Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (Krankenpflegegesetz - KrankenpflegeG)
Abkürzung
MTF-SHD-G
Abkürzung
MTF-SHD-G
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).
I. TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Krankenpflegefachdienst, der medizinisch-technische Fachdienst sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
Abkürzung
MTF-SHD-G
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).
§ 2. Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe, die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.
Abkürzung
MTF-SHD-G
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).
§ 3. Auf die berufsmäßige Ausübung der in den §§ 5, 37, 43a und 44 angeführten Tätigkeiten findet die Gewerbeordnung 1973 keine Anwendung. Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger(innen), Kosmetiker(innen) und Masseur(innen) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
II. TEIL.
Krankenpflegefachdienst.
Hauptstück.
Begriffsbestimmungen.
§ 4. Der Krankenpflegefachdienst umfaßt
die allgemeine Krankenpflege,
die Kinderkranken- und Säuglingspflege,
die psychiatrische Krankenpflege.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 5. (1) Die allgemeine Krankenpflege umfaßt die Pflege bei Erkrankungen aller Art, Wochenbettpflege sowie die Pflege und Ernährung von Neugeborenen.
(2) Die Kinderkranken- und Säuglingspflege umfaßt die Pflege bei Erkrankungen im Säuglingsalter sowie im Kindesalter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen und die Wochenbettpflege.
(3) Die psychiatrische Krankenpflege umfaßt die Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung Nervenkranker und Geisteskranker sowie Rauschgiftsüchtiger und Trunksüchtiger.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten schließen auch die Hilfeleistung bei ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung in den betreffenden Fachgebieten ein.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
Hauptstück.
Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und
in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.
A. Allgemeines
§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert vier Jahre.
(2) Das erste Ausbildungsjahr dient der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im Krankenpflegefachdienst und ist gemäß den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften am Sitz einer Krankenanstalt zu führen.
(3) Das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr dient der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.
Abs. 5 und 6 sind bereits am 1. 1. 1993 in Kraft getreten.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 7. (1) Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr darf die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nur an allgemeinen Krankenpflegeschulen, die Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege nur an Kinderkrankenpflegeschulen erfolgen.
(2) Krankenpflegeschulen dürfen nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen besitzen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Krankenpflegeschule obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der (die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht und der Internatsleitung obliegt einem(einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen Krankenpflegefachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.
(4) Die Krankenpflegeschulen sind so zu führen, daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
(5) Die Errichtung und Führung einer Krankenpflegeschule bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Krankenpflegeschule den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine dem Gesetz entsprechende Krankenpflegeausbildung nicht mehr gegeben sind.
(6) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 5 ist eine Berufung nicht zulässig.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 8. (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:
dem (der) leitenden Sanitätsbeamten(in) des Landes oder dessen (deren) Stellvertreter(in) als Vorsitzende(n),
dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in) der Krankenpflegeschule oder dessen (deren) Stellvertreter(in),
dem (der) Direktor(in) der Krankenpflegeschule,
einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule,
einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen,
einem(r) Schülervertreter(in).
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen, und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) In eine Krankenpflegeschule sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerber(innen) aufzunehmen, welche die im § 9 Abs. 1 in Zusammenhalt mit Abs. 8 angeführten Voraussetzungen erfüllen oder denen gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 7 eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt die Zahl der Bewerber(innen) die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber(innen) aufzunehmen, die nach dem Urteil der Kommission für die Ausübung des Krankenpflegeberufes besonders geeignet sind.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 9. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule bewerben, haben nachzuweisen:
die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
ein Lebensalter nicht über 35 Jahre,
die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung,
die Unbescholtenheit,
den erfolgreichen Besuch des ersten Ausbildungsjahres (§ 6 Abs. 2) nach erfolgreicher Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze (Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
(3) Die Nachweise der in Abs. 1 lit. c und d angeführten Aufnahmeerfordernisse sind durch ein amtsärztliches Zeugnis und durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufnahmeansuchens nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4) Der Rechtsträger der Krankenpflegeschule hat die Frist zur Einbringung der Aufnahmeansuchen, die in diesen Ansuchen nachzuweisenden Zulassungserfordernisse (Abs. 1), die Höchstzahl der aufzunehmenden Personen und den Schulbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.
