Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. August 1961, betreffend die Ausbildung und Prüfung in den Sanitätshilfsdiensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1961-09-01
Status Aufgehoben · 2014-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht verordnet:

§ 1. (1) Zum Leiter eines Kurses für die Ausbildung in einem Sanitätshilfsdienst ist ein für diese Tätigkeit fachlich geeigneter Arzt zu bestellen.

(2) Dem Leiter des Kurses obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Kursbetriebes. Als Stellvertreter des Kursleiters ist ein Arzt zu bestellen.

§ 2. Zur Unterstützung des Kursleiters ist eine hiezu fachlich und pädagogisch geeignete Person aus dem Stande des Krankenpflegefachdienstes der medizinisch-technischen Dienste oder der Sanitätshilfsdienste zu bestellen.

§ 6. (1) Zur Erlangung der Berufsberechtigung in den Sanitätshilfsdiensten sind Prüfungen durchzuführen.

(2) Die Prüfungen sind im Rahmen der Kursabschlußprüfung in Form von Teilprüfungen von den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.

§ 8. (1) Die Prüfungen sind mündlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des betreffenden Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.

(2) Die Teilprüfungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Kurses abzunehmen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Kursleiter die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind den Kursteilnehmern unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Zur Kursabschlußprüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.

§ 9. (1) Der Prüfungskommission haben anzugehören:

a)

der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

b)

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer;

c)

die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte des Kurses.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Kursteilnehmer(-innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorhergehenden Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.

§ 10. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie der Kursleiter sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.

(2) Die unter § 9 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.

(3) Das unter § 9 Abs. 1 lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission kann während der Prüfung das Wort ergreifen.

§ 13. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.

(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

§ 15. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die unter § 9 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte des Kurses anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.

(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die für die Kursabschlußprüfung geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 309/1969.)

§ 18. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 309/1969.)

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1961 in Kraft.

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