Bundesgesetz vom 28. November 1960 über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1960-12-17
Status Aufgehoben · 2002-06-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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§ 1. Eine öffentliche Schutzimpfung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Impfung zum Zweck der Immunisierung gegen übertragbare Kinderlähmung durch einen behördlich bestellten Impfarzt.

§ 1. (1) Öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft anzubieten.

(2) Eine öffentliche Schutzimpfung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Impfung zum Zweck der Immunisierung gegen übertragbare Kinderlähmung durch einen behördlich bestellten Impfarzt für die Auffrischung und die Schließung von Impflücken ab dem Schuleintrittsalter.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 sind öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes überdies Impfungen zur Vervollständigung des Impfschutzes auch bei Kindern vor dem Schuleintrittsalter, wenn sie oral oder aus indizierten Gründen mit einem Totimpfstoff angeimpft wurden.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden andere öffentliche Impfaktionen nicht berührt. Sofern dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere zur Sicherstellung eines umfassenden Impfschutzes gegen übertragbare Kinderlähmung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung auch weitere Personengruppen in öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes einbeziehen.

§ 2. Die öffentliche Schutzimpfung darf nur auf Grund einer freiwilligen Meldung der Impflinge vorgenommen werden.

§ 2a. (1) Ist der Impfling minderjährig, so wird die Meldung vom Sorgeberechtigten abgegeben. Hat der Impfling mehrere Sorgeberechtigte, so genügt die Meldung durch einen von ihnen, ohne daß es der vorherigen Verständigung oder Anhörung anderer Sorgeberechtigter bedarf. Ist der Minderjährige über 14 Jahre alt und mangelt es ihm, für den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung.

(2) Ist dem Impfling ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden und umfaßt dessen Wirkungskreis auch die Meldung des Impflings zur Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung, so wird die Meldung vom Sachwalter abgegeben. Mangelt es dem Impfling, für den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung.

(3) Mangelt es dem Impfling infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung, für den Impfarzt offensichtlich, an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, ohne daß ihm ein Sachwalter gemäß Abs. 2 bestellt worden ist, so hat die Impfung zu unterbleiben.

§ 3. (1) Die öffentlichen Schutzimpfungen sind jeweils zu öffentlichen Impfterminen, die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung festzusetzen sind, vorzunehmen.

(2) Aus medizinischen Gründen kann im Einzelfall eine öffentliche Schutzimpfung auch außerhalb der öffentlichen Impftermine vorgenommen werden.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 462/1992.)

§ 4. Zur Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen sind die Amtsärzte heranzuziehen. Bei Bedarf hat der Landeshauptmann erforderlichenfalls Impfärzte aus dem Kreis der sonstigen, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigten Ärzte zu bestellen.

§ 5. (1) Die Gemeinden haben die für die Vornahme der öffentlichen Schutzimpfung notwendigen Räume und das erforderliche Inventar bereitzustellen. Die Räume müssen so beschaffen sein, daß sie eine Trennung des Warteraumes vom Impfraum gestatten. Für den Impfarzt ist eine Waschgelegenheit bereitzustellen.

(2) Den Gemeinden obliegt ferner die Beistellung des für die Aufsicht über die Impflinge und für die Durchführung der Schreibarbeiten notwendigen Personals; dieses hat den Anordnungen des Impfarztes Folge zu leisten.

§ 6. (1) Die Vornahme einer öffentlichen Schutzimpfung ist für den Impfling in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen Vormerkungen zu führen. In diese Vormerkungen sind alle für die Durchführung der Impfung sowie für die Auswertung der Impferfolge wesentlichen Umstände einzutragen.

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 462/1992.)

§ 8. (1) Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, die nicht als öffentliche Schutzimpfungen vorgenommen werden (nichtöffentliche Schutzimpfungen), sind vom impfenden Arzt für den Impfling in geeigneter Weise zu dokumentieren und der für seinen Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde längstens bis zum Ablauf des auf die Impfung nächstfolgenden Monates zu melden.

(2) Nichtöffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung mit Poliooralimpfstoff dürfen nur während der öffentlichen Impftermine vorgenommen werden, sofern nicht im Einzelfall medizinische Gründe die Durchführung der Impfung zu einem anderen Zeitpunkt erforderlich machen.

§ 9. Jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt hat ihm in seiner beruflichen Tätigkeit bekanntgewordene gesundheitliche Störungen, die nach seinem ärztlichen Ermessen mit einer Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung im Zusammenhang stehen können, der Bezirksverwaltungsbehörde seines Berufssitzes umgehend anzuzeigen.

§ 10. Die Dokumentation über die Vornahme einer öffentlichen Schutzimpfung ist von der Stempelgebührenpflicht befreit.

§ 11. (1) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 5 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die öffentliche Schutzimpfung benützten Räume aufzukommen.

(2) Der Bund hat die Kosten des Impfstoffes zu übernehmen, der für die öffentliche Schutzimpfung von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr benötigt wird.

(3) Die Länder haben den sonstigen Aufwand zu bestreiten, der sich aus der Durchführung der öffentlichen Schutzimpfung von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ergibt. Die nach Abs. 1 bestehende Verpflichtung der Gemeinden wird hiedurch nicht berührt.

(4) Von den Fällen der Abs. 2 und 3 abgesehen, sind die Kosten der öffentlichen Schutzimpfung vom Impfling zu tragen.

§ 12. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

1.

als impfender Arzt die in § 8 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung unterläßt;

2.

als impfender Arzt dem § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3.

als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt der in § 9 festgelegten Anzeigepflicht nicht nachkommt.

§ 12. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

1.

als impfender Arzt die in § 8 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung unterläßt;

2.

als impfender Arzt dem § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3.

als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt der in § 9 festgelegten Anzeigepflicht nicht nachkommt.

§ 12a. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich der §§ 10 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, betraut.

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