(5) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine Krankenpflegeschule sind österreichischen Staatsbürgern gleichzuhalten:
Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, und
Ausländer, welche die in § 15 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr 231/1988, genannten Anforderungen erfüllen.
(6) (Anm.: Aufgehoben durch Art I BGBl. Nr. 426/1975.)
(7) In anderen als den im Abs. 5 erwähnten Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Aufnahmekommission erteilt werden, wenn der (die) Bewerber(in) die Kosten der Ausbildung selbst trägt, eine schriftliche Erklärung des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule vorliegt, daß gegen die Aufnahme kein Einwand besteht und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) haben die Kosten der Ausbildung selbst zu tragen, ausgenommen Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der in Österreich beschäftigt ist oder gewesen ist, wenn sie in Österreich wohnen.
(8) Der Nachweis gemäß Abs. 1 lit. e entfällt für Personen, die nach erfolgreicher Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
mindestens eine Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen oder für Erzieher erfolgreich besucht haben oder
nach Vollendung des 16. Lebensjahres vor der Aufnahmekommission ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweisen, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht im Krankenpflegefachdienst zu folgen vermögen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
B. Dauer und Art der Ausbildung in Krankenpflegeschulen
§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:
Ethik und Berufskunde der Krankenpflege;
Grundpflege, allgemeine und spezielle Krankenpflege;
Lehre vom Leben, vom Bau des menschlichen Körpers und von der Tätigkeit der menschlichen Organe (Biologie, Anatomie und Physiologie);
Hygiene und Infektionslehre einschließlich Desinfektion und Sterilisation, Sozialhygiene und Krankenhaushygiene;
Grundzüge der allgemeinen und besonderen Lehre von den Krankheiten, deren Erkennung und Behandlung;
Medikamentenlehre und Lehre von den Giften;
Instrumenten- und Gerätelehre;
Lehre von der Ernährung, von der Kranken- und Diätkost;
Grundzüge der Soziologie, der Psychologie und der Pädagogik;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Die praktische Ausbildung ist an den einschlägigen Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen der Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, durchzuführen. Besitzt die Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, einzelne einschlägige Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen nicht, ist die praktische Ausbildung an anderen Krankenanstalten, an denen solche Fachabteilungen bzw. Diagnostik- und Therapieeinrichtungen bestehen, durchzuführen, sofern hiedurch die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet erscheint.
(3) Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4) erworben haben, dauert die Ausbildung in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes ein Jahr. Diese Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für den betreffenden Zweig des Krankenpflegefachdienstes erforderlich ist. Die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 11. (1) Krankenpflegeschüler(innen) sind in Internaten unterzubringen, sofern nicht in Ansehung des Einzugsgebietes der Schule die Gewähr besteht, daß die Ausbildung der Schüler(innen) auch ohne deren internatsmäßige Unterbringung in der dem Gesetz entsprechenden Art einwandfrei durchgeführt werden kann.
(2) Schülern (Schülerinnen) einer internatsmäßig geführten Krankenpflegeschule kann durch die nach § 8 gebildete Kommission das Wohnen außerhalb des Internats bewilligt werden, soweit nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen. Die Kommission hat die Bewilligung zurückzuziehen, wenn die Ausbildung betreffende Rücksichten dies erfordern. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sind anzuwenden.
(3) Der Träger der Krankenpflegeschule hat den Krankenpflegeschülern(innen) Verpflegung und Dienstkleidung zu gewähren. Sofern die Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 9 Abs. 7) erfolgt ist, haben die Krankenpflegeschüler(innen) auch Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe nach festzusetzen und zu leisten ist. Diese Entschädigung ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Krankenpflegeschule weiterzuzahlen.
(4) Wir eine Krankenpflegeschule internatsmäßig geführt, richtet sich der Anspruch auf Verpflegung und Beistellung der Dienstkleidung (Abs. 3) gegen den Träger des Internats.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 12. (1) Krankenpflegeschüler(innen), die sich während der Ausbildung zum Krankenpflegeberuf zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die nach § 8 gebildete Kommission aus. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden. Von jedem Ausschluß ist der Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen.
(2) Die gesundheitliche Eignung der Krankenpflegeschüler(innen) ist während der Ausbildungszeit durch jährlich durchzuführende Kontrolluntersuchungen zu überprüfen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
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