten von gemeinsamen Interesse im Zusammenhang stehen, eine erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung zu.

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