Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel und Wiederaufbau vom 15. November 1960 über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1961-01-01
Status Aufgehoben · 1975-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, wird von den Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz sowie für Handel und Wiederaufbau verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, wird von den Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz sowie für Handel und Wiederaufbau verordnet:

§ 1. Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen

a)

alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung, Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung oder zum Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, soweit sie mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen,

b)

Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt, sowie Kinderspielzeug für Säuglinge und Kleinkinder (§ 9).

§ 1. Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen

a)

alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung, Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung oder zum Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, soweit sie mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen,

b)

Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt, sowie Kinderspielzeug für Säuglinge und Kleinkinder (§ 9).

§ 2. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus

1.

Blei und Bleilegierungen mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Legierungen,

2.

Cadmium und dessen Legierungen sowie mit Cadmium überzogenen Metallen,

3.

arsen- oder antimonhaltigen Legierungen,

4.

Metallen oder Metallegierungen, die Beryllium oder mehr als 1,5 v. H. Mangan enthalten,

herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.

(2) Von dem im Abs. 1 Z 1 aufgestellten Verbot sind Blei-Zinn-Legierungen mit einem Höchstgehalt an Blei bis zu 10 v. H. und an anderen giftigen Metallen bis zu 0,15 v. H., davon jedoch höchstens 0,03 v. H. Arsen, ausgenommen.

(3) Es ist verboten, Mahlvorrichtungen mit einer Mahlfläche aus Blei oder bleihaltigen Stoffen für die Bearbeitung von Lebensmitteln herzustellen oder die Mahlfläche mit Blei oder bleihaltigen Stoffen zuzurichten und solche Mahlvorrichtungen gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.

(4) Die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Kochgeschirren und Küchengeräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist verboten. Der gewerbsmäßige Gebrauch von sonstigen Geräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist beschränkt auf Armaturen aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Eisen an Speiseölbehältnissen, verzinkte Eisenbehältnisse für Wasser, Feinspiritus, Stärkesirup oder Backmalz, auf verzinkte eiserne Laufrohre in Mühlenbetrieben, auf verzinkte Eisenbehälter oder verzinkte eiserne Geräte für die Herstellung von Braumalz, ferner auf Körbe aus verzinktem Eisendraht zur Aufnahme von fertigen Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) sowie von Gemüse mit Ausnahme von Tomaten; es ist verboten, derartige Behältnisse ohne Hinweis auf den beschränkten Verwendungszweck gewerbsmäßig in Verkehr zu setzen.

(5) Es ist verboten, Behältnisse der im Abs. 4 bezeichneten Beschaffenheit beim Verkehr mit Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) und Gemüse zu anderen Zwecken als zum Feilhalten oder zum kurzfristigen Transport dieser Lebensmittel zu verwenden.

§ 2. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus

1.

Blei und Bleilegierungen mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Legierungen,

2.

Cadmium und dessen Legierungen sowie mit Cadmium überzogenen Metallen,

3.

arsen- oder antimonhaltigen Legierungen,

4.

Metallen oder Metallegierungen, die Beryllium oder mehr als 1,5 v. H. Mangan enthalten,

herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.

(2) Von dem im Abs. 1 Z 1 aufgestellten Verbot sind Blei-Zinn-Legierungen mit einem Höchstgehalt an Blei bis zu 10 v. H. und an anderen giftigen Metallen bis zu 0,15 v. H., davon jedoch höchstens 0,03 v. H. Arsen, ausgenommen.

(3) Es ist verboten, Mahlvorrichtungen mit einer Mahlfläche aus Blei oder bleihaltigen Stoffen für die Bearbeitung von Lebensmitteln herzustellen oder die Mahlfläche mit Blei oder bleihaltigen Stoffen zuzurichten und solche Mahlvorrichtungen gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.

(4) Die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Kochgeschirren und Küchengeräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist verboten. Der gewerbsmäßige Gebrauch von sonstigen Geräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist beschränkt auf Armaturen aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Eisen an Speiseölbehältnissen, verzinkte Eisenbehältnisse für Wasser, Feinspiritus, Stärkesirup oder Backmalz, auf verzinkte eiserne Laufrohre in Mühlenbetrieben, auf verzinkte Eisenbehälter oder verzinkte eiserne Geräte für die Herstellung von Braumalz, ferner auf Körbe aus verzinktem Eisendraht zur Aufnahme von fertigen Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) sowie von Gemüse mit Ausnahme von Tomaten; es ist verboten, derartige Behältnisse ohne Hinweis auf den beschränkten Verwendungszweck gewerbsmäßig in Verkehr zu setzen.

