Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel und Wiederaufbau vom 6. Juni 1959 über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Status Aufgehoben · 2014-08-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, wird verordnet:

§ 1. (1) Es ist verboten, Essigsäure, die zur Zubereitung von Speisen oder zur Konservierung von Lebensmitteln bestimmt ist und in 100 Gramm mehr als 15,5 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält, in mehr als 200 Kubikzentimeter fassenden Flaschen anderen als den im § 2 genannten Personen feilzuhalten oder zu verkaufen.

(2) Die Verpackung und Bezeichnung der Essigsäure im Sinne des Abs. 1 wird auf Flaschen eingeschränkt, die folgende Eigenschaften (Abs. 3) und Beschriftung (Abs. 4) aufweisen.

(3) Die Flaschen müssen

1.

aus weißem oder halbweißem Glas oder aus einem zu diesem Zweck zugelassenen Kunststoff hergestellt sein;

2.

eine länglich abgeflachte Form aufweisen;

3.

gerippt sein, wobei aber eine ihrer Breitseiten zur Anbringung des Flaschenschildes glatt bleiben muß und für den Fall, daß nicht die zweite Breitseite gerippt ist, beide Schmalseiten gerippt sein müssen;

4.

mit einem im oder am Flaschenhals angebrachten, ohne Zerbrechen der Flasche nicht entfernbaren Sicherheitsausguß versehen sein, der bei Flaschen bis zu 100 Kubikzentimeter Inhalt vom ersten Drittel nicht mehr als 33 Kubikzentimeter, von den beiden letzten Dritteln nicht mehr als 55 Kubikzentimeter pro Minute ausfließen läßt oder bei Flaschen mit mehr als 100 Kubikzentimeter Inhalt vom ersten Drittel nicht mehr als 33 Kubikzentimeter, vom zweiten Drittel nicht mehr als 55 Kubikzentimeter und vom letzten Drittel nicht mehr als 60 Kubikzentimeter pro Minute ausfließen läßt.

(4) Das an der nicht gerippten Breitseite der Flasche angebrachte, festhaftende Flaschenschild hat in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Art des Inhaltes und seinen Gehalt an wasserfreier Essigsäure in Gewichtshundertteilen;

2.

die Menge des Inhaltes nach gesetzlichem Maß oder Gewicht;

3.

die Firma (allenfalls mit Firmenzusatz), welche den Inhalt hergestellt oder abgefüllt hat, sowie den Ort ihrer gewerblichen Hauptniederlassung, jedoch in kleineren Schriftzügen als die Bezeichnung nach Z 4;

4.

am oberen Ende in roten Buchstaben von gleicher Schriftart und Schriftgröße auf weißem Grunde die Warnung: „Vorsicht! Ätzend! Unverdünnt genossen lebensgefährlich!“;

5.

eine Gebrauchsanweisung für die Verwendung zu Speisezwecken.

(5) Es ist verboten, weitere Aufschriften sowie Abbildungen irgendwelcher Art auf den Flaschen anzubringen. Das Flaschenschild darf außer in den Buchstaben der Warnung keinen roten Farbton aufweisen.

(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 ist die Anbringung einer Marke auf dem Flaschenschild durch die Erzeugungs- oder Abfüllunternehmung oder durch deren Interessenverband ausgenommen, wenn

a)

bei Verwendung einer Wortmarke diese so angebracht wird, daß sie sich deutlich in ihrer Schriftart und durch kleinere Schriftgröße von der Warnung (Abs. 4 Z 4) unterscheidet;

b)

bei Verwendung einer Bildmarke oder einer kombinierten Marke diese Marken nicht auffälliger als die Warnung angebracht sind.

(7) Essigsäure enthaltende Flaschen (Abs. 1 bis 6) dürfen in Umhüllungen nur feilgehalten oder verkauft werden, wenn die Umhüllung eine deutlich sichtbare auf die Gefährlichkeit des unverdünnten Flascheninhaltes hinweisende Warnung trägt.

§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht für die Abgabe von Essigsäure an Wiederverkäufer oder an Personen, in deren Geschäftsbetrieb Essigsäure zur Zubereitung von Speisen oder Konservierung von Lebensmitteln Verwendung findet.

(2) Es ist jedoch verboten, den im Abs. 1 bezeichneten Personen Essigsäure in Großbehältnissen feilzuhalten oder zu verkaufen, die nicht in großen roten Buchstaben auf weißem Grunde an auffallender Stelle die dauerhafte, deutlich sichtbare Aufschrift tragen:

„Vorsicht! Ätzend! Essigsäure! Unverdünnt genossen lebensgefährlich!“ und denen keine Gebrauchsanweisung für die Verwendung der Essigsäure zu Speisezwecken beigegeben ist.

(3) Die Verwendung gläserner Großbehältnisse, die nicht wirksam gegen Zerbrechen geschützt sind, ist untersagt.

§ 3. (1) Essigsäure zu Genußzwecken darf in anderen als den im § 1 beschriebenen Flaschen, die zur Abgabe von Essigsäure zu Genußzwecken bestimmt sind und nach älteren Vorschriften zugelassen waren, bis zum 30. Juni 1959 feilgehalten und verkauft werden.

(2) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 1960 in Kraft.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel und Wiederaufbau vom 22. Oktober 1957, BGBl. Nr. 233, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken, in der Fassung der Verordnung vom 23. April 1958, BGBl. Nr. 102, außer Kraft.

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