Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (Krankenpflegegesetz – KrankenpflegeG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-28
Status Aufgehoben · 1997-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 128
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§ 62. (1) Personen, die auf Grund der jeweils bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 93/1949, in Österreich in Geltung gestandenen Vorschriften sowie auf Grund einer nach dem genannten Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildung oder auf Grund der Bestimmungen des § 17 des genannten Bundesgesetzes eine Berechtigung zur Ausübung der im § 5 Abs. 1 und 2 sowie im § 26 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes angeführten Tätigkeiten erlangt haben, behalten diese Berechtigung auch weiterhin. Der nach der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2458, auf einem Krankenpflegediplom oder einem sonstigen Ausweis über die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege angebrachte Ungültigkeitsvermerk ist als nicht beigesetzt anzusehen.

(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dem 1. Mai 1949 im Inlande zurückgelegte Ausbildung für eine der im § 26 Abs. 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten sowie eine hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Lehrkurs gewährleistet war.

(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inlande zurückgelegte Ausbildung für die im § 5 Abs. 3 angeführte Tätigkeit sowie eine hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung für die im § 5 Abs. 3 angeführte Tätigkeit im Lehrkurs gewährleistet war.

Abkürzung

MTF-SHD-G

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

§ 63. (1) Außer den im § 62 genannten Personen sind unter den im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen Personen zur Berufsausübung berechtigt, die eine Tätigkeit der in den §§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis i angeführten Art im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes berufsmäßig ausüben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theoretischen Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung zu unterziehen und aus den theoretischen Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen werden, so dürfen die betreffenden Personen nur mehr eine im § 44 angeführte Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten ausgeübt haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher Ablegung der Prüfung die Berechtigung zur weiteren Berufsausübung.

(3) Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene Personen befreit, die eine Tätigkeit der im § 26 Abs. 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört.

(4) Zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen sowie an Schulen für die medizinisch-technischen Dienste und nach Maßgabe des Bedarfes auch an Anstalten, an denen keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge abgehalten werden. Die Abhaltung derartiger Ergänzungslehrgange bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Art und Umfang der einzurichtenden Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für die gemäß Abs. 2 abzulegenden Prüfungen gewährleisten.

(5) Personen, die nachweisen können, daß sie zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegende Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung vor dem 1. September 1966 begonnen haben, sie aber noch nicht abschließen konnten, sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Abs. 2 anzuerkennen.

(6) Eine nur auf einem der drei Fachgebiete des medizinischtechnischen Fachdienstes erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ist als Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 2 anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem Lehrgang zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abgehalten worden ist. Das darüber ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Abs. 2 anzuerkennen.

(7) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Dauer der Ergänzungslehrgänge, Art und Umfang der ergänzenden Ausbildung, die Durchführung der Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, schließlich über Form und Inhalt der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse der jeweiligen Berufe vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.

Abkürzung

MTF-SHD-G

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

§ 64. Personen, die ihre Ausbildung für einen der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufe nach den bisherigen Vorschriften begonnen haben, erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes, wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich beenden.

Abkürzung

MTF-SHD-G

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

§ 65. Die in den §§ 62 und 63 bezeichneten Personen haben sich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Berechtigung zur weiteren Berufsausübung persönlich oder schriftlich zu melden. In der Bescheinigung ist insbesondere die Tätigkeit festzuhalten, zu deren berufsmäßiger Ausübung die betreffende Person befugt ist, und anzuführen, ob eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Bestimmungen des § 63 abzulegen ist.

Abkürzung

MTF-SHD-G

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

§ 66. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den jeweils geltenden Vorschriften erteilten Berechtigungen zur Errichtung und zum Betriebe von Krankenpflegeschulen oder von medizinischtechnischen Schulen bleiben unter der Voraussetzung aufrecht, daß die Schulen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tatsächlich betrieben werden.

Abkürzung

MTF-SHD-G

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

§ 67. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich der §§ 13, 16, 20, 22, 24, 36, 41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und bezüglich des § 12a Abs. 3 sowie des § 49 Abs. 1 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1961 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 68. (1) Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, § 52 Abs. 2 bis 9, § 52a Abs. 1 bis 5 samt Überschrift, § 52b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 52d samt Überschrift, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 4 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, § 57a samt Überschrift, § 57b Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, § 58, § 60 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 39 und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles "Medizinischtechnische Dienste", das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das

2.

Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen "3. Hauptstück", "4. Hauptstück" und "5. Hauptstück" samt Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen" des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, § 52 Abs. 1 Z 4 und 5, § 52a Abs. 6 und § 52b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.

(5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.

(6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat.

(7) Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für § 63 dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.

(8) Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß § 52a, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst

und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997

außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)

§ 68. (1) Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, § 52 Abs. 2 bis 9, § 52a Abs. 1 bis 5 samt Überschrift, § 52b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 52d samt Überschrift, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 4 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, § 57a samt Überschrift, § 57b Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, § 58, § 60 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 39 und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles "Medizinischtechnische Dienste", das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das

2.

Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen "3. Hauptstück", "4. Hauptstück" und "5. Hauptstück" samt Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen" des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, § 52 Abs. 1 Z 4 und 5, § 52a Abs. 6 und § 52b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.

(5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.

(6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat.

(7) Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für § 63 dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.

(8) Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß § 52a, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

(10) Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst

und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997

außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)

§ 68. (1) Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, § 52 Abs. 2 bis 9, § 52a Abs. 1 bis 5 samt Überschrift, § 52b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 52d samt Überschrift, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 4 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, § 57a samt Überschrift, § 57b Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, § 58, § 60 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 39 und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles "Medizinischtechnische Dienste", das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das

2.

Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen "3. Hauptstück", "4. Hauptstück" und "5. Hauptstück" samt Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen" des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, § 52 Abs. 1 Z 4 und 5, § 52a Abs. 6 und § 52b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.

(5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.

(6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat.

(7) Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für § 63 dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.

(8) Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß § 52a, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

(10) Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1999 folgenden Tag in Kraft.

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst

und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997

außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)

§ 68. (1) Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, § 52 Abs. 2 bis 9, § 52a Abs. 1 bis 5 samt Überschrift, § 52b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 52d samt Überschrift, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 4 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, § 57a samt Überschrift, § 57b Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, § 58, § 60 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 39 und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles "Medizinischtechnische Dienste", das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das

2.

Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen "3. Hauptstück", "4. Hauptstück" und "5. Hauptstück" samt Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen" des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, § 52 Abs. 1 Z 4 und 5, § 52a Abs. 6 und § 52b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.

(5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.

(6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat.

(7) Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für § 63 dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.

(8) Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß § 52a, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

(10) Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1999 folgenden Tag in Kraft.

(Anm.: Abs. 12 wurde nicht vergeben)

(13) § 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.

(14) Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst

und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997

außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)

§ 68. (1) Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, § 52 Abs. 2 bis 9, § 52a Abs. 1 bis 5 samt Überschrift, § 52b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 52d samt Überschrift, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 4 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, § 57a samt Überschrift, § 57b Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, § 58, § 60 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 39 und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles "Medizinischtechnische Dienste", das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das

2.

Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen "3. Hauptstück", "4. Hauptstück" und "5. Hauptstück" samt Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen" des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, § 52 Abs. 1 Z 4 und 5, § 52a Abs. 6 und § 52b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.

(5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.

(6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat.

(7) Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für § 63 dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.

(8) Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß § 52a, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

(10) Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1999 folgenden Tag in Kraft.

(Anm.: Abs. 12 wurde nicht vergeben)

(13) § 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.

(14) Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(15) Der Entfall der §§ 44 lit. h, 45 Abs. 6 letzter Satz, 47 Abs. 5, 51 lit. h sowie §§ 49, 52 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst

und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997

außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)

§ 68. (1) Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, § 52 Abs. 2 bis 9, § 52a Abs. 1 bis 5 samt Überschrift, § 52b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 52d samt Überschrift, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 4 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, § 57a samt Überschrift, § 57b Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, § 58, § 60 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 39 und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles "Medizinischtechnische Dienste", das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das

2.

Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen "3. Hauptstück", "4. Hauptstück" und "5. Hauptstück" samt Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen" des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, § 52 Abs. 1 Z 4 und 5, § 52a Abs. 6 und § 52b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.

(5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.

(6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat.

(7) Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für § 63 dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.

(8) Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß § 52a, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

(10) Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1999 folgenden Tag in Kraft.

(12) § 52b Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.

(13) § 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.

(14) Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(15) Der Entfall der §§ 44 lit. h, 45 Abs. 6 letzter Satz, 47 Abs. 5, 51 lit. h sowie §§ 49, 52 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

§ 68. (1) Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, § 52 Abs. 2 bis 9, § 52a Abs. 1 bis 5 samt Überschrift, § 52b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 52d samt Überschrift, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 4 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, § 57a samt Überschrift, § 57b Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, § 58, § 60 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 39 und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles “Medizinischtechnische Dienste”, das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das

2.

Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen “3. Hauptstück”, “4. Hauptstück” und “5. Hauptstück” samt Überschrift “Gemeinsame Bestimmungen” des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, § 52 Abs. 1 Z 4 und 5, § 52a Abs. 6 und § 52b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.

(5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.

(6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat.

(7) Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für § 63 dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.

(8) Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß § 52a, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

(10) Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1999 folgenden Tag in Kraft.

(12) § 52b Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.

(13) § 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.

(14) Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(15) Der Entfall der §§ 44 lit. h, 45 Abs. 6 letzter Satz, 47 Abs. 5, 51 lit. h sowie §§ 49, 52 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(16) Mit 20. Oktober 2007 treten

1.

§§ 52b Abs. 1 und 52e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft und

2.

§ 52b Abs. 3 außer Kraft.

Abkürzung

MTF-SHD-G

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

§ 68. (1) Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, § 52 Abs. 2 bis 9, § 52a Abs. 1 bis 5 samt Überschrift, § 52b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 52d samt Überschrift, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 4 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, § 57a samt Überschrift, § 57b Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, § 58, § 60 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 39 und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles „Medizinischtechnische Dienste“, das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das 2. Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen „3. Hauptstück“, „4. Hauptstück“ und „5. Hauptstück“ samt Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, § 52 Abs. 1 Z 4 und 5, § 52a Abs. 6 und § 52b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.

(5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.

(6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat.

(7) Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für § 63 dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.

(8) Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß § 52a, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

(10) Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1999 folgenden Tag in Kraft.

(12) § 52b Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.

(13) § 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.

(14) Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(15) Der Entfall der §§ 44 lit. h, 45 Abs. 6 letzter Satz, 47 Abs. 5, 51 lit. h sowie §§ 49, 52 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(16) Mit 20. Oktober 2007 treten

1.

§§ 52b Abs. 1 und 52e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft und

2.

§ 52b Abs. 3 außer Kraft.

(17) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012

1.

entfallen die §§ 38 bis 42 samt Überschriften, § 44 lit. c, e, f und k, §§ 45 bis 50, § 51 lit. c, e, f und k, § 52 Abs. 8 zweiter Satz, §§ 52a bis 52e samt Überschriften und das 3. Hauptstück des V. Teils und

2.

tritt § 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 in Kraft.

(18) Ausbildungen im medizinisch-technischen Fachdienst, die vor 1. Jänner 2013 begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 31. Dezember 2016 abzuschließen.

(19) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 können Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten nach den vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2012 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen.

(20) Die zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anhängigen Verfahren gemäß §§ 52a, 52b und 52e sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(21) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 52d in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2012 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Gleiches gilt für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 52e.

ANLAGE

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zu § 52 Abs. 1

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige

Befähigungsnachweise der übrigen Vertragsparteien

des Europäischen Wirtschaftsraumes

a)

in Deutschland:

b)

in Belgien:

c)

in Dänemark:

d)

Frankreich:

e)

in Irland:

f)

in Italien:

g)

in Luxemburg:

h)

in den Niederlanden

i)

im Vereinigten Königreich:

j)

in Griechenland:

k)

in Spanien:

l)

in Portugal:

m)

in Finnland:

n)

in Island:

o)

in Liechtenstein:

p)

in Norwegen:

q)

in Schweden:

r)

in der Schweiz:

Abkürzung

MTF-SHD-G

Artikel II

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 449/1990, zu BGBl. Nr. 102/1961)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

hinsichtlich Art. l Z 11 mit 1. Jänner 1996,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. I mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Landeshauptmann hat Personen, die vor dem 1. Juli 1990 bereits eine mindestens 10jährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfen ausgeübt und das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach Absolvierung der gemäß § 43h Abs. 2 Z 2 festzusetzenden Ergänzungsausbildung auch ohne Ablegung einer Prüfung gemäß § 43g die Berechtigung zur Berufsausübung als Pflegehelfer zu erteilen.

(3) Soweit dies im Falle eines Mangels an Pflegehelfern erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag des Rechtsträgers einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Kranken- oder Pflegeanstalt Personen, die am 31. Dezember 1995 den Beruf als Stationsgehilfen ausüben und ein gemäß § 49 ausgestelltes Zeugnis besitzen, die weitere Berufsausübung im bisherigen Umfang, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997 zu erteilen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

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