(5) Es ist verboten, Behältnisse der im Abs. 4 bezeichneten Beschaffenheit beim Verkehr mit Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) und Gemüse zu anderen Zwecken als zum Feilhalten oder zum kurzfristigen Transport dieser Lebensmittel zu verwenden.

§ 3. Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,

a)

die an den mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) versehen sind, der

aa) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,

bb) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Weinsäure Antimon oder

cc) nach dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber, mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,

an die betreffende Säure abgibt,

b)

deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen ist oder von dieser leicht absplittert,

c)

die als Keramiken zufolge ihrer Beschaffenheit nicht stärker erhitzt werden können, wenn die Glasur nach 24 Stunden langem Stehen bei Zimmertemperatur nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink, nach Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure Antimon oder nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt, an die betreffende Säure abgibt,

d)

von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere auch Überglas) leicht absplittern.

§ 3. Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,

a)

die an den mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) versehen sind, der

aa) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,

bb) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Weinsäure Antimon oder

cc) nach dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber, mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,

an die betreffende Säure abgibt,

b)

deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen ist oder von dieser leicht absplittert,

c)

die als Keramiken zufolge ihrer Beschaffenheit nicht stärker erhitzt werden können, wenn die Glasur nach 24 Stunden langem Stehen bei Zimmertemperatur nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink, nach Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure Antimon oder nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt, an die betreffende Säure abgibt,

d)

von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere auch Überglas) leicht absplittern.

§ 4. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte

a)

an ihren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmten Stellen mit anderem als technisch reinem Zinn (Abs. 4) zu verzinnen,

b)

mit einem weniger als 90 v. H. technisch reines Zinn und mehr als 10 v. H. Blei enthaltenden Zinnlot zu löten,

c)

mit einer Beschaffenheit, die den lit. a und b zuwiderläuft, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.

(2) Von dem im Abs. 1 lit. a und c enthaltenen Verbot sind Milchkannen und ähnliche Gefäße ausgenommen, die aus technologischen Gründen einen stärker bleihaltigen Zinnüberzug mit jedoch höchstens 1,5 v. H. Blei aufweisen.

(3) Von dem im Abs. 1 lit. b enthaltenen Verbot ist die Verwendung von Zinnlot, das bis zu 50 v. H. Blei enthält, für die Außen- bzw. Zwischenlötung (Folienlötung) von Konservendosen unter der Voraussetzung ausgenommen, daß nur geringe technologisch unvermeidbare Mengen dieses Zinnlots in unmittelbare Berührung mit Lebensmitteln kommen können.

(4) Unter technisch reinem Zinn im Sinne des Abs. 1 lit. a ist Zinn zu verstehen, das höchstens 1 v. H. gesundheitsschädliche Verunreinigungen einschließlich Blei enthält.

§ 4. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte

a)

an ihren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmten Stellen mit anderem als technisch reinem Zinn (Abs. 4) zu verzinnen,

b)

mit einem weniger als 90 v. H. technisch reines Zinn und mehr als 10 v. H. Blei enthaltenden Zinnlot zu löten,

c)

mit einer Beschaffenheit, die den lit. a und b zuwiderläuft, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.

(2) Von dem im Abs. 1 lit. a und c enthaltenen Verbot sind Milchkannen und ähnliche Gefäße ausgenommen, die aus technologischen Gründen einen stärker bleihaltigen Zinnüberzug mit jedoch höchstens 1,5 v. H. Blei aufweisen.

(3) Von dem im Abs. 1 lit. b enthaltenen Verbot ist die Verwendung von Zinnlot, das bis zu 50 v. H. Blei enthält, für die Außen- bzw. Zwischenlötung (Folienlötung) von Konservendosen unter der Voraussetzung ausgenommen, daß nur geringe technologisch unvermeidbare Mengen dieses Zinnlots in unmittelbare Berührung mit Lebensmitteln kommen können.

(4) Unter technisch reinem Zinn im Sinne des Abs. 1 lit. a ist Zinn zu verstehen, das höchstens 1 v. H. gesundheitsschädliche Verunreinigungen einschließlich Blei enthält.

