Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1960, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der mittleren Enns erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 Abs. 2 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verordnet:
§ 1. Bei Verleihung von Wasserrechten zur Wasserkraftnutzung der Enns zwischen der Mündung des Erzbaches und der Mündung des Gaflenzbaches (ausschließlich) ist auf einen möglichst lückenlosen Ausbau sowie auf Speichermöglichkeiten und die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse an der unteren Enns Bedacht zu nehmen.
§ 2. Bis zur Entscheidung des Widerstreites zwischen dem Speicherprojekt Kastenreith und dem geplanten 5-Stufenausbau in dieser Ennsstrecke, längstens aber bis 31. März 1962, ist eine Verleihung von Wasserrechten zur Wasserkraftnutzung in diesem Ennsabschnitt einschließlich des Unterlaufes der in diesem Abschnitt mündenden Zubringer unzulässig.
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