§ 5. (1) Es ist verboten, zum Verkauf bestimmte Lebensmittel

a)

in Zinntuben oder Folien aus nicht technisch reinem Zinn auch dann, wenn diese Tuben oder Folien mit technisch reinem Zinn (§ 4 Abs. 4) verzinnt oder innenseitig mit einer Schutzschichte aus Lack, Paraffin oder Papier u. dgl. versehen sind,

b)

in Konservendosen, Tuben, Folien und ähnlichen Behältnissen mit einer Vernierung, welche die Lebensmittel in einer Weise verändert, daß hiedurch die menschliche Gesundheit gefährdet werden kann,

c)

in Konservendosen, Tuben und ähnlichen Behältnissen, die mit Verschlüssen versehen sind, deren Vernierung der in lit. b geforderten Beschaffenheit widerspricht,

aufzubewahren oder zu verpacken.

(2) Die Aufbewahrung oder Verpackung zum Verkauf bestimmter Lebensmittel in antimonhaltigen Zinntuben oder antimonhaltigen Zinnfolien ist verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Käse, soweit der Antimongehalt der Zinntuben oder -folien 3 v. H. nicht überschreitet und der Käse durch eine Schutzschicht von Papier oder durch eine andere gesundheitsunschädliche Schichte auf der Innenseite der Tuben oder Folien geschützt ist.

§ 5. (1) Es ist verboten, zum Verkauf bestimmte Lebensmittel

a)

in Zinntuben oder Folien aus nicht technisch reinem Zinn auch dann, wenn diese Tuben oder Folien mit technisch reinem Zinn (§ 4 Abs. 4) verzinnt oder innenseitig mit einer Schutzschichte aus Lack, Paraffin oder Papier u. dgl. versehen sind,

b)

in Konservendosen, Tuben, Folien und ähnlichen Behältnissen mit einer Vernierung, welche die Lebensmittel in einer Weise verändert, daß hiedurch die menschliche Gesundheit gefährdet werden kann,

c)

in Konservendosen, Tuben und ähnlichen Behältnissen, die mit Verschlüssen versehen sind, deren Vernierung der in lit. b geforderten Beschaffenheit widerspricht,

aufzubewahren oder zu verpacken.

(2) Die Aufbewahrung oder Verpackung zum Verkauf bestimmter Lebensmittel in antimonhaltigen Zinntuben oder antimonhaltigen Zinnfolien ist verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Käse, soweit der Antimongehalt der Zinntuben oder -folien 3 v. H. nicht überschreitet und der Käse durch eine Schutzschicht von Papier oder durch eine andere gesundheitsunschädliche Schichte auf der Innenseite der Tuben oder Folien geschützt ist.

§ 6. (1) Es ist verboten, zur Herstellung von Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen Verunreinigungen von mehr als 0,5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt 0,03 v. H. nicht überschreiten.

(2) Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen ist verboten, wenn nicht gewährleistet ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß an das Lebensmittel ausgeschlossen ist.

(3) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommenden Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen) als technisch möglich gehalten werden.

§ 6. (1) Es ist verboten, zur Herstellung von Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen Verunreinigungen von mehr als 0,5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt 0,03 v. H. nicht überschreiten.

(2) Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen ist verboten, wenn nicht gewährleistet ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß an das Lebensmittel ausgeschlossen ist.

(3) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommenden Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen) als technisch möglich gehalten werden.

§ 7. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk, der Blei oder mehr als 1 v. H. Zink enthält oder bei 24stündiger Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure bei Zimmertemperatur Antimon an die Weinsäure abgibt, herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.

(2) Verboten ist insbesondere die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken für Saugflaschen sowie die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Schläuchen für flüssige Lebensmittel, von Dichtungsringen (für Konservendosen, Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter) aus Kautschuk von der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit.

§ 7. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk, der Blei oder mehr als 1 v. H. Zink enthält oder bei 24stündiger Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure bei Zimmertemperatur Antimon an die Weinsäure abgibt, herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.

(2) Verboten ist insbesondere die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken für Saugflaschen sowie die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Schläuchen für flüssige Lebensmittel, von Dichtungsringen (für Konservendosen, Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter) aus Kautschuk von der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit.

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